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Verordnung über die Viehhandelsgebühren
vom 25.03.1998 (Stand 01.06.1998)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 3 des Beschlusses des Grossen Rates vom 8. November 1943 über die Neuordnung im Viehhandel und Artikel 15 der interkantonalen Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel,
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gebührenansätze
Der Veterinärdienst bezieht für die Erteilung oder Erneuerung von Viehandelspatenten folgende Abgaben:
1. Grundgebühr: Die jährliche Grundgebühr beträgt:
a für den Handel mit allen Tierkategorien: CHF 200,
b für den Handel mit Gross- und Kleinvieh (ohne Pferde): CHF 100,
c c für den Handel mit Kleinvieh: CHF 50.
2. Umsatzgebühr: Die jährliche Umsatzgebühr beträgt
a pro umgesetztes Tier der Pferdegattung: CHF 5,
b pro umgesetztes Tier der Rindviehgattung (Kälber unter drei Monaten ausgenommen): CHF 1,
c pro umgesetztes Tier der Kleinviehgattung (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): CHF 0.30,
d pro umgesetztes Ferkel oder Faselschwein bis zu vier Monaten CHF 0.15.
3. Kanzleigebühr: Die Kanzleigebühr beträgt:
a für die Ausstellung eines Pferde- oder Grossviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte,
b für die Ausstellung eines Kleinviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte.
Art. 2 Rückvergütung im Todesfall
Den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Viehhändlerin oder eines verstorbenen Viehhändlers kann auf Gesuch hin ein marchmässig berechneter Anteil der Grundgebühr zurückvergütet werden.
Art. 3 Erhebungsverfahren
Die Gesamtumsatzgebühr wird vor der Patentausgabe provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz berechnet und erhoben. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Ablauf des Patentjahres.
Zuviel bezahlte Umsatzgebühren werden der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entweder auf das nächstjährige Patent angerechnet oder auf besonderes Gesuch hin zurückbezahlt. Ergibt die Abrechnung eine Differenz zugunsten des Kantons, so ist letztere nachzubezahlen.
Art. 4 Rechtspflege, Gebührenerlass und -stundung
Gegen Verfügungen des Veterinärdienstes über die Festsetzung der Viehhandelsgebühren kann bei diesem Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheverfügungen des Veterinärdienstes kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion geführt werden.
Der Veterinärdienst kann die Grundgebühr und die Umsatzgebühr in sinngemässer Anwendung der Artikel 160 und 161 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern erlassen oder stunden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der übergeordneten finanzkompetenten Organe.
Auf die Erhebung der Kanzleigebühr kann nach Massgabe des Artikels 13 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung verzichtet werden.
Art. 5 Aufhebung eines Erlasses
Der Beschluss des Regierungsrates vom 2. Dezember 1960 betreffend Viehhandelsgebühren wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
Bern, 25. März 1998
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
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