767.11
Dekret über die Beschränkungen der Schiffahrt
vom 18.12.1991 (Stand 01.01.1992)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz; BSG 767.1),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Zweck
Art. 1
Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt.
2 Einschränkungen
Art. 2 Vollständige Fahrverbote
Die im Anhang dieses Dekretes aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Ausübung der Schiffahrt gesperrt.
Art. 3 Zeitliche Fahrverbote
Die Schiffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.
Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.
Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.
Art. 4 Teilfahrverbote
Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.
Art. 5 Zulässige Geschwindigkeit
Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.
Art. 6 Ausnahmen
Die Schiffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegenstehen.
Die Schiffahrt zur Nutzung des Fischbestandes durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.
Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schiffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schiffahrtsbehörde.
Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.
Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.
Art. 8 Schiffskennzeichen
Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schiffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsrecht
Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt von der Schiffahrtsbehörde verfügten, örtlichen Schiffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.
Art. 10 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,
Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
A1 Anhang 1: zu Artikel 2
Art. A1-1 Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern
Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot
Grimselsee
Oberaarsee
Räterichsbodensee
Gelmersee
Mattenalpsee
Engstlensee
Jägglisglunte Brienz
Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)
Faulensee Ringgenberg
Stauweiher Spiez
Lauenensee
Iffigensee
Lenkerseeli
Seebergsee
Aegelsee Diemtigen
Muggenseeli u. Irfigbach
Tschingelsee
Gantrischseeli
Amsoldingersee
Uebeschisee
Dittligsee
Geistsee Längenbühl
Gerzensee
Lobsigensee
Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern
Häftli, Zone A
Kleiner Moossee
Grosser Moossee
Fräschelsweiher
Bleienbacher-Torfsee
Schwarzwasser
Ilfis
Sorne
Schüss
Bern, 18. Dezember 1991
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1991 d 282 | f 296