823.1

Gesetz zur Reinhaltung der Luft

vom 16.11.1989 (Stand 01.04.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) sowie Artikel 35 der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz führt das Recht des Bundes über die Luftreinhaltung aus und ergänzt dieses.

2 Ergänzendes kantonales Recht

Art. 2 Grundsatz

Tätigkeiten im Freien dürfen weder schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen.

Luftverunreinigungen sind lästig, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in unzumutbarem Ausmass stören.

Art. 3 Landwirtschaftsbetriebe

Die normale Geruchsbildung, wie sie bei einer gebräuchlichen und ordentlichen Führung eines herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs entsteht, gilt nicht als lästig.

Bei der Düngung sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und der Zeitpunkt so zu wählen, dass lästige Einwirkungen unterbleiben.

Art. 4 Verbrennen von Abfällen im Freien

Die Gemeinden können die Vorschriften nach Artikel 30c USG und Artikel 26a LRV über das Verbrennen von Abfällen im Freien verschärfen oder das Verbrennen von Abfällen im Freien ganz verbieten.

Art. 5

Art. 6 3. Brände zu Übungszwecken

Brände zu Übungs- und Vorführzwecken sind im Freien unter Vorbehalt der Verwendung von Brennstoffen nach Anhang 5 LRV gestattet; verboten ist die Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer».

3 Vollzug

Art. 7 Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. bezeichnet die Gemeinden, für die Massnahmenpläne gemäss Artikel 31 LRV zu erstellen sind;

  2. genehmigt die Massnahmenpläne, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist;

  3. erlässt verschärfte Vorschriften für Gebiete und Perioden mit stark erhöhter Luftverschmutzung;

  4. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 8 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug aus.

Sie prüft die Massnahmepläne unter Beizug der betroffenen Direktionen.

Sie kann Aufgaben vertraglich an Gemeinden delegieren, insbesondere:

  1. Vollzug der Emissionsbestimmungen von Artikel 3 bis 16 LRV;

  2. Erstellen und Nachführen von Verzeichnissen über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen;

  3. dauernde oder periodische Überwachung der Luftverunreinigung in Gemeinden mit übermässigen Immissionen.

Art. 9 Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

  1. ist die Fachstelle Luftreinhaltung des Kantons gemäss Artikel 42 USG,

  2. leitet die Ausarbeitung der Massnahmenpläne und stellt die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden und den zuständigen kantonalen Amtsstellen sicher.

Sie ist für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 10 Gemeinden

Die Gemeinden

  1. kontrollieren Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt gemäss LRV,

  2. vollziehen Artikel 2–6 dieses Gesetzes,

  3. sind für den Vollzug zuständig, soweit Aufgaben gemäss Artikel 8 an sie delegiert werden.

Art. 11 Polizeiorgane

Die Kantons- und Gemeindebehörden können die Polizeiorgane zum Vollzug beiziehen, sofern Anordnungen nicht auf andere Weise Nachachtung verschafft werden kann.

Art. 12 Bewilligungsverfahren

Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft in den bestehenden Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.

4 Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung

Art. 13 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 14 Marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente

Der Kanton kann mit Dekret finanzielle Anreize und marktwirtschaftliche Steuerungsinstrumente zur Verbesserung der Reinhaltung der Luft schaffen.

Art. 15 Gebühren

Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz können die mit dem Vollzug betrauten Organe kostendeckende Gebühren erheben.

Der Regierungsrat legt Einzelheiten und den Gebührenrahmen durch Verordnung fest; er achtet auf die Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Kontrollaufwands.

Art. 16 Finanzierung bei Delegation von Aufgaben

Der Kanton trägt die Kosten für die im Auftrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von den Gemeinden

  1. erstellten und nachgeführten Verzeichnisse über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

  2. durchgeführte periodische oder dauernde Überwachung der Luftverunreinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c.

Die Gemeinden können der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vierteljährlich ihre Abrechnungen einreichen.

Art. 17 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet 70 Prozent an die Kosten für das Ausarbeiten von Massnahmenplänen.

Er kann zwischen 30 und 60 Prozent an die Kosten leisten für:

  1. das Durchsetzen von Massnahmenplänen,

  2. die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben dieses Gesetzes betrauten Personen,

  3. Forschungsprojekte, welche die Luftreinhaltung im Kanton betreffen,

  4. ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft.

Die Beitragssätze werden festgelegt:

  1. vom Regierungsrat für das Durchsetzen von Massnahmenplänen,

  2. von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b bis d.

Art. 18 Bundesbeiträge

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion fordert die Bundesbeiträge ein.

Kantonsbeiträge werden nach Abzug der Leistungen des Bundes ermittelt.

Art. 19 Bevorschussung

Die für die Festlegung des Kantonsbeitrags zuständige Behörde kann auf Gesuch bis zu 90 Prozent des Beitrags bevorschussen.

Beiträge werden nach Vorliegen des Kostenvoranschlags für einzelne Teilschritte eines Projekts oder für ein Gesamtprojekt bevorschusst.

Art. 20 Auszahlungen

Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion obliegen alle Auszahlungen.

5 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 21 Beschwerde

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde erhoben werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Art. 22 Strafen

Wer vorsätzlich den Artikeln 2–6 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Im übrigen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 60–62 USG.

Art. 23 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden sowie die Polizeiorgane reichen gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, deren zuständige Stelle und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 24 Mitteilung von Urteilen

Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist von allen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung von Erlassen

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz vom 16. November 1978 zur Reinhaltung der Luft,

  2. Dekret vom 6. September 1979 über die Begrenzung der Luftverunreinigung bei Haus- und Industriefeuerungen.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 16. November 1989

Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Rychen Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1759 vom 23. Mai 1990: Inkraftsetzung auf den 1. September 1990 Vom Bundesrat genehmigt am 23. Februar 1990

1990 d 33 | f 35