915.11
Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
vom 05.11.1997 (Stand 01.04.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 29 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 1 (KLwG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 …
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt, nach welchen Grundsätzen die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung durchgeführt und organisiert wird.
2 …
Art. 2–4 …
Art. 5 Beratung
Die Beratung erfüllt durch Hilfe zur Selbsthilfe folgende Ziele:
Förderung von wettbewerbsfähigen und nachhaltig wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen,
Erarbeitung und Förderung wirksamer landwirtschaftlicher Vermarktungsstrukturen in der Region und
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Gewerbe und Tourismus.
Die Beratung unterstützt die landwirtschaftliche Bevölkerung bei der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Qualifikationen, hilft ihr die Probleme in der Betriebsführung eigenverantwortlich zu lösen und unterstützt sie bei der Weiterentwicklung der fachlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Kompetenzen.
Bei der Durchführung der Beratung ist auf die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen im Berggebiet und in Randregionen gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 5a Beratungsleistungen
Beratungsleistungen werden erbracht
als Einzelberatung auf individuelle Nachfrage hin,
durch Information, Weiterbildung und Projektbegleitung (Gruppenberatung).
Art. 6 Organisation
Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren sind zuständig für die Beratung.
Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) bestimmt das Angebot an Beratungsleistungen.
Art. 7 Beigezogene Dritte
Der Kanton kann betreffend die Beratung mit anderen Kantonen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst die entsprechenden Leistungsvereinbarungen ab und geht die Beitragsverpflichtungen ein.
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Art. 8 …
3 …
Art. 9–10 …
4 …
Art. 11–12 …
Art. 13 Schulrat
Der Schulrat der kantonalen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsfachschule berät die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und das LANAT in grundsätzlichen Fragen der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratung.
Art. 14–17 …
5 …
Art. 18 Beiträge und Entschädigungen
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann berufsbildende Kurse, berufskundliche Veranstaltungen, Wettbewerbe und Vorträge, die von landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, durch Beiträge unterstützen.
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Das LANAT setzt die Entschädigungen für die nebenamtlichen Beratungskräfte fest.
…
6 …
Art. 19 Gebührenbemessung
Die Gebühren für Beratungsleistungen bemessen sich nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Leistung.
Für Beratungsleistungen, die überwiegend im privaten Interesse der Empfängerin oder des Empfängers liegen, werden marktgerechte Gebühren erhoben.
Für Beratungsleistungen mit hohem öffentlichem Interesse werden die Gebühren angemessen herabgesetzt.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung,
Verordnung vom 23. Januar 1995 über die Organisation der Lehrlingsausbildung der Käserinnen und Käser,
Beschluss der Landwirtschaftsdirektion vom 16. Januar 1989 betreffend Reglement über die Berufslehre und die Lehrlingsprüfung für Landwirte,
Beschluss der Landwirtschaftsdirektion vom 1. Juli 1992 betreffend Reglement über die Fähigkeitsprüfung für Landwirte,
Direktionsverordnung vom 14. August 1996 über die landwirtschaftliche Meisterprüfung.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Bern, 5. November 1997
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
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