732.111.1

Strassenverordnung

vom 29.10.2008 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 4 und 86 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)1 sowie Artikel 19 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 (KSVG)2,

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile der öffentlichen Strasse

Bestandteile der öffentlichen Strasse sind namentlich

  1. Fahrbahn einschliesslich Bus- und Radstreifen, Gehwege, Parkplätze, Grünstreifen, Fuss- und Radwege entlang der Strasse, Ausweichstellen, Plätze, Haltebuchten und Wendeschleifen,

  2. Strassenkörper, Strassenentwässerungsanlagen, Kunstbauten, Verkehrsinseln, bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung,

  3. Beleuchtungsanlagen, Signale und Markierungen, Einrichtungen für die Verkehrssteuerung, Verkehrsregelung und Verkehrslenkung,

  4. Schutzbauten und Sicherheitsanlagen wie Zäune,

  5. Anlagen für den Immissionsschutz,

  6. Böschungen, deren Unterhalt nicht dem Anstösser zugemutet werden kann, Bepflanzungen, Strassen- und Alleebäume.

Besondere Regelungen für gemeinsame Bauteile, wie beispielsweise mit Eisenbahnanlagen, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gemeindestrassen

Gemeindestrassen sind öffentliche Strassen der Einwohnergemeinden und der Gemischten Gemeinden sowie deren Unterabteilungen.

Art. 3 Register der Gemeindestrassen

Die Gemeinden führen das Register der Gemeindestrassen und der Privatstrassen im Gemeingebrauch parzellengenau als Plan oder Liste.

Art. 4 Strassennamen

Die Gemeinden bestimmen die Namen der Strassen und die zugehörigen Hausnummern.

Sie arbeiten bei der Hausnummerierung mit der Gebäudeversicherung zusammen.

Sie sorgen dafür, dass die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die für die Aufgabenerfüllung nötigen Daten erhält.

Art. 5 Vermarkung

Das zuständige Gemeinwesen hat die öffentlichen Strassen in der Regel zu vermarken und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen.

Bestandteile ausserhalb der Strassenparzelle können mit Dienstbarkeiten gesichert werden.

Bei Kreuzungen unter Strassen wird die höher eingereihte Strasse, bei Kreuzungen mit Eisenbahnen die Bahnanlage durchgehend vermarkt.

Art. 6 Änderung von Hoheit und Eigentum

Eine Änderung der Einreihung einer Strasse bedarf der Zustimmung der Standortgemeinden. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn durch die bisherige Einreihung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden oder wenn eine Kantonsstrasse nicht mehr überwiegend Kantonsstrassenfunktion hat.

Der Regierungsrat verfügt gleichzeitig mit dem Beschluss des Strassennetzplans die Änderungen in der Strasseneinreihung.

Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sorgt das Tiefbauamt für den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderungen.

Die als Folge der Änderung der Strasseneinreihung entstehenden Handänderungskosten werden von den beteiligten Gemeinwesen je zur Hälfte getragen.

Art. 7 Konfliktlösung in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit

Können sich die Beteiligten im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit über wesentliche Themen der Projektierung, des Baus, des Betriebs und des Unterhalts von Kantonsstrassen nicht einigen, so entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion nach Anhörung beider Seiten endgültig.

Das Strassenplanverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 8 Partnerschaftliche Koordination von Bauarbeiten an Kantonsstrassen

Plant der Kanton Bauarbeiten an einer Kantonsstrasse, so informiert er die Standortgemeinde rechtzeitig darüber und sorgt für eine optimale Koordination mit anderen Bauarbeiten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Arbeiten an Werkleitungen.

Art. 9 Verkehrsmanagement

Bei der Ausgestaltung des Verkehrsmanagements auf Kantonsstrassen werden die Standortgemeinden und Planungsregionen oder Regionalkonferenzen einbezogen.

Die Unterstellung von Gemeindestrassen, von Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie von Zugängen und Zufahrten unter kantonales Verkehrsmanagement bedarf der Zustimmung der Standortgemeinden und der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn ohne die Unterstellung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden.

Art. 10 Versorgungsrouten
1 Bezeichnung

Die Kantons- und Gemeindestrassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten dienen, werden im Anhang 1 bezeichnet.

Massgebend für die Zulässigkeit von Veränderungen an Versorgungsrouten sind die technischen Normen für Ausnahmetransporte sowie folgende Merkmale:

Versorgungsroute

Durchfahrtsbreite (B) in Metern

Lichte Höhe (H) in Metern

Tragfähigkeit (G) in Tonnen Gesamtgewicht

Typ I

6,50

5,20

480

Typ I reduziert

6,50

5,20

320

Typ II

5,00

4,80

240

Typ II plus

5,00

5,20

240

Typ III

4,50

4,80

90

Typ IV

4,50

4,50

90

Typ IV reduziert

4,50

4,50

50

Der Begriff des Gesamtgewichts in Absatz 2 versteht sich ohne Zugfahrzeuge.

Die Aufnahme einer Strasse in den Anhang 1 oder die Zuordnung einer Strasse zu einem anderen Routentyp erfordert die Zustimmung der Standortgemeinde. Vorbehalten sind Fälle, in denen der Schutz erheblicher öffentlicher Interessen, insbesondere die Sicherstellung des erforderlichen Versorgungsnetzes, eine einseitige Anordnung durch den Kanton zwingend erfordert.

Art. 11 2 Offenhaltung

Versorgungsrouten sind dauernd offen zu halten.

Der Strassennetzplan zeigt den Stand der Umsetzung des Versorgungsroutenplans gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung.

Bauten an Versorgungsrouten, welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit von Versorgungsrouten beeinträchtigen könnten, bedürfen der Zustimmung des Tiefbauamts.

Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur dauernden Offenhaltung der Versorgungsrouten notwendig sind. Es kann nötigenfalls auf Kosten der oder des Pflichtigen zur Ersatzvornahme schreiten.

Art. 12 Historische Verkehrswege

Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für den Schutz historischer Verkehrswege.

2 Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen

Art. 13 Landerwerb

Die zuständige Strassenbaubehörde entscheidet, ob das für öffentliche Strassen erforderliche Land freihändig, durch Enteignung oder durch Landumlegung erworben wird.

Wird in grossem Umfang landwirtschaftliches Kulturland benötigt, so ist die Landumlegung die Regel.

3 Kantonsstrassen

Art. 14 Vereinfachtes Strassenplanverfahren für kleine Vorhaben

Bei kleinen Vorhaben genügt anstelle der Mitwirkung und der Veröffentlichung die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden sowie die einsprachelegitimierten Verbände über das Vorhaben und die Einsprachemöglichkeit.

Als kleine Vorhaben gelten

  1. die bauliche Umgestaltung einer Strasse, soweit dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss oder auf Raum und Umwelt entstehen,

  2. bauliche Massnahmen für Verkehrsversuche,

  3. die Ergänzung der Strasse mit Anlagen der Beleuchtung, der Entwässerung und dergleichen,

  4. das Anbringen von Schutzinseln und dergleichen,

  5. das Verlängern von Gehwegen und Radstreifen,

  6. das Anbringen von Schutzvorkehren gegen Naturgefahren,

  7. alle weiteren Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind wie die in den Buchstaben a bis f genannten.

Art. 15 Änderungen vor dem Erlass des Strassenplans

Werden öffentlich aufgelegte Strassenpläne vor dem Erlass geändert, ohne dass zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen berührt werden, so genügt die Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, an die betroffenen Gemeinden sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher unter Hinweis auf die erneute Einsprachemöglichkeit.

Art. 16 Regelungen des Strassenplans

Der Strassenplan enthält insbesondere Festlegungen über

  1. die Neuanlage, den Ausbau, die Umgestaltung oder die Aufhebung einer Strasse,

  2. die Bestandteile einer Strasse,

  3. die Anpassung benachbarter Grundstücke, insbesondere ihrer Zu- und Ausfahrten, an die Erfordernisse aller Strassenbenützer,

  4. die Anpassung rückwärtiger Sammelstrassen und die Beschränkung der Einmündungen auf bestimmte Anschlussstellen,

  5. die zum Strassenbau und -unterhalt erforderlichen Entwässerungsanlagen, Materialentnahmestellen, Arbeits-, Einrichtungs- und Lagerplätze und die Zufahrten,

  6. Infrastrukturanlagen des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs, soweit diese nicht Gegenstand eines bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens sind,

  7. die Enteignung von Flächen und Rechten, die zur Leistung von Realersatz benötigt werden,

  8. Baulinien.

Art. 17 Baustandard
1 Ziel und Prozess

Ziel eines Strassenbauvorhabens ist grundsätzlich die Erreichung des Referenzstandards.

Der Handlungsbedarf und der Standard für ein Strassenbauvorhaben werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachstellen, Regionen, Gemeinden und weiteren Interessierten festgelegt.

Art. 18 2 Referenzstandard

Der Referenzstandard wird für die Bereiche Strategien, Verkehrssicherheit, Verkehrsanlage, Betriebsqualität und Städtebau sowie unter Berücksichtigung der Aspekte Umwelt und Kosten insbesondere wie folgt bestimmt:

  1. Kantonsstrassen Kategorien A und B: zwei Fahrspuren, bei Knoten Qualitätsstufe «ausreichend» im Sinne der Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen),

  2. Kantonsstrassen Kategorie C: eine bis zwei Fahrspuren,

  3. Öffentlicher Verkehr: Einhaltung der Fahrplanzeiten,

  4. leichter Zweiradverkehr längs: in Abhängigkeit von durchschnittlichem täglichem Verkehr (DTV), Begegnungsfall und Schulwegen,

  5. leichter Zweiradverkehr quer: in Abhängigkeit von DTV, Schulwegen,

  6. Fussgänger längs: in Abhängigkeit von DTV, Anzahl Fussgängerinnen und Fussgänger, von Schulwegen,

  7. Fussgänger quer: in Abhängigkeit von DTV, Anzahl Fussgängerinnen und Fussgänger, von Schulwegen,

  8. Strassenzustand: Zustand nach 15 Jahren bei einer Lebensdauer von 25 Jahren,

  9. Verkehrssicherheit: keine anlagebedingten Unfälle mit Schwerverletzten oder Toten,

  10. Höchstgeschwindigkeit: Einhaltung zu 85 Prozent.

Der Referenzstandard fördert die Entwicklung des Ortsbildes und den Städtebau. Er zielt darauf ab, die Trennwirkung zu reduzieren, die gewachsenen und neuen Wegbeziehungen sowie die Weiterentwicklung der kulturellen und kommerziellen Zentrumsbereiche der Ortschaften und Quartiere zu unterstützen.

Gemeindevorschriften werden soweit möglich berücksichtigt.

Art. 19 3 Prozessschritte

Gestützt auf ein Verkehrs-, Betriebs- und Gestaltungskonzept werden Lösungsvarianten untersucht, es wird ein Massnahmenkonzept für die Projektierung festgelegt, und der Wirkungsnachweis wird erbracht. Gestützt auf das Massnahmenkonzept wird das Strassenprojekt erarbeitet.

Art. 20 Standard für den betrieblichen Unterhalt

Kantonsstrassen sind nach Möglichkeit dauernd sicher befahrbar zu halten.

Vorbehalten sind insbesondere Naturereignisse, Unfälle und Wintersperren.

Art. 21 Winterdienst

Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, den Schutz vor Schneeverwehungen und die Glatteisbekämpfung.

Art. 22 Erteilung von Bewilligungen auf Kantonsstrassen

Auf Kantonsstrassen bedarf die Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch oder für die Sondernutzung der Zustimmung der Standortgemeinde. Von der Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn der Anlass, für den die Bewilligung verlangt wird, von übergeordnetem Interesse ist.

4 Übrige Strassen und Wege

4.1 Strassen

Art. 23 Bewilligungsverfahren

Eine Baubewilligung genügt für die folgenden kleinen Strassenbauvorhaben:

  1. die Neuanlage und den Ausbau von Detailerschliessungsstrassen,

  2. die Neuanlage und den Ausbau von Fuss-, Geh- und Radwegen,

  3. die Verbreiterung einer Strasse für das Anbringen von Radstreifen,

  4. die Umgestaltung einer Strasse,

  5. die Ergänzung der Strasse mit Anlagen des Lärmschutzes, der Entwässerung und dergleichen,

  6. das Anbringen von Schutzinseln,

  7. das Anbringen von Schutzvorkehren gegen Naturgefahren,

  8. bauliche Massnahmen für Verkehrsversuche,

  9. die Aufhebung einer Strasse,

  10. die Aufhebung oder Änderung der Widmung,

  11. alle weiteren Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind wie die in den Buchstaben a bis k genannten.

Art. 24 Änderung einer Kantonsstrasse mit einer kommunalen Überbauungsordnung

Untergeordnete Anpassungen an einer Kantonsstrasse können mit einer kommunalen Überbauungsordnung erfolgen, sofern die kommunale Planung diese Anpassungen erfordert.

4.2 Fuss- und Wanderwege

Art. 25 Kantonaler Sachplan des Wanderroutennetzes
1 Inhalt und Wirkung

Der kantonale Sachplan des Wanderroutennetzes enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten.

Hauptwanderrouten schliessen in der Regel an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs an und müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie sind Bestandteil der nationalen oder kantonalen Fernrouten.

  2. Sie gewährleisten eine möglichst direkte Verbindung von Ort zu Ort oder einen Weg von Tal zu Tal.

  3. Sie führen zu oder entlang von Stellen mit besonderer landschaftlicher, kultureller oder naturkundlicher Bedeutung.

  4. Sie sind Wege von historischer Bedeutung.

Ergänzungsrouten müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie verbinden Hauptwanderrouten untereinander.

  2. Sie verbinden Stellen mit besonderer landschaftlicher, kultureller oder naturkundlicher Bedeutung mit den Hauptwanderrouten.

  3. Sie verbinden Hauptwanderrouten mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Der kantonale Sachplan enthält Qualitätsanforderungen an Wanderwege. Er zeigt auf, welche Wanderwege neu zu erstellen, zu verlegen oder aufzuheben sind.

Art. 26 2 Zuständigkeit und Verfahren

Das Tiefbauamt erarbeitet den Entwurf des Sachplans und führt die Mitwirkung durch.

Verfahren und Wirkung richten sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 27 Kommunale Planung der Fuss- und der Wanderwege

Die Gemeinden legen das Fuss- und das Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest.

Planungsgrundlagen sind namentlich

  1. die Fuss- und Wanderweggesetzgebung,

  2. der kantonale Sachplan des Wanderroutennetzes,

  3. die Ziele und Konzepte der eigenen Ortsplanung sowie jener der benachbarten Gemeinden.

Art. 28 Wirkung der Planungen

Auf die in der kantonalen und kommunalen Planung bezeichneten Wege ist die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar.

Art. 29 Überprüfung der Planungen

Die Pläne der Fuss- und Wanderwegnetze sind regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen.

Art. 30 Freie Begehbarkeit

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind.

Soweit nötig, erwerben sie die Rechte für die Benutzung von Wegen, die über privaten Grund führen.

Art. 31 Kantonale Fachstelle

Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts.

Art. 32 Zusammenarbeit

Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung untereinander und mit dem Verein Berner Wanderwege BWW zusammen.

Art. 33 Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz

Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungspflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird.

Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet

  1. über die Zulässigkeit des Eingriffs,

  2. über die Leistung angemessenen Ersatzes und dessen Kostentragung.

Bei erheblichen Eingriffen ins Fuss- und Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf einen Fachbericht des Tiefbauamts.

5 Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge

Art. 34 Gemeindeanteil an der LSVA und an der Motorfahrzeugsteuer

Der Gemeindeanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und an der Motorfahrzeugsteuer wird wie folgt verteilt:

  1. 50 Prozent nach der Strassenlänge und

  2. 50 Prozent nach der gewichteten Strassenlänge.

Massgebend für die Strassenlängen sind die Strassen auf dem Gemeindegebiet erster bis dritter Klasse gemäss Einstufung in der Landeskarte 1:25 000 ohne die Kantons- und die Nationalstrassen und zehn Prozent der Rad- und Wanderwege gemäss kantonaler Sachplanung, soweit diese nicht über Strassen erster bis dritter Klasse führen.

Die Strassenlängen gemäss Absatz 2 werden wie folgt gewichtet:

  1. Strassen erster Klasse mit dem Faktor 3,

  2. Strassen zweiter Klasse mit dem Faktor 2,

  3. übrige Strassen mit dem Faktor 1.

Art. 35 Objektkredite des Grossen Rates

Eine Kapazitätssteigerung im Sinne von Artikel 55 SG3 gilt als wesentlich, wenn die Verkehrsfläche für den motorisierten Individualverkehr vergrössert wird, insbesondere durch Anbringen einer weiteren Fahrspur.

Art. 36 Budgetkredit für den betrieblichen Unterhalt

Der betriebliche Unterhalt der Kantonsstrassen wird aus einem Budgetkredit finanziert und in der Laufenden Rechnung abgerechnet.

Er umfasst insbesondere die Reinigung einer Strasse, die Grünpflege und den Winterdienst, die Instandhaltung sowie Kleinreparaturen.

Art. 37 Projektierungskredit, Delegation der Aufgabenbefugnis

Die Bau- und Verkehrsdirektion bewilligt Ausgaben für die Kosten der Projektierung von Strassenbauten bis zu einer Höhe von einer Million Franken.

Art. 38 Beiträge an Park-and-ride- sowie Bike-and-ride- Anlagen

Der Strassennetzplan zeigt zunächst die groben Standorte und Bedürfnisse als Vororientierung und danach aufgrund des Projekts die förderungswürdigen Dimensionen und Merkmale einer Park-and-ride- oder einer Bike-and-ride-Anlage als Festsetzung.

Beiträge werden ausgerichtet an die Investitionen für im Strassennetzplan festgelegte Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen folgender Trägerinnen und Träger:

  1. von Gemeinden,

  2. von Transportunternehmungen, die nach der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr abgeltungsberechtigt sind,

  3. von gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, die mit Leistungsauftrag arbeiten,

  4. von Privaten, die mit Leistungsauftrag arbeiten.

Anrechenbar sind die reinen Baukosten sowie die Kosten für Betriebseinrichtungen, sofern die Anlage hauptsächlich der kombinierten Mobilität dient.

6 Strassenbenutzung

Art. 39 Schlittelwege

Die für Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde kann bestimmte Strassen als Schlittelwege bezeichnen.

Sie trifft gleichzeitig die dafür erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

Art. 40 Abstellen von Fahrzeugen

Die Gemeinden können Vorschriften erlassen über das Parkieren auf öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet.

7 Verkehrsmassnahmen

7.1 Geltungsbereich

Art. 41

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die öffentlichen Strassen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelverordnung des Bundes vom 13. November 1962 (VRV)4 .

7.2 Anordnung

Art. 42 Anordnung von Verkehrsmassnahmen
1 Grundsatz

Verkehrsmassnahmen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG)5 werden durch die zuständige Behörde gemäss Artikel 43 bis 45 verfügt, angeordnet, geändert oder aufgehoben.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden sowie der Strassenbaubehörden bezüglich vorübergehender Verkehrsanordnungen und -umleitungen sowie der erforderlichen Signalisation.

Verkehrsmassnahmen, die länger als acht Tage beibehalten werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 43 bis 45 verfügt oder angeordnet werden.

Art. 43 2 Kantonsstrassen

Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen und auf deren Verzweigungen mit anderen öffentlichen Strassen verfügt das Tiefbauamt.

Berührt eine Verkehrsmassnahme Aufgabenbereiche anderer Direktionen, so ist deren Stellungnahme einzuholen.

Art. 44 3 Gemeinde- und Privatstrassen

Die zuständige Gemeindebehörde verfügt

  1. Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen sowie auf Einmündungen von Privatstrassen in Gemeindestrassen,

  2. die Verkehrssicherheit gewährleistende Verkehrsmassnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer, nach deren vorgängiger Anhörung.

Folgende Verkehrsmassnahmen bedürfen der Zustimmung des Tiefbauamts, sofern sie länger als 60 Tage beibehalten werden:

  1. Regelung der Vortrittsverhältnisse,

  2. Fahrverbote,

  3. Mass- und Gewichtsbeschränkungen,

  4. Geschwindigkeitsbeschränkungen,

  5. Markierung von Parkfeldern auf Hauptstrassen.

Art. 45 Wegweisung

Die für den Erlass von Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde ist auch zuständig für die Wegweisung. Die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten.

Die Wegweisung, die notwendigerweise nach einem lokalen oder regionalen Gesamtplan erfolgt wie insbesondere die touristische Signalisation, bedarf auf allen Strassen der Zustimmung des Tiefbauamts.

Wird die Wegweisung gemäss Artikel 115 der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979 (SSV)6 privaten Organisationen übertragen, so erteilt das Tiefbauamt die erforderlichen Weisungen.

Die zuständigen Behörden der Gemeinden sind in ihrem Gebiet innerhalb der Ortschaftstafeln auf allen Strassen zuständig für die Wegweisung zu wichtigen örtlichen Verkehrspunkten, Parkplätzen und Betrieben. Für die Wegweisung auf Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Tiefbauamts erforderlich.

Die zuständigen Behörden der Gemeinden berücksichtigen bei Betriebswegweisern folgende Grundsätze:

  1. Für das Anbringen von Betriebswegweisern ist ein öffentliches Interesse erforderlich.

  2. Zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisern ist gegenüber der Kennzeichnung einzelner Betriebe der Vorzug zu geben.

Art. 46 Bewilligung für motorfahrzeugfreie Tage

Berühren befristete Verkehrsmassnahmen im Zusammenhang mit örtlichen oder regionalen motorfahrzeugfreien Tagen das Kantons- oder Durchgangsstrassennetz, so ist eine Bewilligung des Tiefbauamts erforderlich. Dieses zieht für die Beurteilung die Kantonspolizei bei.

Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die öffentlichen Interessen an einem ungehinderten Verkehrsfluss nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Aufwand für die Durchführung der Verkehrsmassnahmen, die Dauer und der Zeitpunkt der Sperren, die Zumutbarkeit der Umwegfahrten sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt.

Das begründete Gesuch ist mindestens drei Monate im Voraus einzureichen. Das Tiefbauamt erlässt Weisungen für die einzureichenden Gesuchsunterlagen.

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller tragen die durch das Vorhaben entstehenden Kosten insbesondere für die erforderlichen Abklärungen, die Umsetzung der Verkehrsmassnahmen und den Ordnungsdienst.

Art. 47 Ausnahmebewilligungen

Die Behörde, welche die Verkehrsmassnahme verfügt hat, kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind unumgängliche Fahrten der öffentlichen Dienste wie der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität oder des Strassenunterhalts.

7.3 Signalisation

Art. 48 Begriff

Signale im Sinne dieser Verordnung sind Tafeln, Ampeln, Markierungen, Schranken, Leit- und andere Einrichtungen, die dazu dienen, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu regeln oder zu leiten und die Verkehrsteilnehmenden zu warnen, zu orientieren oder sie zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten.

Art. 49 Zuständigkeit für Anbringung und Unterhalt

Signale werden durch die für den Erlass der entsprechenden Verkehrsmassnahme zuständige Behörde oder mit deren Ermächtigung angebracht und unterhalten.

Die vorübergehende Wegweisung für Veranstaltungen und private Anlässe aller Art ist auf allen Strassen mit Ausnahme der Nationalstrassen sowie der kantonalen Autobahnen und Autostrassen der zuständigen Behörde der Gemeinden vorbehalten. Für die vorübergehende Wegweisung auf Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Tiefbauamts erforderlich.

Wo Private ermächtigt sind, Signale auf öffentlichen Strassen anzubringen, können die für Verkehrsanordnung zuständigen Behörden Weisungen über die Art und Weise der Anbringung erlassen. Werden Signale von Verbänden planmässig für mehrere Strassen angebracht, so bedarf der Plan der Zustimmung des Tiefbauamts.

Die zuständigen Behörden der Gemeinden erlassen Weisungen für die Signalisation auf Privatstrassen.

Art. 50 Baustellen

Baustellen werden vom zuständigen Bauunternehmen nach den Vorschriften und Weisungen des Bundes sowie den Anordnungen der nach Artikel 49 Absatz 1 zuständigen Behörden signalisiert. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes für Baustelleneinrichtungen.

Die Signalisation der Baustellen steht unter der Aufsicht der Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden.

Art. 51 Kosten

Die Signalisationskosten tragen

  1. die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer,

  2. in Abweichung von Buchstabe a, jene, die die Signalisation erforderlich machen, insbesondere durch Hinzufügen einer neuen Verzweigung oder Ausfahrt, sowie jene, in deren überwiegendem Interesse die Signalisation erfolgt.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer tragen die Gemeinden die Kosten der Signalisation insoweit, als sie diese verfügt oder angeordnet haben.

Die Regeln über die Kostentragung erstrecken sich auf die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt sowie die Entfernung der Signale.

Art. 52 Entfernung

Unbefugt angebrachte, zwecklos gewordene oder sonst den Vorschriften nicht oder nicht mehr entsprechende Signale sind von den gemäss Artikel 49 zuständigen Behörden zu entfernen, nicht zweckmässig unterhaltene zu ersetzen.

Einzelne Betriebswegweiser sind bei der Anordnung einer zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisung zu entfernen.

Müssen Signale aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen entfernt werden, so haben die an der Signalisierung Interessierten keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 53 Ersatzvornahme

Die zuständige Behörde ordnet bei Missachtung der Vorschriften schriftlich und unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an.

Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, so sorgt die zuständige Behörde unter Anzeige an den Pflichtigen selbst für den Vollzug der Anordnung. Anschliessend verfügt sie die Erstattung der entstandenen Kosten durch den Pflichtigen.

Art. 54 Aufsicht

Das Tiefbauamt übt die Aufsicht über die Signalisation aus.

8 Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum

Art. 55 Bauten und Anlagen längs öffentlicher Strassen

Bauten und Anlagen längs öffentlicher Strassen sind so zu erstellen, dass sie dem Erddruck und den Beanspruchungen durch den Verkehr sowie den Strassenunterhalt standhalten, insbesondere auch jenen durch den Winterdienst.

Art. 56 Strassenabstände
1 Einfriedungen, Zäune

Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.

Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.

Art. 57 2 Pflanzen

Für hochstämmige Bäume und für Wald gelten folgende, ab Mitte der Pflanzstelle gemessenen Strassenabstände:

  1. entlang von Strassen im Siedlungsgebiet 3 Meter ab Fahrbahnrand bzw. 1,5 Meter ab Gehweghinterkante,

  2. entlang von Kantonsstrassen ausserorts 5 Meter ab Fahrbahnrand,

  3. entlang von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ausserorts 4 Meter ab Fahrbahnrand,

  4. bei selbstständigen Radwegen ausserorts 3 Meter ab Wegrand.

Für die übrigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Artikel 56 Absatz 3 gilt auch für bestehende solche Pflanzen.

Keine Abstandsvorschriften gelten für Pflanzen, die Bestandteile einer Strasse sind (Hecken, Bäume, Alleen und dergleichen).

Art. 58 3 Strassenreklamen

Strassenreklamen haben folgende Abstände zum Fahrbahnrand einzuhalten:

  1. parallel zur Strassenachse gestellt 1 Meter,

  2. in anderem Winkel zur Strassenachse gestellt 3 Meter.

Unabhängig von der Bewilligungspflicht dürfen Strassenreklamen nur ausserhalb von Strassen, Rad- und Gehwegen aufgestellt werden.

Art. 59 4 Gemeindevorschriften

Die Gemeinden können in Nutzungsplänen oder in Reglementen gegenüber Gemeindestrassen und gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch andere Abstände vorschreiben.

9 Nationalstrassen

Art. 60

Die Bau- und Verkehrsdirektion ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen über Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 61 Vorläufige Bezeichnung des Fuss- und Wanderwegnetzes

Als Bestandteile des Fuss- und Wanderwegnetzes im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG)7 gelten bis zum Inkrafttreten der Pläne gemäss Artikel 25 und 27

  1. Wanderwege gemäss kantonalem Richtplan des Wanderroutennetzes,

  2. Fusswege, die der Kanton und die Gemeinden zur allgemeinen Benützung erstellt haben,

  3. Fusswege privater Eigentümer, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind,

  4. Fusswegnetze, die in Überbauungsordnungen oder Strassenplänen vorgesehen sind.

Die Gemeinden erlassen die nötigen Pläne spätestens anlässlich der nächsten ordentlichen Revision ihrer Ortsplanung.

Art. 62 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE):8

  2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV):9

  3. Verordnung vom 26. März 1997 über die Statistik (Statistikverordnung; SV):10

  4. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV):11

  5. Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV):12

Art. 63 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 27. April 1988 zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) (BSG 705.111),

  2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Delegation der Ausgabenbefugnis für die Projektierung von Strassenbauten (BSG 732.120.1),

  3. Verordnung vom 19. Dezember 1979 über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte (BSG 732.123.31),

  4. Verordnung vom 20. Oktober 2004 über die Strassensignalisation (KSSV) (BSG 761.151).

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bern, 29. Oktober 2008

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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