832.01

Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen

vom 04.11.1992 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 81 der Staatsverfassung des Kantons Bern, Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz), Artikel 85 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz führt das Bundesrecht aus oder ergänzt dieses in folgenden Bereichen:

  1. Arbeit,

  2. Heimarbeit,

  3. Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,

  4. Unfallversicherung,

  5. Umweltschutz.

Es findet Anwendung auf

  1. alle Betriebe, Anlagen, Einrichtungen und Personen, die den entsprechenden Bundesgesetzen unterstellt sind,

  2. Anlagen, bei deren Betreiben Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt notwendig sind.

2 Zuständigkeiten im allgemeinen

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Volkswirtschaftsdirektion

Die Volkswirtschaftsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug aus.

Sie kann Aufgaben sowie Verfügungsbefugnisse im gegenseitigen Einvernehmen an Gemeinden delegieren, sofern die notwendigen fachlichen und personellen Voraussetzungen vorhanden sind.

Art. 4 Zuständige Stelle

Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion obliegt der Vollzug der Bundesgesetzgebung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung richten sich nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Art. 5

Art. 6 Gemeinden

Die Gemeinden sind für den Vollzug zuständig, soweit ihnen nachstehend oder durch Delegation nach Artikel 3 Absatz 2 Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 7 Polizeiorgane

Die Vollzugsbehörden können die Polizeiorgane beiziehen, sofern Anordnungen nicht auf andere Weise Nachachtung verschafft werden kann.

3 Vollzug der einzelnen Bundeserlasse

Art. 8 GA
1. Arbeitsgesetz

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion

  1. führt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durch;

  2. erteilt Arbeitszeitbewilligungen;

  3. führt Kontrollen in Betrieben durch;

  4. führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz unterstellten Betriebe und

  5. erstattet jährlich Bericht an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA).

Art. 9 2. Heimarbeitsgesetz

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion

  1. führt das Arbeitgeberregister;

  2. führt Kontrollen bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern durch und

  3. erstattet jährlich Bericht an das BIGA.

Art. 10 3. Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion

  1. erteilt Ausnahmebewilligungen für Aufzugsanlagen und andere Hebeeinrichtungen;

  2. stellt Antrag für das Verbot von technischen Einrichtungen und Geräten, die den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügen.

Art. 11 4. UVG

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion

  1. legt die Auflagen für die Berufsunfallverhütung im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 15 bis 17 fest;

  2. führt Kontrollen in Betrieben durch;

  3. fordert die Entschädigungen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein und entschädigt die Gemeinden nach deren Aufwand, sofern eine Aufgabenübertragung gemäss Artikel 3 Absatz 2 vorgenommen wurde;

  4. führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz unterstellten Betriebe;

  5. erstattet jährlich Bericht an die EKAS.

Art. 12 5. Umweltschutz

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt für Industrie- und Gewerbebetriebe die Auflagen für die Luftreinhaltung, den Lärmschutz, den Gewässerschutz sowie den Schutz vor Störfällen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 15 bis 17 fest.

Für den Bereich Gewässerschutz holt die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bei derjenigen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion einen Mitbericht ein und integriert die aus der Sicht des Gewässerschutzes erforderlichen Auflagen in die Bewilligungen gemäss Artikel 15 bis 17.

Art. 13

Art. 14 Gemeinden

Die Gemeinden

  1. überwachen die Einhaltung der Bundesgesetze und ihrer Ausführungsbestimmungen;

  2. melden Feststellungen über Unzulänglichkeiten der Volkswirtschaftsdirektion;

  3. vollziehen Anordnungen der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.

4 Genehmigungs- und Betriebsbewilligungspflicht

Art. 15 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe

Für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben eines industriellen oder ihm gleichgestellten Betriebs nach Arbeitsgesetz sind vorgängig eine Plangenehmigung und anschliessend eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 16 Genehmigung von Anlagen

Für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben von Anlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ist vorgängig eine Anlagegenehmigung erforderlich.

Der Regierungsrat bezeichnet die genehmigungspflichtigen Anlagen durch Verordnung.

Wird eine Plangenehmigung nach Artikel 15 durchgeführt, werden auch die genehmigungspflichtigen Anlagen in diesem Verfahren genehmigt.

Art. 17 Betriebsbewilligung für Anlagen

Ist das Betreiben von genehmigungspflichtigen Anlagen mit besondern Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden, ist neben der Anlagegenehmigung noch eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Die Betriebsbewilligungspflicht wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt

  1. in der Anlagegenehmigung oder

  2. nachträglich, wenn festgestellt wird, dass das Betreiben der Anlage mit besondern Gefahren verbunden ist.

Art. 18 Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde.

Art. 19 Gültigkeit der Genehmigung und Bewilligung

Eine Genehmigung oder Bewilligung gilt unter Vorbehalt von Artikel 28 unbefristet.

Sie lautet auf den Namen des Betriebs und ist auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger übertragbar.

5 Plan- und Anlagegenehmigungsverfahren

Art. 20 Genehmigungsunterlagen

Der Regierungsrat bezeichnet die erforderlichen Genehmigungsunterlagen durch Verordnung.

Art. 21 Genehmigung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens

Ist für das Errichten oder Umgestalten eines Betriebs nach Artikel 15 oder einer Anlage nach Artikel 16 eine Baubewilligung erforderlich, gilt die Plangenehmigung oder die Anlagegenehmigung als besondere Bewilligung im Baubewilligungsverfahren.

Die Baubewilligungsbehörde prüft die Genehmigungsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und leitet sie an die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion weiter.

Art. 22 Genehmigung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens

Ist für das Errichten oder Umgestalten eines Betriebs nach Artikel 15 oder einer Anlage nach Artikel 16 keine Baubewilligung erforderlich, stellt die Plangenehmigung oder die Anlagegenehmigung ein für sich abgeschlossenes Genehmigungsverfahren dar.

Die Genehmigungsunterlagen sind über die Gemeinde bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

Art. 23 Erteilen der Genehmigung

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion holt die erforderlichen Mitberichte ein.

Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, genehmigt sie die Pläne für Betriebe nach Artikel 15 oder für Anlagen nach Artikel 16, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt zudem fest, ob nach dem Erstellen der Anlage um eine Betriebsbewilligung nach Artikel 17 nachzusuchen ist.

Art. 24 Eröffnung

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eröffnet die Plan- oder Anlagegenehmigung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, weiteren Verfahrensbeteiligten und der Gemeinde.

Steht die Genehmigung im Zusammenhang mit einem Baugesuch, erfolgt die Eröffnung durch die zuständige Baubewilligungsbehörde mit dem Bauentscheid.

6 Betriebsbewilligungsverfahren

Art. 25 Einholen einer Betriebsbewilligung

Die Betreiberin oder der Betreiber eines bewilligungspflichtigen Betriebs nach Artikel 15 oder einer bewilligungspflichtigen Anlage nach Artikel 17 hat vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bei der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion um die Betriebsbewilligung nachzusuchen.

Die betriebliche Tätigkeit kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bis zum Vorliegen der Betriebsbewilligung provisorisch aufgenommen werden.

Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 26 Erteilen der Betriebsbewilligung

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion prüft die Anlage und holt die erforderlichen Mitberichte ein.

Sie erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtung des Betriebs der Plangenehmigung oder die ausgeführte Anlage der Anlagegenehmigung entsprechen.

Art. 27 Eröffnung

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eröffnet die Betriebsbewilligung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, weiteren Verfahrensbeteiligten und der Gemeinde.

Art. 28 Entzug

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden.

7 Gebühren

Art. 29

Die kantonalen Amtsstellen erheben für Genehmigungen, Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren.

Die Gemeinden sind berechtigt, für Genehmigungen, Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 an sie delegiert sind.

8 Förderung der Heimarbeit

Art. 30

Der Kanton kann Organisationen, welche die Heimarbeit fördern, finanziell durch Beiträge oder Bürgschaften unterstützen.

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt die Beiträge im Rahmen ihres jährlichen Voranschlags fest und fordert die Bundesbeiträge ein.

9 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 31 Beschwerde

Entscheide und Verfügungen der Gemeinden und der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion können mit Beschwerde bei dieser angefochten werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Art. 32

Art. 33 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 34 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 35 Mitteilung von Urteilen

Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist von allen gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 Übergangsbestimmung

Betriebe, die diesem Gesetz unterstehen und neu eine Anlagegenehmigung benötigen, aber bisher über keine Gewerbebewilligung verfügen, haben spätestens innerhalb von fünf Jahren um eine Anlagegenehmigung nachzusuchen.

Art. 37 Änderung eines Erlasses

Das Dekret vom 23. März 1992 über die Organisation der Volkswirtschaftsdirektion wird wie folgt geändert:

Art. 38 Aufhebung eines Erlasses

Das Einführungsgesetz vom 17. April 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird aufgehoben.

Art. 39 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 4. November 1992

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 1945 vom 19. 5. 1993: Inkraftsetzung auf den 1. 7. 1993

1993 d 48 | f 53