811.111
Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen
vom 24.10.2001 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 14 bis 38 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 19841 (GesG) und des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 20002 (Heilmittelgesetz, HMG) und
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die beruflichen Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens gemäss GesG.
1.1 Berufsausübungsbewilligungen
Art. 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheitsfachpersonen (Fachpersonen), die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben
Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Apothekerinnen und Apotheker,
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Hebammen und Entbindungspfleger,
diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Augenoptikerinnen und Augenoptiker,
Drogistinnen und Drogisten,
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
Podologinnen und Podologen,
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter,
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
Homöopathinnen und Homöopathen,
Akupunkteurinnen und Akupunkteure,
Therapeutinnen und Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin (Therapeutinnen und Therapeuten der TCM),
Osteopathinnen und Osteopathen.
Art. 3 Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) (im Folgenden zuständige Stelle) einzureichen
a einen anerkannten Fähigkeitsausweis,
b einen Ausweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss,
c ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
d ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht,
e einen Auszug aus dem Zentralstrafregister.
f–g …
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähigkeitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die zuständige Stelle.
Ist die Fachperson bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM3) anerkannt.
Art. 4 Ausländische Fähigkeitsausweise
Ausländische Fähigkeitsausweise werden anerkannt nach Staatsvertragsrecht oder wenn die Gesuch stellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat.
Für berufliche Tätigkeiten des Gesundheitswesens, für die nach der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt wird, werden ausländische Fähigkeitsausweise nur nach Massgabe des Bundesrechts und des Staatsvertragsrecht anerkannt.
Bei Tätigkeiten, bei denen als Bewilligungsvoraussetzung ein gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen4 anerkannter Fähigkeitsausweis verlangt wird, erfolgt die Anerkennung von ausländischen Fähigkeitsausweisen durch die zuständige Stelle des Schweizerischen Roten Kreuzes.
1.2 Betriebsbewilligungen
Art. 5 Bewilligungspflichtige Betriebe
Zur Führung der folgenden Betriebe ist eine Bewilligung erforderlich:
a Apotheken,
b Drogerien,
c–d …
e Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern (Art. 34 Abs. 4 HMG).
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken und Drogerien
Für die Erteilung der Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke oder einer Drogerie hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass
die verantwortliche Betriebsleiterin oder der verantwortliche Betriebsleiter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt,
Pläne geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung vorhanden sind,
ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird,
genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird,
das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.
Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f für die Vornahme von kapillaren Blutentnahmen und Impfungen wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass abgeschlossene Räumlichkeiten sowie eine Ausrüstung für Notfallsituationen vorhanden sind.
Art. 6a …
Art. 6b Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern
Für die Erteilung der Betriebsbewilligung zur Führung eines Betriebs, der Blut oder labile Blutprodukte nur lagert, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachzuweisen, dass
dem Betrieb eine verantwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über eine hinreichende fachliche Ausbildung verfügt,
geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird,
die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist,
genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird.
Art. 7 Betriebsführung
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation sowie über die gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen.
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter eines Betriebs nach Artikel 5 Buchstaben a bis c muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein.
Auf Geschäftsanschriften und in Ankündigungen eines Betriebs nach Artikel 5 Buchstaben a bis c sind anzugeben
die Art des bewilligten Betriebs,
der Name der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters.
Art. 7a …
Art. 8 Inspektionen
Die zuständige Stelle kann Inspektionen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen durchführen oder durchführen lassen, wenn sie dies als geboten erachtet.
Den Inspektorinnen und Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.
1.3 …
Art. 9 …
1.4 Meldung, Registrierung
Art. 10
Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben der zuständigen Stelle innert 30 Tagen zu melden
das Praxisdomizil sowie dessen Änderung,
die definitive Aufgabe der beruflichen Tätigkeit.
Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der zuständigen Stelle innert 30 Tagen zu melden
Adressänderungen sowie andere wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen,
Geschäftsschliessungen, Handänderungen sowie Wechsel der Betriebsleitung oder der verantwortlichen Fachperson.
1.5 Zuständigkeiten
Art. 11–14 …
Art. 14a Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesundheitsfachpersonen.
Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Betriebsbewilligung für folgende Betriebe:
Apotheken,
Drogerien,
…
Es ist die zuständige Stelle gemäss GesG für
die Inspektion der Einrichtungen und Räumlichkeiten,
den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht, die ersatzweise Regelung des ambulanten Notfalldienstes und den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht gemäss Artikel 30a GesG,
die Anordnung administrativer Massnahmen gemäss Artikel 17, 17a, 17b und 19a GesG,
die Entgegennahme von Mitteilungen und die Führung des Registers gemäss Artikel 20 GesG,
die Entgegennahme der Informationen gemäss Artikel 49a GesG.
Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung folgender bundesrechtlicher Bewilligungen:
Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln (Art. 27 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG]5),
Bewilligung für Betriebe, die Blut oder labile Blutprodukte nur lagern (Art. 34 Abs. 4 HMG),
Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis, Formula hospitalis oder nach eigener Formel (Art. 6 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV]6),
Ermächtigung von Beraterinnen und Beratern von Familienplanungsstellen, im Rahmen ihrer Tätigkeit die «Pille danach» abzugeben (Art. 25c der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM]7).
Es ist für alle Berufsgruppen gemäss dieser Verordnung die zuständige Stelle für die Entbindung von der Schweigepflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 GesG.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Ärztinnen und Ärzte
Art. 15 Tätigkeit
Ärztinnen und Ärzte sind auf Grund der durch ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung erworbenen Kompetenz berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, deren Ursachen und Erscheinungsformen zu treffen.
Sie sind allein berechtigt, folgende Verrichtungen auszuüben, soweit die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
Diagnosestellung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft,
Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft,
chirurgische Verrichtungen,
anästhesiologische Verrichtungen,
Behandlung ansteckender Krankheiten gemäss Epidemiengesetzgebung.
…
Sie sind allein berechtigt, in ihrer Berufsbezeichnung den Begriff "Ärztin" oder "Arzt" allein oder mit einem Zusatz zu verwenden. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
Art. 16 Bewilligungsvoraussetzung
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG8).
2.2 Zahnärztinnen und Zahnärzte
Art. 17 Tätigkeit
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind auf Grund der durch ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung erworbenen Kompetenz berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen. Sie treffen dazu die erforderlichen Massnahmen in konservierender, chirurgischer, prothetischer und orthopädischer Hinsicht.
Sie sind allein berechtigt, folgende Verrichtungen im Mund der Patientinnen und Patienten auszuüben, soweit die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
zahnkonservierende,
zahnchirurgische,
zahnprothetische,
zahnorthopädische.
Art. 18 Bewilligungsvoraussetzung
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 MedBG.
2.3 Apothekerinnen und Apotheker
Art. 19 Tätigkeit
Apothekerinnen und Apotheker sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt,
Heilmittel herzustellen und abzugeben,
eine Apotheke zu leiten.
Mit Bewilligung des GA sind sie zusätzlich berechtigt, kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie gesunde Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung gegen folgende Krankheiten zu impfen:
Grippe,
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B, sofern die erste Impfung durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wurde (Folgeimpfungen).
Art. 20 Bewilligungsvoraussetzung
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 MedBG.
Die zusätzliche Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über eine hinreichende fachliche Weiterbildung verfügt.
2.4 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Art. 21 Tätigkeit
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind aufgrund der durch ihre Ausbildung erworbenen therapeutischen Techniken berechtigt
nach chiropraktorischem Befund Krankheiten und Funktionsstörungen mit chiropraktorischen Techniken zu behandeln,
Manipulationen mit Impuls vorzunehmen,
die für ihre Tätigkeit nötigen Laboruntersuchungen durchzuführen,
eine Röntgenanlage für diagnostische Zwecke im Rahmen von Buchstabe a zu betreiben, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligung gemäss der eidgenössischen Strahlenschutzgesetzgebung sind.
…
Art. 22 Bewilligungsvoraussetzung
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 36 MedBG.
2.5 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Art. 23 Tätigkeit
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind berechtigt, psychische Störungen und Krankheiten mit psychologischen Mitteln zu behandeln.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
…
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)9.
2.6 Hebammen und Entbindungspfleger
Art. 25 Tätigkeit
Hebammen und Entbindungspfleger sind berechtigt,
Schwangere zu beraten, zu überwachen und sie auf die Geburt vorzubereiten,
die Geburt zu leiten,
die Wöchnerinnen und die Neugeborenen zu pflegen.
…
Art. 26 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.7 Diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner
Art. 27 Tätigkeit
Diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner sind berechtigt,
die Pflege von Patientinnen und Patienten zu planen und auszuführen,
Patientinnen und Patienten in ihrem Wohlbefinden und bei Präventionsmassnahmen zu unterstützen,
…
Auf Anordnung und unter Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten sind sie berechtigt, diagnostische und therapeutische Handlungen vorzunehmen.
Art. 28 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren unter fachlich-pflegerischer Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.8 Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Art. 29 Tätigkeit
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind berechtigt, Patientinnen und Patienten durch Techniken der aktiven und passiven Physiotherapie und durch anerkannte physikalische Behandlungsmethoden zu behandeln und ihre Bewegungsfunktion zu erhalten oder zu verbessern.
Die ärztlich oder chiropraktorisch verordnete Vornahme von Manipulationen mit Impuls ist nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten gestattet, die über eine hinreichende, vom GA anerkannte Zusatzausbildung verfügen.
Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.9 Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Art. 31 Tätigkeit
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen zu behandeln, um
der Krankheit oder Behinderung entgegen zu wirken,
den Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, die Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.
Art. 32 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.10 Augenoptikerinnen und Augenoptiker
Art. 33 Tätigkeit
Augenoptikerinnen und Augenoptiker sind berechtigt
Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder auf Grund optometrischer Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen worden sind, anzufertigen, anzupassen und abzugeben,
die für die Anpassung, das Tragen und das Pflegen von Kontaktlinsen üblichen Heilmittel abzugeben.
Der Umfang der bewilligten Tätigkeit richtet sich nach der Art des Fähigkeitsausweises. Die Berufsausübungsbewilligung nennt den Umfang der bewilligten Tätigkeit.
…
Art. 34 Optometrische Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen
Optometrische Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen dürfen nur von Augenoptikerinnen und Augenoptikern durchgeführt werden, die im Besitz der entsprechenden Fähigkeitsausweise gemäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b sind.
Augenoptikerinnen und Augenoptiker, welche die höhere Fachausbildung absolvieren, dürfen optometrische Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 vornehmen.
Optometrische Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen sind in einem abgetrennten Raum, der die dafür erforderlichen Einrichtungen aufweist, durchzuführen.
Bei Kindern unter sechzehn Jahren dürfen erstmalige optometrische Messungen und erstmalige Anpassungen von Kontaktlinsen erst nach vorgängiger augenärztlicher Untersuchung durchgeführt werden.
…
Art. 35 Aufzeichnungen
Über die nach ärztlicher Verordnung oder auf Grund einer optometrischen Messung angefertigten Brillen, anderen Sehhilfen und angepassten Kontaktlinsen ist eine Dokumentation zu erstellen. In den Aufzeichnungen ist namentlich anzugeben, wann und durch wen optometrischen Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen vorgenommen wurden.
Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines vom GA anerkannten Fähigkeitsausweises sind.
Anerkannt werden
a der eidgenössische Fähigkeitsausweis für gelernte Augenoptikerinnen und Augenoptiker, der zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen berechtigt,
b der Ausweis Bachelor of Science in Optometrie (Optometristin oder Optometrist FH) oder das eidgenössische Diplom über die bestandene höhere Fachprüfung für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, das
1. mit Prüfungsdatum vor 1981 zur Durchführung von Refraktionsbestimmungen berechtigt,
2. mit Prüfungsdatum ab 1981 zur Durchführung von Refraktionsbestimmungen und zur Anpassung von Kontaktlinsen berechtigt.
2.11 Drogistinnen und Drogisten
Art. 37 Tätigkeit
Drogistinnen und Drogisten sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt
Heilmittel herzustellen und abzugeben,
eine Drogerie zu leiten.
Art. 38 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom als Drogistin oder Drogist verfügen.
2.12 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Art. 39 Tätigkeit
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt
selbstständig und in Zusammenarbeit mit anderen Rettungsfachpersonen die präklinische Versorgung zu gewährleisten,
im Bereich der lebensrettenden Sofortmassnahmen, des Notrufs, der Bergung und der ausserklinischen Pflege und des Transports tätig zu sein,
in der Notfallaufnahme in einem Spital tätig zu sein.
…
In medizinischen Belangen und in der Behandlungspflege unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung. Im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Grundpflege handeln sie in eigener Verantwortung.
Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.13 Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Art. 41 Tätigkeit
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sind berechtigt
Ernährungsberatungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen,
auf ärztliche Verordnung Patientinnen und Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwachen.
Art. 42 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten Diploms sind.
Sie haben nachzuweisen, dass sie seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.14 Podologinnen und Podologen
Art. 43 Tätigkeit
Podologinnen und Podologen sind insbesondere berechtigt, Fussbehandlungen gemäss Absatz 2 vorzunehmen an Personen
die an für die Fussbehandlung relevanten Grundkrankheiten leiden,
mit akralen arteriellen oder venösen Durchblutungsstörungen,
mit Sensibilitätsstörungen.
Als podologische Fussbehandlungen gelten insbesondere:
die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen,
die mechanische Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Nagelveränderungen,
die Nagelprothetik und Spangentechnik,
das Anbringen von Entlastungsorthesen und -verbänden,
das Anwenden und Abgeben von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompressionsstrümpfen sowie Wundverbänden,
die klassische Fuss- und Unterschenkelmassage.
…
Art. 44 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom GA anerkannte Ausbildung verfügen.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
a Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
b spezielles Wissen über
1. Anatomie und Physiologie von Fuss und Bein,
2. pathologische Zustände und Gebilde der Haut und Nägel,
3. Deformationen des Fussskeletts und deren Behandlung,
4. Asepsis, Antisepsis, Sterilisation, Wundinfektion, Desinfektion, Medikamente und Fusspflege,
5. Kenntnis und Handhabung der zur Ausübung der Fusspflege notwendigen gebräuchlichen Mittel, Instrumente, Apparate und Einrichtungen.
Das GA erarbeitet Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
…
Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.
2.15 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Art. 45 Tätigkeit
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt
dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkennntnisse notwendig sind,
Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen,
Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
allgemeine Prophylaxe zu betreiben,
auf zahnärztliche Verordnung hin weiter gehende dentalhygienische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
…
Es ist ihnen untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen.
Art. 46 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein Diplom als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder über ein gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkanntes Diplom verfügen.
Sie haben nachzuweisen, dass sie seit Erlangen des Diploms während mindestens zwei Jahren ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben. Das GA kann eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
2.16 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Art. 47 Tätigkeit
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen auf der Basis folgender Verfahren berechtigt:
Phytotherapie,
physikalische Anwendungen der Heilpraktik von Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe,
Homöopathie, beschränkt auf die Anwendung potenzierter Arzneimittel im Bereich der funktionellen Tiefpotenztherapie,
manuelle Therapien unter Ausschluss von Manipulationen mit Impuls,
Ableiteverfahren.
Art. 48 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom GA anerkannte Ausbildung verfügen.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik, Heilkräuterkunde, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
Anamnese, Gesprächsführung mit der Patientin oder dem Patienten,
klinische Untersuchungsmethoden sowie Erkennen und Differentialdiagnose ansteckender Krankheiten gemäss Epidemiengesetzgebung,
Therapieformen der Heilpraktik gemäss Artikel 47 Absatz1.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens sechs Monaten unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.
Die Fachkommission natürliche Heilmethoden erarbeitet zuhanden der GSI Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.
2.17 Homöopathinnen und Homöopathen
Art. 49 Tätigkeit
Homöopathinnen und Homöopathen sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen nach den Lehren der Homöopathie berechtigt.
Art. 50 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über einen vom GA anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene und Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
Anamnese, Symptomatologie, Hierarchisierung und Repertorisation nach den Regeln der Homöopathie.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens sechs Monaten unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.
Die Fachkommission natürliche Heilmethoden erarbeitet zuhanden der GSI Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.
2.18 Akupunkteurinnen und Akupunkteure
Art. 51 Tätigkeit
Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen mittels der Setzung von Akupunkturnadeln berechtigt.
Art. 52 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom GA anerkannte Ausbildung verfügen.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene und Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
Anamnese, Befunderhebung, Meridiansysteme, Elementenlehre, Punktlokalisation und saubere Nadeltechnik nach den Regeln der Akupunktur.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens sechs Monaten unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.
Die Fachkommission natürliche Heilmethoden erarbeitet zuhanden der GSI Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.
2.19 Therapeutinnen und Therapeuten der TCM
Art. 53 Tätigkeit
Therapeutinnen und Therapeuten der TCM sind berechtigt zur
Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen nach den Regeln der TCM,
Ausübung der Akupunktur, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Ausbildung erworben wurden.
…
Art. 54 Bewilligungsvorraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine vom GA anerkannte Ausbildung verfügen.
Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachausbildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik und Heilkräuterkunde, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens,
Anamnese, Feststellung von Krankheiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen, Meridiansysteme, Elementenlehre und Therapieformen nach den Regeln der TCM.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens sechs Monaten unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.
Die Fachkommission natürliche Heilmethoden erarbeitet zu Handen der GSI Richtlinien zur Beurteilung der Ausbildung.
Das GA kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.
2.20 Osteopathinnen und Osteopathen
Art. 55 Tätigkeit
Osteopathinnen und Osteopathen sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von funktionellen Störungen, die sich auf die strukturelle Körpermechanik auswirken, nach den Regeln der Osteopathie berechtigt. Sie sind insbesondere berechtigt
einen osteopathischen Befund zu erheben,
Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln.
Manipulationen mit Impuls sind ihnen untersagt.
Art. 56 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über ein interkantonales Diplom nach Artikel 2 des Reglements der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 23. November 2006 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz10 verfügen.
3 Heilmittelversorgung
3.1 Apotheken und Drogerien
3.1.1 Begriffe
Art. 57
Als Apotheke gilt jede Einrichtung, welche dem Verkehr mit Heilmitteln zur unmittelbaren, fachgerechten Versorgung der Bevölkerung, praktizierenden Fachpersonen oder der Spitäler und weiterer Einrichtungen des Gesundheitswesens dient. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden
öffentliche Apotheken, die dem Publikum zugänglich sind, insbesondere auch im Notfalldienst,
Spitalapotheken, die dem Publikum nicht zugänglich sind,
Privatapotheken nach Artikel 32 GesG, die dem Publikum nicht zugänglich sind.
Als Drogerie gilt jede Einrichtung, die unter fachlicher Leitung einer Drogistin oder eines Drogisten Detailhandel mit Arzneimitteln der Abgabekategorien D und E treibt.
3.1.2 Aufgaben
Art. 58 Öffentliche Apotheken
Öffentliche Apotheken haben die gebräuchlichen Heilmittel zu führen, insbesondere solche, die bei Notfällen erforderlich sind.
Öffentliche Apotheken sind insbesondere berechtigt,
Arzneimittel vorrätig zu halten und an Patientinnen und Patienten oder an Personen, die zur Anwendung von Arzneimitteln berechtigt sind, abzugeben,
…
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen und abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel aus Wirkstoffen der Stofflisten C, D und E nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben,
mit Bewilligung des GA kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie an gesunden Personen ab 16 Jahren die für Apothekerinnen und Apotheker zulässigen Impfungen in der Apotheke vorzunehmen.
Die nach Absatz 2 Buchstabe e hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.
Sie können vom GA befugt oder beauftragt werden, gesundheitsvorsorgliche Leistungen zu erbringen.
Art. 59 Spitalapotheken
Spitalapotheken dienen zur Versorgung des Spitalbetriebs mit den erforderlichen Heilmitteln.
Sie sind insbesondere berechtigt,
Arzneimittel vorrätig zu halten und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben.
Die nach Absatz 2 Buchstabe d hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.
Art. 60 Privatapotheken
Die Privatapotheken dienen den Inhaberinnen und Inhabern der Betriebsbewilligung nach Artikel 32 GesG zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit den erforderlichen Heilmitteln.
Art. 61 Drogerien
Die Drogerien sind insbesondere berechtigt,
Arzneimittel der Abgabekategorien D und E vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Formula officinalis in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben,
mit Bewilligung des GA Arzneimittel aus Wirkstoffen der Stofflisten D und E nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben.
…
Die nach Absatz 1 Buchstabe c hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.
3.1.3 …
Art. 62 …
3.1.4 Räumlichkeiten und Einrichtungen
Art. 63 Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken und Drogerien
Räumlichkeiten und Einrichtungen der öffentlichen Apotheken, der Spitalapotheken und der Drogerien müssen so ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann.
…
Die öffentliche Apotheke muss dem Publikum direkt zugänglich sein, insbesondere auch im Notfalldienst.
…
Das Publikum darf keinen freien Zugriff auf Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D haben.
Art. 64 Privatapotheken
Die Privatapotheken müssen über folgende Einrichtungen verfügen
geeignete Lagerräume oder Schränke zur Aufbewahrung von Arzneimitteln, zu denen Unberechtigte keinen Zugriff haben,
einen Kühlschrank für Arzneimittel, die entsprechend aufbewahrt werden müssen,
gesonderte und verschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit für Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Heilmittel.
3.1.5 Inspektionen
Art. 65
Das GA führt vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durch und überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen (ordentliche Inspektionen).
Bei Wechsel der Betriebsleitung und soweit es verordnungswidrige Zustände oder ein entsprechender Verdacht notwendig machen, nimmt das GA zusätzliche Inspektionen vor. Diese können jederzeit und so oft als nötig durchgeführt werden (ausserordentliche Inspektionen).
Das GA kann eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten sowie Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen. Die GSI bestimmt die Inspektorinnen und Inspektoren auf Antrag des GA und legt ihre Entschädigung fest.
Das GA kann im Rahmen der Marktüberwachung unentgeltlich die zur Überwachung der Sicherheit der Heilmittel notwendigen Muster erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede erforderliche Unterstützung anfordern.
Es erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspektionspraxis.
3.1.6 Persönliche Ausübung oder Überwachung
Art. 66
Folgende Tätigkeiten sind von der Apothekerin oder vom Apotheker persönlich vorzunehmen oder zu überwachen:
a …
b die Beratung des Publikums oder der Ärzteschaft in Arzneimittelfragen,
c die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C.
d–f …
Von der Drogistin oder vom Drogisten persönlich vorzunehmen oder zu überwachen ist die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D.
3.1.7 Kontrolle
Art. 67
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter der Apotheke oder Drogerie ist für die Qualität der in den Apotheken- oder Drogerieräumen befindlichen Heilmittel verantwortlich.
An Heilmitteln festgestellte Mängel, welche die Heilmittelsicherheit beeinträchtigen können, sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem GA zu melden.
Verluste von Betäubungsmitteln sind dem GA unverzüglich zu melden.
3.1.8 Heilmittelmissbrauch
Art. 68
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter der Apotheke oder Drogerie hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten.
Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Arzneimittelabgabe zu verweigern und mit der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, Rücksprache zu nehmen.
Schwerwiegende Fälle sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem GA zu melden.
3.1.9 Ärztliche Verschreibungen
Art. 69 Überprüfung
Vor der Ausführung einer ärztlichen Verschreibung hat sich die Apothekerin oder der Apotheker zu überzeugen, dass die ärztliche Verschreibung
von einer berechtigten Fachperson ausgestellt wurde und deren Namen und Praxisadresse enthält,
die Bezeichnung, den Wirkstoffgehalt und die galenische Form des Arzneimittels, die Grösse und Menge der abzugebenden Packungen sowie Angaben über die Dosierung enthält,
datiert und im Original unterschrieben ist oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)11 aufweist,
Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten enthält.
Entdeckt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, welche die Patientin oder der Patient anwendet, oder einen Irrtum seitens der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, so ist mit dieser unverzüglich Rücksprache zu nehmen.
Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf den sachgerechten Gebrauch der ärztlich verschriebenen Heilmittel hinzuweisen.
Vermutet die Apothekerin oder der Apotheker eine Fälschung oder Verfälschung der ärztlichen Verschreibung, so hat sie oder er vor deren Ausführung mit der von der vermuteten Fälschung oder Verfälschung betroffenen Fachperson Kontakt aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, wird im Falle der vermuteten Verfälschung die minimale Menge des Arzneimittels abgegeben und die betroffene Fachperson nachträglich orientiert. Mutmasslich gefälschte ärztliche Verschreibungen dürfen nicht ausgeführt werden. Sie sind zurückzubehalten und dem GA zuzustellen.
Bei der Abgabe von kontrollierten Substanzen kann die Apothekerin oder der Apotheker die Identität der Patientin oder des Patienten überprüfen.
Art. 70 Substituierung
Sofern das ärztlich verschriebene Arzneimittel nicht vorrätig ist, darf die Apothekerin oder der Apotheker in dringenden Fällen ein analoges Arzneimittel abgeben, namentlich wenn die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, nicht erreichbar ist. Die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, ist nachträglich so rasch als möglich zu orientieren.
Das Substitutionsrecht der Apothekerinnen und Apotheker nach Artikel 52a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG 12) bleibt vorbehalten.
Art. 71 Repetition
Eine ärztliche Verschreibung ist grundsätzlich drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
Ist die ärztliche Verschreibung als «Dauerrezept» gekennzeichnet, so ist sie ein Jahr gültig.
Die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausstellt, kann eine andere Gültigkeitsdauer festlegen oder die Wiederholung der Abgabe des ärztlich verschriebenen Arzneimittels untersagen.
Art. 72 Kennzeichnung
Auf den ärztlichen Verschreibungen ist jede Abgabe durch Anbringen des Apothekenstempels, des Datums, der abgegebenen Menge sowie des Visums der Apothekerin oder des Apothekers zu dokumentieren.
Art. 73 Aufzeichnungen
Die Apothekerin oder der Apotheker hat fortlaufend und in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen zu machen über die Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
Arzneimitteln, die nach Formula magistralis hergestellt wurden,
nicht in der Originalpackung belassenen Arzneimitteln (sine confectione),
weiteren, vom GA bezeichneten Heilmitteln, die ein besonderes Missbrauchspotenzial aufweisen oder bei denen aus anderen Gründen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist.
Die Aufzeichnungen müssen enthalten
die Namen der Patientin oder des Patienten und der Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat,
Art und Menge des abgegebenen Heilmittels (im Falle von Abs. 1 Bst. b die genaue und vollständige Zusammensetzung),
das Datum der Abgabe, gegebenenfalls die Identifikationsnummer,
die von der rezeptausstellenden Fachperson vorgeschriebene Gebrauchsanweisung.
Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenbezogen geordnet sein. Sie sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Für die Registrierung der Abgabe von Betäubungsmitteln sind zudem die besonderen kantonalen Bestimmungen zu beachten.
Art. 74 Kennzeichnung ärztlich verschriebener Arzneimittel
Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. Zugelassene Arzneimittel sind grundsätzlich in der Originalpackung mit der Arzneimittel-Patienteninformation als Packungsbeilage abzugeben, es sei denn, die Fachperson, welche die ärztliche Verschreibung ausgestellt hat, verlange eine Abgabe «ohne Packung» oder «ohne Prospekt».
Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden, sind mit dem Namen der Patientin oder des Patienten, mit dem Abgabeort sowie mit Angaben über die Dosierung zu beschriften.
…
3.2 Andere Fachpersonen
3.2.1 …
Art. 75 Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln
Die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Heilmitteln richten sich nach den Artikeln 23 bis 26 und Artikel 48 HMG, den Artikeln 23 bis 27b VAM sowie den Artikeln 16 bis 20 der Medizinprodukteverordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 2001 (MepV)13.
Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Art. 27a Abs. 1 und 2 VAM) berechtigt:
Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,
Hebammen und Entbindungshelfer,
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
Apothekerinnen und Apotheker sind zur Anwendung von Arzneimitteln nach Artikel 19 Absatz 2 berechtigt.
Das GA bestimmt die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, welche durch die in Absatz 2 Buchstaben c bis f genannten Fachpersonen angewendet werden dürfen (Art. 27a Abs. 3 VAM).
Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die üblicherweise zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, berechtigt:
diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner,
Podologinnen und Podologen,
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
Homöopathinnen und Homöopathen,
Therapeutinnen und Therapeuten der TCM.
Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nach Artikel 32 GesG müssen ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke oder von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl bezogen werden können.
Als Erstversorgung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 GesG gilt in der Regel die einmalige Abgabe der kleinsten Originalpackung eines Präparats.
3.2.2 …
Art. 76–84 …
4 Gebühren, Aufsicht und Rechtspflege
Art. 85 Gebühren
Für die Erteilung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und Kontrollmassnahmen nach dem GesG und dieser Verordnung werden Gebühren nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung14(Gebührenverordnung, GebV) erhoben.
Art. 86 Aufsicht
Die Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens nach dem Gesundheitsgesetz und dieser Verordnung unterstehen der Aufsicht der GSI.
Art. 87 Rechtspflege
Verfügungen der zuständigen Stelle können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)15 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder beim Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor angefochten werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 88 Bisher bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit des Gesundheitswesens gemäss dieser Verordnung bewilligungspflichtig ist.
Ist eine Tätigkeit des Bewilligungswesens nach dieser Verordnung neu nicht mehr bewilligungspflichtig, so erlöscht die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung.
Art. 89 Neu bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Die Richtlinien nach Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 4 sind durch die Fachkommission natürliche Heilmethoden zu Handen der GEF bis spätestens 1. Juni 2003 zu erarbeiten.
Gesuche für Berufsausübungsbewilligungen gemäss Artikel 2 Buchstaben q bis u werden ab Vorliegen der einschlägigen Richtlinien in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Dem KAZA wird für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung, die vollständig eingereicht sind, ab Vorliegen der einschlägigen Richtlinien eine Übergangsfrist für das Ausstellen der Bewilligung von sieben Monaten gewährt.
Art. 90 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) wird wie folgt geändert:
Art. 91 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 15. August 1911 betreffend die Assistenten und Stellvertreter der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Verordnung vom 3. Dezember 19965 betreffend die Ausübung der Zahnheilkunde
Verordnung vom 10. August 1988 über die Zahntechnikerinnen und die Zahntechniker
Verordnung vom 15. Januar 1986 über die Vereidigung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten
Verordnung vom 5. September 1990 über die Chiropraktorinnen und die Chiropraktoren
Verordnung vom 25. Mai 1945 über die Ausübung des Krankenpflegeberufes
Verordnung vom 14. September 1988 über die Hebammen
Verordnung vom 4. Mai 1988 über die Physiotherapeutinnen und die Physiotherapeuten
Verordnung vom 12. März 1986 über die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
Verordnung vom 27. Oktober 1971 über die Fusspfleger
Verordnung vom 25. September 1985 über die Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Verordnung vom 14. September 1988 über die Psychotherapeutinnen und die Psychotherapeuten
Verordnung vom 21. März 1990 über die öffentlichen und die privaten Apotheken sowie über die Spitalapotheken (Apothekenverordnung)
Drogerieverordnung vom 21. März 1990
Art. 92 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.10.2010
Art. T1-1
Spitex-Organisationen, die nach Artikel 5 Buchstabe d neu der Bewilligungspflicht unterstehen, haben bis spätestens 30. Juni 2011 ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung beim ALBA einzureichen.
Bern, 24. Oktober 2001
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
01-79