862.51

Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten

vom 18.09.1996 (Stand 01.01.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 65 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG),

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

1 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Heime sowie auf private Haushalte, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen.

Art. 2 Begriffe
1. Heim

Als Heim gilt jede privat- oder öffentlichrechtliche stationäre Einrichtung oder Abteilung einer solchen, in der den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt wird.

Die Bestimmungen über Heime sind, unabhängig von der Zahl der aufgenommenen Personen, auch anwendbar auf Wohngemeinschaften von betreuungs- und pflegebedürftigen Personen, sofern die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt.

Art. 3 2. Privater Haushalt

Als privater Haushalt gilt der Haushalt einer Familie, familienähnlichen Wohngemeinschaft oder einer Einzelperson.

Private Haushalte, die mehr als drei Personen zur Betreuung und Pflege aufnehmen, unterstehen den Bestimmungen über Heime.

Art. 4 Ausnahmen

Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. die der Spitalversorgungsgesetzgebung unterstehenden Einrichtungen,

  2. die kantonalen Heime,

  3. Heime, die der Aufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion oder der Polizei- und Militärdirektion unterstehen,

  4. Pflegekinderverhältnisse,

  5. die Familienpflege im Auftrag und unter Aufsicht einer kantonalen psychiatrischen Klinik,

  6. die Betreuung und Pflege durch Familienangehörige sowie Personen in eingetragener Partnerschaft oder familienähnlicher Gemeinschaft.

2 Bewilligung

2.1 Allgemeines

Art. 5 Bewilligungspflicht

Wer ein Heim für betreuungs- und pflegebedürftige Personen führen will oder solche Personen in einen privaten Haushalt aufnimmt, bedarf einer Bewilligung.

Art. 6 Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörde für die Heime im Alters- und Behindertenbereich und für Kinder- und Jugendheime ist das Alters- und Behindertenamt, für die Heime und privaten Haushalte im Suchtbereich das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Ist bezüglich des fraglichen Betriebs gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren hängig, nimmt die Bewilligungsbehörde in einem Amtsbericht gegenüber der Leitbehörde im Sinne des Koordinationsgesetzes Stellung zu den baulichen Voraussetzungen für den geplanten Heimbetrieb.

Die Prüfung der übrigen Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die Bewilligungsbehörde.

Die Bewilligungsbehörde kann Dritte mit der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen beauftragen.

Die Bewilligungsbehörde sorgt gegebenenfalls für eine Koordination des Bewilligungsverfahrens mit dem Verfahren zur Zulassung als Leistungserbringer gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und mit dem Abschluss von Leistungsverträgen.

Im Alters- und Behindertenbereich erteilt die zuständige Gemeindebehörde die Bewilligung für die Betreuung und Pflege in privaten Haushalten auf ihrem Gebiet.

2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 7 Heime
1. Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

Die Betriebsbewilligung für Heime kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

Wird die Bewilligung auf eine natürliche Person ausgestellt, hat diese die Verantwortung für die Heimleitung zu übernehmen.

Die Bewilligung kann auch auf zwei natürliche Personen ausgestellt werden, welche gemeinsam die Verantwortung für die Heimleitung übernehmen.

Juristische Personen haben nachzuweisen, dass die Verantwortung für die Heimleitung vertraglich einer oder mehreren Personen gemeinsam übertragen wird.

Art. 8 2. Heimleitung

Personen, welche die Verantwortung für die Heimleitung übernehmen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie charakterlich, gesundheitlich und nach ihrer Ausbildung dazu geeignet sind.

Die erforderliche Ausbildung richtet sich nach Grösse und Dienstleistungsangebot des Heimes. In der Regel wird eine Ausbildung als Heimleiterin oder Heimleiter oder eine andere gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt.

Wenn es die Grösse und das Dienstleistungsangebot des Heimes oder die spezifische Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen erfordern, kann die Bewilligungsbehörde eine zusätzliche Weiter- oder Spezialausbildung verlangen.

Personen, die ein Kinder- oder Jugendheim leiten, haben die Anforderungen zu erfüllen, welche der Bund als Voraussetzung für die Subventionierung stellt.

Die Bewilligungsbehörde legt die Anforderungen an die Ausbildung im Einzelfall fest.

Art. 9 3. Personal

Der Personalbestand ist bezüglich Zahl und beruflicher Qualifikation auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der aufzunehmenden Personen abzustimmen.

Die Bewilligungsbehörde legt Mindestbestände an Fach- und Hilfspersonal fest.

In Heimen für Kinder und Jugendliche müssen in der Regel mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine abgeschlossene Ausbildung im pädagogischen, sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder psychosozialen Bereich verfügen.

Art. 10 4. Ärztliche Betreuung

Die ärztliche Versorgung muss durch die vertragliche Verpflichtung einer Heimärztin oder eines Heimarztes sichergestellt werden.

Die freie Arztwahl ist grundsätzlich zu gewährleisten.

Sie kann vertraglich oder in den Aufnahmebedingungen beschränkt oder wegbedungen werden, soweit eine dauernde Betreuung in einem Heim mit vorwiegend schwer pflegebedürftigen Personen oder in einer vom übrigen Heimbetrieb getrennten Pflegeabteilung erfolgt. In einem solchen Fall ist für das Heim oder die Pflegeabteilung eine permanente qualifizierte ärztliche Betreuung zu gewährleisten.

Art. 11 5. Räumlichkeiten, Einrichtung

Raumangebot, Raumanordnung, Einrichtung und Umgebung müssen den Bedürfnissen der Aufzunehmenden entsprechen.

Im Individualbereich muss jeder Person mindestens eine Wohnfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Den Richtlinien der Invalidenversicherung für Heimbauten ist zu entsprechen.

In Altbauten dürfen diese Mindestnormen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse unterschritten werden, sofern im Kollektivbereich genügend grosse und geeignete Räume zur Verfügung stehen.

Die Vorschriften der Feuer-, Lebensmittel-, Bau- und Gewässerschutzpolizei bleiben vorbehalten.

Art. 12 6. Betriebskonzept

Jedes Heim muss in einem Betriebskonzept sein Pflege- und Betreuungsangebot umschreiben. Für Kinder- und Jugendheime hat das Konzept auch das pädagogische Angebot (Schulung und Förderung) zu enthalten.

Aus dem Konzept muss hervorgehen, welche Personengruppen im Heim Aufnahme finden und mit welchen personellen Mitteln der Heimzweck erreicht werden soll.

Das Konzept muss angeben, wie das Heim die Qualität der Betreuung und Pflege sicherstellt.

Das Konzept muss ebenfalls Auskunft geben über Organisations- und Führungsstruktur des Heimes.

Die Bewilligungsbehörde kann Richtlinien für die Mindestanforderungen an Betriebskonzepte erlassen.

Art. 13 7. Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere über

  1. Standort, Heimgebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nutzungsangaben),

  2. das Betriebskonzept,

  3. die Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze,

  4. Personalien, Gesundheit, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung des Heimes verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellvertretung,

  5. Zahl, Ausbildung und Einsatz des Personals (Organigramm, Stellenplan),

  6. das System der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,

  7. das Verpflegungssystem,

  8. Bezeichnung des zuständigen Organs für die Behandlung von Beschwerden,

  9. die Gewährleistung der seelsorgerischen Betreuung der Heimbewohnerinnen und -bewohner.

Bei Heimen, für welche Bau- oder Betriebsbeiträge beantragt werden, ist das Gesuch zu ergänzen mit Angaben über

  1. das Bedürfnis,

  2. die Bau- und Einrichtungskosten,

  3. das Betriebsbudget,

  4. die regionale Zusammenarbeit,

  5. die Bauprojektunterlagen,

  6. die Projektorganisation.

Art. 14 8. Mitberichte

Die Bewilligungsbehörde holt eine Stellungnahme der Standortgemeinde, der Fachämter der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie Mitberichte der Gebäudeversicherung und bei Bauvorhaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ein.

Bei Heimen für Kinder und Jugendliche hat die Behörde zusätzlich das Kantonale Jugendamt zu konsultieren.

Art. 15 Private Haushalte
1. Allgemeines

Für die Pflege und Betreuung in privaten Haushalten wird die Bewilligung einer Person erteilt, die dafür die Verantwortung übernimmt und im gleichen Haushalt wohnt. Sie kann auch auf zwei Personen ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den Betreuten im gleichen Haushalt wohnen.

Die für die Betreuung und Pflege verantwortlichen Personen müssen charakterlich geeignet und gesundheitlich sowie aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein, eine fachgerechte Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Die verantwortlichen Personen sowie die weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen müssen gut beleumdet sein.

Gebäude und Einrichtungen des Haushaltes müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen.

Die Bestimmungen betreffend Raumgrösse gemäss Artikel 11 sind zu berücksichtigen.

Art. 16 2. Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 15 geforderten Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere über

  1. Personalien, Leumund, Gesundheit, Ausbildung, und berufliche Tätigkeit der für die Betreuung und Pflege verantwortlichen Person,

  2. die Art der zu gewährenden Betreuung und Pflege,

  3. die Zahl der angebotenen Plätze,

  4. Raumangebot und Einrichtung des Haushalts (Grundriss).

Art. 17 3. Mitbericht

Falls zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vorliegen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein.

2.3 Bewilligungserteilung

Art. 18 Bedingungen, Auflagen

Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 bzw. 15 erfüllt sind.

Die Bewilligung enthält die im Einzelfall gebotenen Auflagen.

Art. 19 Beschränkungen

Die Behörde kann die Bewilligung auf eine bestimmte Anzahl Personen oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränken.

Die Beschränkung erfolgt in Berücksichtigung der vom Heim bzw. vom privaten Haushalt angebotenen personellen und räumlichen Kapazitäten.

Die Bewilligung kann nach dem Grad der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen beschränkt werden. Mittels Auflagen ist zu regeln, welche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn sich die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aufgenommener Personen so verändert, dass diese mit der verfügten Beschränkung nicht mehr übereinstimmt.

Art. 20 Provisorische Bewilligung

Die Behörde kann eine mit Auflagen verknüpfte provisorische Bewilligung erteilen.

Die Bewilligung wird in eine definitive umgewandelt, wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten worden sind.

Art. 21 Dauer, Erlöschen

Die Bewilligungen werden auf unbestimmte Zeit erteilt.

Sie erlöschen mit der Aufgabe des Betreuungs- und Pflegeangebotes.

Bewilligungen, die auf die für die Heimleitung verantwortliche Person ausgestellt sind, erlöschen mit deren Ausscheiden aus dem Betrieb.

Scheidet bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine der beiden Personen aus, läuft die Bewilligung bis zum Entscheid der Behörde über die Erneuerung der Bewilligung weiter.

Art. 22 Wechsel der Heimleitung

Ist eine juristische Person Trägerin des Heimes, sorgt sie beim Ausscheiden einer für die Heimleitung verantwortlichen Person für deren Ersatz.

Die vertragliche Verpflichtung einer neuen Heimleitung ist der Bewilligungsbehörde, zusammen mit dem Nachweis gemäss Artikel 8, zu unterbreiten.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulassung der vorgeschlagenen Nachfolger.

Art. 23 Meldepflicht

Die Bewillligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligungen massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.

Das betrifft insbesondere:

  1. Wechsel der für das Betreuungs- und Pflegeangebot verantwortlichen Person oder Personen,

  2. Änderungen des Betriebskonzeptes,

  3. Unterschreiten des geforderten minimalen Personalbestandes,

  4. Änderung der Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze,

  5. Umbauten, Neueinrichtungen,

  6. Wechsel der Heimärztin oder des Heimarztes.

Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

3 Betriebsführung und Aufsicht

3.1 Betriebsführung

Art. 24 Grundsatz

Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege in Heimen und privaten Haushalten müssen stets den Bedürfnissen und dem Zustand der aufgenommenen Personen sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 25 Rechte der aufgenommenen Personen

Die Heimleitung, das Heimpersonal sowie die für Betreuung und Pflege verantwortlichen Personen in privaten Haushalten haben die Würde, das Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der aufgenommenen Personen zu achten.

Diese sollen soweit möglich an der Gestaltung ihrer Lebensumstände mitwirken können.

Art. 26 Beschwerden

Jede aufgenommene Person hat das Recht, sich formlos gegen unangemessene Behandlung zu beschweren. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht den ihnen nahestehenden Personen und den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu.

Die Trägerschaften der Heime haben ein von der Heimleitung unabhängiges Organ als zuständig zu bezeichnen, das Beschwerden entgegennimmt und behandelt. Angebote öffentlicher und privater Ombudsstellen sind dabei soweit möglich zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeinstanz hört die klagende Person an und klärt den Sachverhalt ab.

Sie vermittelt zwischen den Beteiligten und schlägt Massnahmen vor. Sie informiert die Aufsichtsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.

Art. 27 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Tatsachen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde geboten erscheinen lassen, können dieser jederzeit gemeldet werden.

Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab, trifft die notwendigen Massnahmen und teilt der Anzeigerin oder dem Anzeiger mit, welche Folge der Anzeige gegeben wurde.

Art. 28 Informationspflicht

Jede aufgenommene Person und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung ist bei Heimeintritt schriftlich auf ihr Beschwerderecht und auf die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige aufmerksam zu machen.

Art. 29 Qualitätsnormen

Die Betreuung und Pflege ist nach allgemein anerkannten Qualitätsnormen (z. B. von Fach- oder Berufsverbänden) auszurichten.

Art. 30 Gesundheitliche Betreuung

Die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 31 Supervision

Falls es die Art des Betreuungs- und Pflegeangebotes erfordert, kann die Bewilligungsbehörde eine externe Supervision für Heimleitung und Personal vorschreiben.

Art. 32 Verzeichnis

Die aufgenommenen Personen und das Personal sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen.

Art. 33

3.2 Aufsicht

Art. 34 Aufsichtsorgane

Die Organe der Trägerschaft der Heime sorgen dafür, dass die Betriebsführung in den Heimen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt unter der Oberaufsicht des Alters- und Behindertenamtes die von ihr bewilligten Betreuungs- und Pflegeverhältnisse.

Die kantonale Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht über den Betrieb in den Heimen und bei den von ihr bewilligten Pflege- und Betreuungsverhältnissen in privaten Haushalten aus. Sie kann für diese Aufgabe die Gemeindebehörden sowie öffentliche und private Organe der Sozialhilfe beiziehen.

Art. 35–36

Art. 37 Kontrollen

Die Aufsichtsbehörden können mittels Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden.

Den mit der Kontrolle Beauftragten ist Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen sowie Einsicht in das Verzeichnis nach Artikel 32 zu gewähren.

Die Aufsichtsbehörden können Berichte einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.

Art. 38

Art. 39 Massnahmen
1. Grundsatz

Die zuständigen Bewilligungsbehörden treffen die zur Behebung von Mängeln nötigen Anordnungen.

Art. 40 2. Bewilligungsentzug

Missachtet die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die gesetzlichen Vorschriften oder die Auflagen der Bewilligung trotz Mahnung wiederholt, in schwerer Weise oder sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung weggefallen, entzieht die Bewilligungsbehörde die Bewilligung dauernd oder vorübergehend. Sie kann eine definitive auch in eine befristete, an Auflagen geknüpfte provisorische Bewilligung umwandeln.

Droht für die aufgenommenen Personen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, so kann die Behörde die sofortige vorläufige Schliessung des Heimes und den sofortigen Bewilligungsentzug verfügen.

Sie sorgt, soweit erforderlich, für eine anderweitige Unterbringung der betroffenen Personen oder für deren interimistische Betreuung durch eine andere Heimleitung.

Art. 41 3. Widerruf

Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.

Art. 42

Art. 43 Mitteilungen

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion teilt der Standortgemeinde Erteilung, Änderung, Erlöschen, Widerruf und Entzug von Betriebsbewilligungen sowie weitere wesentliche Verfügungen mit.

Die zuständige Gemeindebehörde erstattet die gleichen Mitteilungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion betreffend die Bewilligungen gemäss Artikel 15.

4 Rechtspflege

Art. 44

Die Verfügungen der zuständigen Behörden unterliegen der Beschwerde gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

5 Strafbestimmungen

Art. 45

Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den Auflagen einer Bewilligung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 50 000 Franken erkannt werden.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 46 Dauer und Erneuerung altrechtlicher Bewilligungen

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftigen Bewilligungen für die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Familien behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene Dauer.

Die zuständige Behörde stellt nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine unbefristete Bewilligung aus, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 47 Bewilligung bestehender subventionierter Heime

Subventionierte Heime, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung über keine Bewilligung verfügten, gelten nach Inkrafttreten der Verordnung als provisorisch bewilligt.

Im Rahmen der ordentlichen Aufsichtstätigkeit werden sie daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollen diese Heime über eine definitive Bewilligung verfügen.

Art. 48 Bisherige Heimleitungen

Für die Beurteilung der Eignung von Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem Heim die Verantwortung für die Leitung innehatten, ist die bisherige Tätigkeit als Heimleiterin oder Heimleiter mit zu berücksichtigen.

Art. 49 Anwendbare Bestimmungen in bestehenden Heimen

Die Bestimmungen über die Betriebsführung und Aufsicht, die Rechtspflege und die Strafbestimmungen sind auch auf Heime und private Haushalte anwendbar, deren Bewilligung gemäss Artikel 46 bis zu deren Ablauf gültig ist bzw. die gemäss Artikel 47 als provisorisch bewilligt gelten.

Art. 50 Aufhebung von Erlassen

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 18. Mai 1937 über die Versorgung Gemüts- und Geisteskranker in Privatanstalten.

  2. Verordnung vom 18. September 1973 über die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Familien.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.10.2001

Art. T1-1

Personen, die am 1. Januar 2002 als Heimleiterin oder Heimleiter tätig sind und die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllen, sind vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung befreit, sofern sie zu diesem Zeitpunkt

  1. über 50 Jahre alt sind und

  2. über mehr als 10 Jahre Praxiserfahrung im stationären Bereich oder über andere umfassende Führungserfahrung verfügen.

Kinder- und Jugendheime, die am 1. Januar 2002 neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden sind, gelten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung als provisorisch bewilligt. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren müssen diese Heime über eine definitive Bewilligung verfügen.

Bern, 18. September 1996

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger

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