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Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

vom 22.12.1982 (Stand 01.04.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 31 der Eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung/ARV1) und Artikel 46 a ff. des Gesetzes vom 29. September 1968 über den Finanzhaushalt des Staates Bern2,

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Kantonale Vollzugsbehörden sind das Polizeikorps des Kantons Bern (Kantonspolizei), die Polizeibehörden der Gemeinden und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA).

Art. 2 Polizei

Die Kantonspolizei und die nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG3) ermächtigten Gemeinden sind für die Strassenkontrollen zuständig.

Diese sind periodisch und systematisch durchzuführen.

Art. 4 Kantonspolizei

Für den Vollzug der übrigen Vorschriften der Chauffeurverordnung ist die Kantonspolizei zuständig.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Erstellung eines Verzeichnisses der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben und Fahrzeuge gemäss Artikel 3 ARV6 einsetzen;

  2. Abgabe der Arbeitsbücher (Art. 17 Abs. 2 ARV), Verrechnung der Kosten und Versandspesen sowie Führung einer Kartei der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher (Art. 31 Abs. 4 ARV);

  3. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Sonderbewilligungen nach der Auswertung der Diagrammscheiben der Fahrtschreiber, Arbeitsbücher und Tagesrapporte (Art. 16 Abs. 2 und 5 und Art. 19 Abs. 1 und 3 ARV);

  4. Durchführung von Inspektionen in Betrieben, welche Führer von Fahrzeugen gemäss Artikel 3 ARV einsetzen (Art. 31 Abs. 3 ARV);

  5. Berichterstattung über den Vollzug der Chauffeurverordnung an die Sicherheitsdirektion (jährlich) und an das Bundesamt für Polizeiwesen (alle zwei Jahre).

Art. 5 Polizeiinspektorat der Stadt Bern

Das Polizeiinspektorat der Stadt Bern besorgt im Auftrage der Kantonspolizei den Vollzug auf dem Gebiete der Gemeinde Bern.

Es hat insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a–d sowie Artikel 8 zu erfüllen.

Art. 6 Meldungen

Der Kantonspolizei sind zu melden:

  1. durch das kantonale Rechenzentrum die Mutationen im massgebenden Fahrzeugbestand;

  2. durch die Vollzugsbehörden des Kantons und der Gemeinden mittels einer Kopie alle Strafanzeigen betreffend Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Chauffeurverordnung sowie gegen Artikel 33 Absätze 3–6 und Artikel 85 Absätze 1 und 2 BAV7;

  3. durch das Polizeiinspektorat der Stadt Bern mittels Kopien alle nach Artikel 16 Absätze 2 und 5 ARV8 erlassenen Sonderbewilligungen und Verfügungen.

Die ermächtigten Gemeinden und das Polizeiinspektorat der Stadt Bern haben der Kantonspolizei jährlich einen Bericht über den Vollzug der Chauffeurverordnung abzugeben.

Die Kantonspolizei hat alle Meldungen soweit erforderlich an die zuständigen Amtsstellen weiterzuleiten (Art. 16 Abs. 2 und 5 sowie Art. 29 und 30 ARV).

Art. 7 Gebühren

Die vom Polizeiinspektorat der Stadt Bern nach den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung9 erhobenen Gebühren fallen als Entschädigung für die Vollzugstätigkeit gemäss Artikel 5 der Gemeinde Bern zu.

Art. 8 Strafanzeigen

Die Kantonspolizei und die ermächtigten Gemeinden sind verpflichtet, gegen Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige einzureichen (Art. 28 ARV10).

Art. 9 Rechtspflege

Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)11.

Art. 10 Sonderbestimmung für Taxiführer

Gemeinden mit städtischen Verhältnissen können Sonderbestimmungen für Taxiführer erlassen, die auf ihrem Gemeindegebiet tätig sind (Art. 25 Abs. 1 ARV12). Ist der Geschäftssitz ausserhalb der betreffenden Gemeinde, verständigt sich die städtische Vollzugsbehörde mit der Kantonspolizei über das Vorgehen.

Sie haben der Kantonspolizei

  1. die Sonderbestimmungen und die Kontrollkarten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens einzureichen (Art. 25 Abs. 2 und 4 ARV);

  2. Adressänderungen von Taxihaltern halbjährlich schriftlich mitzuteilen.

Die Kantonspolizei überwacht den Vollzug der kommunalen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 ARV).

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Für Gemeinden, die gestützt auf Artikel 10 Sonderbestimmungen für Taxiführer erlassen, bleiben die Artikel 6–13 und 14 Absätze 4, 5 und 6 der kantonalen Verordnung vom 17. Juli 1974 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer bis zum Erlass eigener Bestimmungen, jedoch bis spätestens 30. Juni 1983, in Kraft.

Art. 12 Aufhebung von Erlassen

Die Verordnung vom 17. Juli 1974 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer wird unter Vorbehalt von Artikel 11 aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1983 in Kraft.

Bern, 22. Dezember 1982

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Sommer Der Staatsschreiber: Josi

1982 d 344 | f 380