823.111

Verordnung zur Reinhaltung der Luft

vom 25.06.2008 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG1),

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Luftreinhaltung sowie des LHG.

Der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden, wird in der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF2) geregelt.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Art. 9 LHG).

Es überwacht den Stand sowie die Entwicklung der Luftverunreinigung und orientiert die Öffentlichkeit.

Art. 3 Übertragung von Aufgaben an Private

Das AUE kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen.

Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.

Art. 4 Messungen

Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen (Emissions-Messempfehlungen für stationäre Anlagen, Version 2013).

Für die Emissionsmessungen bei den Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen ist die Empfehlung Nr. 22 (Version 2012) der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl‘ Air) verbindlich.

Art. 5 Massnahmenpläne

Das AUE bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsverfahren durch.

Das Verfahren zum Erlass und zur Genehmigung der Richtpläne ist sinngemäss anwendbar.

Das AUE führt ein Controlling über die Zielerreichung.

2 Finanzhilfen

Art. 6 Durchsetzen der Massnahmenpläne

Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.

Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.

Für kleinere Vorhaben können sie in der Form einer Pauschale bis höchstens 10'000 Franken ausgerichtet werden.

Art. 7 Aus- und Weiterbildung

Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen lassen.

Art. 8 Forschungsprojekte

Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton Bern zum Gegenstand haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.

Art. 9 Ausserordentliche Aktionen

Ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft sind Aktionen von Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen, die die Bevölkerung für die Luftreinhaltung sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten fördern.

Art. 10 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

Art. 11 Verfahren

Gesuche um Finanzhilfe sind mindestens drei Monate vor dem Beginn des Projekts beim AUE einzureichen.

Dem Gesuch sind insbesondere ein Projektbeschrieb und der Finanzierungsnachweis beizulegen.

Nach Abschluss des Projekts ist über dessen Umsetzung und über die Verwendung der Finanzhilfe Bericht zu erstatten.

3 Feste Brennstoffe

Art. 12 Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften

Die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger kontrollieren anlässlich der brandschutztechnischen Kontrolle alle Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie

  1. den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen,

  2. die Brennstoffvorräte kontrollieren.

Zusatzanlagen wie Cheminées oder Schwedenöfen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Benutzerinnen und Benutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.

Art. 13 Beanstandungen

Die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die Anlagebetreiberin oder den Anlagenbetreiber über die Vorschriften.

Muss die Anlage bei der nächsten Kontrolle wieder beanstandet werden, orientieren sie die Gemeinden mit einem Kontrollformular und entnehmen eine Aschenprobe.

Art. 14 Abklärungen und Massnahmen

Bei Hinweisen aus der Bevölkerung oder Orientierung über Beanstandungen gemäss Artikel 13 treffen die Gemeinden die erforderlichen Abklärungen.

Dazu können sie die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger beiziehen.

Liegt ein falsches Verhalten vor, erlassen die Gemeinden eine kostenpflichtige Ermahnung oder erstatten Strafanzeige und treffen die weiteren erforderlichen Massnahmen.

Sie orientieren das AUE über die getroffenen Massnahmen.

Art. 15 Gebühren

Die Gebühren der konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger betragen für

  1. Kontrollen je Haushalt: CHF 10

  2. Beanstandungen (inkl. Kontrolle): CHF 10 bis 30

  3. Meldung an die Gemeinde (inkl. Aschenprobe und Kontrolle): CHF 60

Soweit die Gemeinden keine eigene Regelung getroffen haben, betragen ihre Gebühren für

  1. Ermahnungen: CHF 50

  2. Strafanzeigen: CHF 100

Zusätzlich zu den Gebühren gemäss Absatz 2 sind die Aufwendungen für Abklärungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 und für Expertisen in Rechnung zu stellen.

4 Mindesthöhe von Kaminen

Art. 16

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF3) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (LHV) (BSG 823.111) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Bern, 25. Juni 2008

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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