811.123

Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen

vom 27.01.2010 (Stand 01.04.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 17 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG),

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen ihrer Weiterbildung an einer kantonalen Psychiatrieinstitution befristet angestellt sind und eine Funktion ausüben als

  1. Assistenzärztin oder Assistenzarzt,

  2. Oberärztin oder Oberarzt.

Art. 2 Massgebendes Recht

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich die Anstellungsbedingungen nach der Personalgesetzgebung des Kantons.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und seiner Ausführungserlasse sind bei allen Arbeitsverhältnissen für die dieser Verordnung unterstellten Personen einzuhalten.

Für die privatärztliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der Spitalversorgungsgesetzgebung.

2 Anstellungsbedingungen

Art. 3 Anstellungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Anstellung ist in der Regel

  1. ein eidgenössisches Diplom als Ärztin oder Arzt,

  2. ein ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt, das gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) anerkannt ist, oder

  3. ein ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt, für das eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der eidgenössischen Medizinalberufekommission vorliegt.

Art. 4 Anstellungsdauer

Die Anstellungsdauer, bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, ist in der Regel auf höchstens sechs Jahre beschränkt. Davon können höchstens vier Jahre in der gleichen Institution absolviert werden.

Im Einzelfall kann das zuständige Organ der Institution die Anstellung verlängern, wenn es der Betrieb dringend erfordert oder wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für den Erwerb eines Facharzttitels vorgeschriebene Weiterbildungszeit noch vollenden muss.

Art. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Wahrung folgender Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden:

  1. bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,

  2. bei einer Anstellungsdauer von einem bis zu drei Jahren: zwei Monate,

  3. bei einer Anstellungsdauer von über drei Jahren: drei Monate.

Die Anstellungsbehörde hat für die Kündigung triftige Gründe gemäss Artikel 25 Absatz 2 PG anzugeben.

Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 26 PG.

Art. 6 Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 50 Stunden. Darin eingeschlossen ist die für die Weiterbildung aufgewendete Zeit.

Die Ärztinnen und Ärzte verfolgen ihre fachliche Weiterqualifizierung. Sie sind unter Vorbehalt der betrieblichen Bedürfnisse berechtigt, die für die fachliche Qualifikation notwendige Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Arbeitszeit zu absolvieren.

Die Leistung von Überzeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 7 Abgeltung von Zeitguthaben

Ist ein Ausgleich eines positiven Jahresarbeitszeitsaldos durch Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann das zuständige Organ der Institution die über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit abgelten.

Die Abgeltung berechnet sich auf der Grundlage des Bruttogehalts ohne den Anteil am 13. Monatsgehalt und ohne Sozialzulagen zuzüglich des Lohnzuschlags gemäss Artikel 13 ArG.

Art. 8 Dienstplangestaltung

Die Gliederung der Arbeitszeit richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 2 nach den Bedürfnissen des Betriebs der Institution.

Jede Ärztin und jeder Arzt hat Anspruch auf zwei arbeitsfreie Tage pro Woche. Diese sollen wenn möglich zusammenhängend gewährt werden. Die Dienstpläne sind so zu gestalten, dass pro Monat mindestens zwei Wochenenden (Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sind. Im Einvernehmen mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann eine davon abweichende Lösung vereinbart werden, wenn sie den gleichen Erholungswert aufweist.

Art. 9 Ferienanspruch

Der Ferienanspruch erhöht sich gegenüber dem Anspruch gemäss Artikel 144 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) um fünf Tage.

Art. 10 Verpflegung

Die Institution verpflegt die für den Präsenzdienst verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte im Tages- und Nachtdienst kostenlos.

Art. 11 Gehalt der Assistenzärztinnen und -ärzte

Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind im ersten Jahr ihrer Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt in der Gehaltsklasse 21, Gehaltsstufe 0, eingereiht.

Im zweiten bis und mit sechsten Jahr werden ihnen je vier Gehaltsstufen angerechnet, unabhängig vom Ergebnis des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs.

Der Gehaltsaufstieg erfolgt nur, wenn Mittel zur Finanzierung des individuellen Gehaltsaufstiegs auch für das übrige Kantonspersonal verfügbar sind.

Für die Berechnung der Praxisjahre im Hinblick auf die Anrechnung von Gehaltsstufen bei der Festlegung des Anfangsgehalts fällt jede ärztlich-praktische oder medizinisch-theoretische Tätigkeit nach der eidgenössischen Prüfung an Spital-, Klinik-, Instituts- oder Forschungsbetrieben in Betracht. Dabei sind Praxisvertretungen und Praxisassistenz sowie der Sanitätsdienst in der Schweizer Armee und bei humanitären Institutionen an die berufliche Tätigkeit anzurechnen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. März 2000 über die Anstellungsverhältnisse des ärztlichen Spitalpersonals (BSG 811.123) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Bern, 27. Januar 2010

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger

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