815.123
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
vom 04.11.2020 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 1, Artikel 33, Artikel 40 Absatz 1 und 2, Artikel 58 und Artikel 59 Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), Artikel 2, Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie Artikel 25 Absatz 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3),
auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
1 Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung regelt kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen ergänzen jene des Bundes.
Sie legt die Zuständigkeiten fest und regelt den Vollzug.
Die Massnahmen in dieser Verordnung bezwecken, die Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) einzudämmen.
2 Kantonale Massnahmen
2.1 Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe
Art. 2–2a …
Art. 3 Kontaktdaten von Gästen
Die Erhebung von Kontaktdaten in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben richtet sich grundsätzlich nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Es sind folgende Angaben zu erheben:
Name und Vorname,
vollständige Adresse,
Telefonnummer,
…
Tisch- oder Sitzplatznummer.
Die Kontaktdaten sind in Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage unaufgefordert an die zentrale Datenbank gemäss Artikel 3a zu übermitteln.
Die Übermittlung gemäss Absatz 3 hat automatisch oder mindestens einmal innert 24 Stunden zu erfolgen. Im Übrigen legt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Form der Übermittlung fest.
Art. 3a Zentrale Datenbank
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreibt eine zentrale Datenbank, in welche die Kontaktdaten gemäss Artikel 3 aufzunehmen sind.
Die Datenbank dient der Bearbeitung von Kontaktdaten zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG (Contact Tracing).
Art. 3b Bearbeitung von Kontaktdaten
Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinem anderen Zweck als dem Contact Tracing gemäss Artikel 3a Absatz 2 bearbeitet werden.
Auf die Kontaktdaten darf nur aufgrund eines konkreten gesundheitsrelevanten Ereignisses zugegriffen werden und der Zugriff ist auf die erforderlichen Daten zu beschränken.
Für die Bekanntgabe der Kontaktdaten gilt sinngemäss Artikel 59 EpG.
Die Kontaktdaten müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
Art. 3c Informationssicherheit und Datenschutz
Der Datenschutz richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG).
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist für die Sicherheit der Datenbank und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. Sie trifft entsprechende organisatorische und technische Massnahmen.
Sie sorgt für die Vorabkontrolle bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemäss Artikel 17a KDSG.
Art. 3d Auslagerung
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung mit dem Betrieb der Datenbank beauftragen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
Wird der Betrieb der Datenbank an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung ausgelagert, schliesst die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion einen Leistungsvertrag ab.
Leistungserbringer gemäss Absatz 1 unterliegen denselben Pflichten wie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. Sie haben insbesondere die Informationssicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten.
Im Leistungsvertrag verpflichtet die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Private oder den Privaten bzw. die Organisation zur Gewährleistung gemäss Absatz 3.
Art. 4 Kontaktdaten von im Betrieb arbeitenden Personen
Die Betreiberinnen und Betreiber von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben müssen eine Liste der im jeweiligen Betrieb arbeitenden Personen führen.
Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen geführten elektronischen Liste mit den jeweiligen Einsatzzeiten im Betrieb aufzubewahren.
Art. 5 Empfehlung der Verwendung der SwissCovid-App
Die Betreiberinnen und Betreiber von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben müssen auf die Empfehlung zur Verwendung der SwissCovid-App mittels Aushang, Flyern oder anderen geeigneten Medien hinweisen.
2.2 Veranstaltungen
Art. 6–6a …
Art. 6b Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern
Für die Erhebung der Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen gilt Artikel 3 sinngemäss, sofern ein mit einem Restaurationsbetrieb vergleichbares Konsumationsangebot besteht.
Art. 7–8 …
2.2a Kantonale und kommunale Volksbegehren
Art. 8a–8d …
2.3 Bildungseinrichtungen
Art. 9–12 …
2.4 …
Art. 13–15 …
2.5 …
Art. 16 …
2.6 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften
Art. 16a …
2.7 Justizvollzug
Art. 16b–16c …
Art. 16d Besuche
Besuche in den Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 6 bis 10 und 13 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) sind unter Einhaltung von Schutzmassnahmen, namentlich Trennscheiben, Hygienemasken und Abstandsregeln, zulässig.
…
Bei Besucherinnen und Besuchern, die über ein Covid-Zertifikat gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) verfügen, kann auf die Einhaltung der Schutzmassnahmen verzichtet werden.
Das Besuchskontingent gemäss Artikel 68 Absatz 1 JVV kann aus organisatorischen Gründen von der Vollzugseinrichtung eingeschränkt werden.
Das Amt für Justizvollzug sieht zum Ausgleich von Beschränkungen des Besuchskontingents Ersatzmassnahmen vor wie Videotelefonie, die an das Besuchskontingent angerechnet werden können.
Art. 16e Gewährung von Ausgang und Urlaub
…
Die Gewährung von Ausgängen und Urlauben kann aus organisatorischen Gründen eingeschränkt werden.
Ausgenommen sind Ausgänge und Urlaube aus unaufschiebbaren Gründen gemäss Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b und e JVV.
Nicht erfolgte Ausgänge und Urlaube werden im Rahmen des progressiven Justizvollzugs nicht berücksichtigt.
Art. 16e1 Vorgehen nach Ausgang und Urlaub
Nach der Rückkehr in die Vollzugseinrichtung werden eingewiesene Personen auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus getestet. Ausgenommen sind eingewiesene Personen, die über ein Covid-Zertifikat gemäss Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen.
Unmittelbar nach der Rückkehr können sie vom Personal zu Kontakten während des Aufenthalts ausserhalb der Vollzugseinrichtung befragt werden.
…
Art. 16f Arbeitsentgelt
Eingewiesene Personen, die infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht oder nur reduziert arbeiten können, haben Anspruch auf ihr bisheriges Arbeitsentgelt.
Art. 16g …
Art. 16h Weitere organisatorische Massnahmen
Das Amt für Justizvollzug ergreift weitere notwendige organisatorische Massnahmen, um
…
zu verhindern, dass das Coronavirus von aussen eindringt.
3 Zuständigkeiten und Vollzug
3.1 Allgemeines
Art. 17 Kontrolle
Die Kantonspolizei ist zuständig für die Kontrollen in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben sowie bei öffentlichen Veranstaltungen.
Unter Vorbehalt von Artikel 26 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist der Fachbereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verantwortlich für die Kontrollen in nichtöffentlichen Betrieben.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Gesundheitswesen sowie weiterer kantonaler Stellen.
Die kantonalen Vollzugsstellen können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen und soweit erforderlich Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten verlangen.
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion sowie weiteren kantonalen Stellen und den Gemeinden.
…
Art. 17a Massnahmen
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Die Kantonspolizei ordnet die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage anstelle der Regierungsstatthalterinnen oder des Regierungsstatthalters an, wenn die Anordnung keinen Aufschub duldet.
Ordnet die Kantonspolizei eine Massnahme an, erstattet sie der Regierungsstatthalterinnen oder dem Regierungsstatthalter umgehend Meldung.
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter verfügt innert 48 Stunden die Genehmigung der Massnahme, ansonsten sie hinfällt.
Bevor die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufhebung der Massnahme verfügt, konsultiert sie oder er die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zum Schutzkonzept der Betreiberin oder des Betreibers resp. der Organisatorin oder des Organisators.
Art. 17b …
Art. 17c Kontaktquarantäne und Absonderung
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige Behörde für Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung gemäss Abschnitt 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Art. 18 Erleichterungen
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig, über Gesuche um Erleichterungen gestützt auf Artikel 22 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu beschliessen.
…
Art. 19 Anordnung zusätzlicher Massnahmen
Für die Vorbereitung und Anordnung zusätzlicher Massnahmen gestützt auf Artikel 23 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gelten die folgenden Zuständigkeiten:
das Gesundheitsamt, wenn zur Eindämmung der Epidemie die Massnahmen unverzüglich angeordnet werden müssen und diese örtlich begrenzt sowie zeitlich befristet sind,
der Regierungsrat in allen übrigen Fällen, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
Art. 20 Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken
Für Anordnungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 3 gelten die folgenden Zuständigkeiten:
a Das Gesundheitsamt ist zuständig, einzelne Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
b Der Regierungsrat ist zuständig, alle Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
Art. 20a–20c …
Art. 20c1 Bewilligung für Grossveranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung gemäss Artikel 16 Absatz 1 bis 4 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie für den Widerruf einer erteilten Bewilligung oder den Erlass zusätzlicher Einschränkungen gemäss Artikel 16 Absatz 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Sie oder er ist dabei an die Beurteilung der epidemiologischen Lage, der notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen sowie der notwendigen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gebunden (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung mit internationalem Charakter sowie für deren Widerruf ist vor dem Entscheid die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wendet sich in einem solchen Fall an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, die dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag unterbreitet.
Die Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen und werden von dieser an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter weitergeleitet.
Art. 20c2 …
Art. 20d Covid-19-Impfungen in Apotheken
Apothekerinnen und Apotheker, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) über eine Bewilligung zur Durchführung von Impfungen verfügen, sind ermächtigt und beauftragt, an gesunden Personen ab 16 Jahren Covid-19-Impfungen in der Apotheke vorzunehmen.
Sie können die Durchführung der Covid-19-Impfungen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung an Pharma-Assistentinnen und Pharma-Assistenten übertragen, sofern diese über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.
Art. 20d1 Covid-19-Zertifikate
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Covid-19-Verordnung Zertifikate.
3.2 Gemeinden
Art. 21 Unterstützung
Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden bei der Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, namentlich betreffend
den Erlass der Schutzkonzepte,
die Umsetzung und Einhaltung der Schutzkonzepte,
die Einhaltung der Maskentragpflicht,
die Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Art. 22 Umfang
Die Kontrolltätigkeit der Gemeinden erfolgt freiwillig, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
Die Gemeinden sprechen ihre Kontrolltätigkeit mit der Kantonspolizei und den weiteren Kontrollbehörden ab.
Art. 23 Kontrolltätigkeit
Die Gemeinden sind berechtigt, gemäss Artikel 26 Absatz 2 der Covid-19 Verordnung besondere Lage jederzeit unangemeldet zwecks Kontrollen der Massnahmen alle öffentlich zugänglichen Betriebsräume zu betreten, die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen und die relevanten Kontaktdaten einzusehen.
Stellen die Gemeinden fest, dass Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht umgesetzt oder eingehalten werden, weisen sie die betroffenen oder verantwortlichen Personen auf die geltenden Vorschriften hin und fordern diese auf, die Massnahmen korrekt umzusetzen. Hierzu setzen sie eine kurze Frist an.
Werden die Massnahmen trotz erfolgtem Hinweis der Gemeinde innert Frist nicht korrekt umgesetzt, verständigt die Gemeinde die Kantonspolizei.
Art. 24 Meldung
Die Gemeinden melden der Kantonspolizei wöchentlich die durchgeführten Kontrollen und allfällige Beanstandungen.
Die Kantonspolizei leitet der Geschäftsstelle der Regierungsstatthalterämter die Meldungen der Gemeinden weiter und meldet dieser die von ihr durchgeführten Kontrollen und allfällige Beanstandungen.
Die Geschäftsstelle der Regierungsstatthalterämter zieht diese Berichte zusammen und informiert die Gemeinden, die Kantonspolizei sowie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion über die Erkenntnisse.
Art. 24a …
4 Strafbestimmungen
Art. 25
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 EpG strafrechtlich geahndet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Massnahmen-Verordnung),
Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Maskentragpflichtverordnung).
Art. 27 Aufhebung eines Regierungsratsbeschlusses
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1082 vom 24. September 2020 wird aufgehoben.
Art. 28 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 5. November 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.
…
Die Artikel 8a bis 8d gelten bis zum 22. Januar 2021.
Artikel 6a gilt bis zum 31. Mai 2021.
Die Artikel 3 bis 5, 6b, 16d bis 16h gelten bis zum 31. August 2021.
…
Artikel 20c2 gilt bis zum 30. Juni 2021.
…
Art. 29 Ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PUG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.04.2021
Art. T1-1 Zentrale Datenbank
Die Änderung von Artikel 3 sowie die Artikel 3a bis 3d sind ab 10. Mai 2021 anwendbar.
Bern, 4. November 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
20-113