731.2
Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 08.06.2021 (Stand 01.02.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt
den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)1,
die Einführung der IVöB im Kanton Bern.
Es bezweckt nachhaltige und transparente öffentliche Beschaffungen, die Gleichbehandlung der Anbieter und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs (Art. 2 IVöB).
Art. 2 Beitritt
Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-110 veröffentlichten IVöB bei.
Der Regierungsrat erklärt gemäss Artikel 63 IVöB den Beitritt gegenüber dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Art. 3 Vorbehalte
Der Kanton Bern tritt der IVöB mit den Vorbehalten gemäss diesem Artikel bei.
Anstelle von Artikel 52 Absatz 1 IVöB findet Artikel 6 dieses Gesetzes Anwendung.
Artikel 42 Absatz 1 IVöB und Artikel 54 Absatz 2 IVöB finden Anwendung mit der Massgabe, dass sie statt auf das Verwaltungsgericht auf die gemäss Artikel 6 dieses Gesetzes zuständige Beschwerdeinstanz Bezug nehmen.
Art. 4 Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht
Kann der Beitritt des Kantons zur IVöB mit den Vorbehalten gemäss Artikel 3 nicht wirksam erfolgen, gilt die IVöB mit diesen Vorbehalten sowie nach Massgabe dieses Artikels sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht. Der Regierungsrat stellt dies gegebenenfalls durch Verordnung fest.
Die folgenden Bestimmungen der IVöB finden in dem Fall gemäss Absatz 1 keine Anwendung:
9. Kapitel (Behörden),
10. Kapitel (Schlussbestimmungen).
Mit der Zustimmung des Kantons finden in dem Fall gemäss Absatz 1 jedoch auch Anwendung:
Änderungen der IVöB gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b IVöB,
Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c IVöB.
Zuständig für die Zustimmung gemäss Absatz 3 sind:
bei unbedeutenden Änderungen oder Anpassungen der Regierungsrat,
in den anderen Fällen der Grosse Rat.
Art. 5 Beschwerde
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
Die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar.
Art. 6 Zuständigkeit für Beschwerden
Verfügungen kommunaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar.
Verfügungen kantonaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei anfechtbar.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide der folgenden Behörden sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar:
der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters,
der Direktionen und der Staatskanzlei,
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
des Grossen Rates.
Art. 7 Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen
Die Auftraggeber tragen den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen auf geeignete Weise Rechnung.
Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und Völkerrechts sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)2.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB durch Verordnung.
Er kann Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation regeln wie namentlich
die Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB auf weitere Auftraggeber oder Aufträge,
die Veröffentlichung des Zuschlags im freihändigen Verfahren auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs,
die Sprachen des Verfahrens und des Angebots,
die Ausbildung oder die Vertrauenswürdigkeit der mit öffentlichen Beschaffungen betrauten Personen,
Massnahmen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen,
die Erhebung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten über öffentliche Beschaffungen,
die Organisation der zuständigen Stellen für einen einheitlichen Vollzug, die Beratung und Unterstützung der Auftraggeber sowie die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen,
die für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise (Art. 12 und 26 IVöB).
Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen.
Art. 9 Vollzug
Der Regierungsrat wird ermächtigt,
Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abzuschliessen (Art. 6 Abs. 4 IVöB),
das für Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB),
die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 28 Abs. 1, Art. 45, Art. 50 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB),
die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 Abs. 1 IVöB) zu delegieren,
Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zuzustimmen (Art. 61 Abs. 2 Bst. b IVöB),
den Austritt des Kantons Bern aus der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)3 zu erklären (Art. 63 IVöB).
Art. 10 Änderung eines Erlasses
Das Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG)4 wird geändert.
Art. 11 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)5 wird aufgehoben.
Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) wird aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung entfernt, sobald der Beitritt gemäss Artikel 2 erfolgt ist.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 8. Juni 2021
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. November 2021 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1298 vom 17. November 2021: Inkraftsetzung auf den 1. Februar 2022
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