901.6
Innovationsförderungsgesetz
vom 27.01.2016 (Stand 01.04.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Stärkung der Innovationskraft der Berner Wirtschaft und damit der Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons.
Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.
Art. 2 Grundsätze
Die Förderung richtet sich nach den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwicklung.
Sie ist auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele des Kantons abzustimmen.
Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen sowie Dritten zusammen, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind.
Art. 3 Förderinstrumente
Die Förderung erfolgt durch
befristete Finanzhilfen an Vorhaben,
befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
Die Instrumente gemäss Absatz 1 können kombiniert werden.
Die Förderung ist eine Anschubfinanzierung.
Auf die Anschubfinanzierung besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 4 Vertretung in Gesellschaften
Eine Vertretung des Kantons im obersten Leitungsorgan von Gesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Kantonsbeteiligung ist auf höchstens acht Jahre befristet.
Sie wird durch das zuständige Wahlorgan der Gesellschaft gewählt.
Art. 5 Berichterstattung
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientiert die Öffentlichkeit gemäss den Vorgaben der Informationsgesetzgebung regelmässig über den Vollzug dieses Gesetzes.
Sie orientiert die zuständige Kommission des Grossen Rats über weitere Einzelheiten des Vollzugs.
2 Finanzhilfen an Vorhaben
Art. 6 Form und Verhältnis zu andern Leistungen
Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet.
Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
Art. 7 Kriterien
Gefördert werden können Vorhaben, die
den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen,
auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind,
von juristischen Personen oder von Institutionen des Bundes getragen werden,
nach Ablauf der Befristung gemäss Artikel 9 Absatz 1 voraussichtlich keine Förderung gestützt auf dieses Gesetz mehr benötigen.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die
Teil eines Leistungsauftrags des Kantons mit einer Institution der tertiären Bildung sind,
ausschliesslich einem einzelnen Unternehmen dienen oder
die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.
Art. 8 Umfang
Der Ansatz beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Er kann in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent betragen, wenn die übrigen 20 Prozent durch eigene Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder durch Leistungen der Privatwirtschaft erbracht werden.
Art. 9 Befristung
Finanzhilfen werden für höchstens acht Jahre gewährt.
Die Verlängerung um höchstens vier Jahre ist in besonderen Fällen möglich, sofern unerwartete äussere Umstände dazu geführt haben, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens noch nicht erreicht worden ist und diese mit der zusätzlichen Förderung erreicht werden kann.
Art. 10 Verfahren
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest.
Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.
3 Beteiligungen an Gesellschaften
Art. 11
Der Kanton kann sich für höchstens acht Jahre an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung ist.
Bei den Beteiligungen handelt es sich kapital- und stimmenmässig um eine Minderheitsbeteiligung.
Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 2.
4 Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
Art. 12 Beteiligung des Kantons
Der Kanton kann sich in besonderen Fällen an Immobiliengesellschaften beteiligen, deren Zweck auf Liegenschaften ausgerichtet ist, die ganz oder teilweise von Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung genutzt werden.
Mit der Beteiligung sollen die Erstellung, die Erweiterung und der Betrieb von Liegenschaften gemäss Absatz 1 ermöglicht oder verbilligt werden.
Art. 13 Anteil
Der Kanton verfügt an einer einzelnen Immobiliengesellschaft kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 25 Prozent.
Die Beteiligung kann in besonderen Fällen auf bis zu 49 Prozent erhöht werden, wenn dies zum Erhalt der Gesellschaft erforderlich ist.
Die für die Ausgabe zuständige Behörde entscheidet über die Beteiligung, ihre Veräusserung und ihre Erhöhung im Rahmen der Absätze 1 und 2.
5 Inkrafttreten
Art. 14
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 27. Januar 2016
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 22. Juni 2016 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Innovationsförderungsgesetz (IFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 946 vom 24. August 2016: Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2016
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