767.11

Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt

vom 18.12.1991 (Stand 01.01.1992)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz; BSG 767.1),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Zweck

Art. 1

Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt.

2 Einschränkungen

Art. 2 Vollständige Fahrverbote

Die im Anhang dieses Dekretes aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Ausübung der Schiffahrt gesperrt.

Art. 3 Zeitliche Fahrverbote

Die Schiffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.

Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.

Art. 4 Teilfahrverbote

Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.

Art. 5 Zulässige Geschwindigkeit

Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.

Art. 6 Ausnahmen

Die Schiffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegenstehen.

Die Schiffahrt zur Nutzung des Fischbestandes durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.

Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schiffahrtsbehörde.

Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.

Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.

Art. 8 Schiffskennzeichen

Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schiffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsrecht

Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt von der Schiffahrtsbehörde verfügten, örtlichen Schiffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.

Art. 10 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,

  2. Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

A1 Anhang 1: zu Artikel 2

Art. A1-1 Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern

Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot

  1. Grimselsee

  2. Oberaarsee

  3. Räterichsbodensee

  4. Gelmersee

  5. Mattenalpsee

  6. Engstlensee

  7. Jägglisglunte Brienz

  8. Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)

  9. Faulensee Ringgenberg

  10. Stauweiher Spiez

  11. Lauenensee

  12. Iffigensee

  13. Lenkerseeli

  14. Seebergsee

  15. Aegelsee Diemtigen

  16. Muggenseeli u. Irfigbach

  17. Tschingelsee

  18. Gantrischseeli

  19. Amsoldingersee

  20. Uebeschisee

  21. Dittligsee

  22. Geistsee Längenbühl

  23. Gerzensee

  24. Lobsigensee

  25. Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern

  26. Häftli, Zone A

  27. Kleiner Moossee

  28. Grosser Moossee

  29. Fräschelsweiher

  30. Bleienbacher-Torfsee

  31. Schwarzwasser

  32. Ilfis

  33. Sorne

  34. Schüss

Bern, 18. Dezember 1991

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

1991 d 282 | f 296