842.111.5
Verordnung über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vom 29.01.2014 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Ausnahmen von der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringerinnen und -erbringern
Von der Einschränkung nach Artikel 1 VEZL werden Ärztinnen und Ärzte folgender Fachgebiete ausgenommen:
Allgemeine Innere Medizin
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Von der Einschränkung nach Artikel 1 VEZL werden zudem Ärztinnen und Ärzte ausgenommen, deren einziger Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin» oder «Praktischer Arzt» ist.
Art.
2 Zulassungen im Einzelfall
1. Ordentliche Zulassungen
In den übrigen Fachgebieten, die in Anhang 1 der VEZL aufgeführt sind, kann das Gesundheitsamt neue Zulassungen bis zu den in Anhang 1 der VEZL festgelegten Höchstzahlen erteilen.
Art. 3 2. Ausnahmezulassungen
Das Gesundheitsamt kann bei Unterversorgung im begründeten Einzelfall zusätzlich zu den in Anhang 1 der VEZL festgelegten Höchstzahlen Ausnahmen im entsprechenden Fachgebiet zulassen.
Ausnahmezulassungen sind unter der Bedingung zu erteilen, dass der Ort, an dem die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist, nicht gewechselt wird.
Art. 4 Verfahren
Gesuche um Erteilung einer Zulassung oder Ausnahmezulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind schriftlich und begründet zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesundheitsamt einzureichen.
Art. 5 Gebühren
Für die Erteilung von Zulassungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden Gebühren nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) erhoben.
Art. 6 Inkrafttreten, Befristung, ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und gilt bis am 30. Juni 2023.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 29. Januar 2014
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
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