935.520

Kantonale Geldspielverordnung

vom 02.12.2020 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 1 und 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG)1,

auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. das Verfahren und die Modalitäten zur Durchführung von Kleinspielen,

  2. die Höhe der Abgabe auf Geschicklichkeitsspielautomaten,

  3. die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.

2 Kleinspiele

2.1 Grundsätze

Art. 2

Kleinspiele können ausschliesslich von juristischen Personen durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes erfüllen.

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten müssen zudem

  1. ihren Sitz im Kanton haben,

  2. nach ihren Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Die Teilnahme an Kleinlotterien und lokalen Sportwetten darf nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verknüpft werden.

2.2 Verfahren

Art. 3 Zuständigkeit

Das Generalsekretariat ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion im Sinne des KGSG für

  1. die Bewilligung von Kleinspielen,

  2. die Entgegennahme von Meldungen von Lottos und Tombolas.

Art. 4 Einzureichende Unterlagen

Juristische Personen, die um eine Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels ersuchen, haben folgende Unterlagen einzureichen:

  1. vollständig ausgefülltes Gesuch auf dem amtlichen Formular in elektronischer Form,

  2. Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht (Spielkonzept), die über die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben Auskunft geben,

  3. Schutzkonzept bei kleinen Pokerturnieren gemäss Artikel 39 Absatz 7 der eidgenössischen Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)2.

Wird die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten gemeinnützige Zwecke verfolgenden Dritten übertragen,

  1. ist dies in den Unterlagen gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen und

  2. ist die Übertragungsvereinbarung beizulegen.

Das Gesuch ist mit den Beilagen auf dem amtlichen Formular in elektronischer Form einzureichen.

Art. 5 Rechtsfolge bei verspäteten Gesuchen

Auf zu spät eingereichte Gesuche im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 wird nicht eingetreten.

Art. 6 Information

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion informiert die Gemeinden über bewilligte und gemeldete Kleinspiele.

2.3 Kleinlotterien

Art. 7 Voraussetzung

Kleinlotterien werden nur für gemeinnützige Zwecke mit mindestens regionaler Bedeutung bewilligt.

Art. 8 Gesuch

Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden.

Art. 9 Plansumme

Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgesetzt.

Das Generalsekretariat berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.

Art. 10 Total der Plansummen

Das Total der Plansummen aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Kleinlotterien darf die Beschränkung gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)3 nicht überschreiten.

Art. 11 Gewinnsumme

Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.

Die Abgabe von Sachpreisen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

Art. 12 Durchführung

Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses.

Die Lose dürfen im ganzen Kantonsgebiet im Zeitraum ab Jahresbeginn bis zur Veranstaltung verkauft werden.

Sie müssen gut sichtbar folgende Angaben enthalten:

  1. Name der Veranstalterin oder des Veranstalters,

  2. Preis des Loses,

  3. Bezugsort und Einlösefrist,

  4. Bewilligungsvermerk.

Art. 13 Ziehung und Publikation

Über die Ziehung ist ein Protokoll zu führen und von der verantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen und enthält

  1. die Namen der mitwirkenden Personen,

  2. eine Darstellung des Ziehungsvorgangs,

  3. die Nummern der Gewinnlose und die darauf entfallenden Gewinne.

Art. 14 Bezug der Gewinne

Die Gewinne sind innert drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen.

Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zugunsten des Durchführungszwecks.

Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind aufzubewahren

  1. die nicht verkauften Lose,

  2. die eingelösten Gewinnlose,

  3. das Protokoll der Ziehung.

Art. 15 Abrechnung

Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde eine Zwischenabrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen.

Die Zwischenabrechnung enthält Angaben über

  1. die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf,

  2. die Durchführungskosten der Kleinlotterie,

  3. den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,

  4. den Reinertrag aus der Lotterie,

  5. die Verwendung des Reinertrags.

Spätestens ein Jahr nach der Veranstaltung ist der Bewilligungsbehörde die Schlussabrechnung der Veranstaltung zuzustellen.

Art. 16 Verkaufsbewilligungen

Die Bewilligungsbehörde kann den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Kleinlotterie bewilligen, wenn die Erträge zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.

Die Bestimmungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 15 gelten sinngemäss.

2.4 Lottos und Tombolas

Art. 17

Tombolas und Lottos sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden.

Die Meldung erfolgt elektronisch mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens

  1. den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters und der verantwortlichen Person,

  2. den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung,

  3. die maximale Summe aller Einsätze,

  4. den Gewinnplan.

Die Vorgaben gemäss Artikel 11 und 12 Absatz 1 sind zu beachten.

2.5 Lokale Sportwetten

Art. 18 Öffentliche Zugänglichkeit

Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen, muss öffentlich zugänglich sein.

Art. 19 Jugendschutz und Information

Die Altersgrenze für Spielerinnen und Spieler beträgt 18 Jahre.

Lokale Sportwetten sind bei Wettkämpfen mit mehrheitlich minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unzulässig.

Bei der Durchführung sind am Spielort gut sichtbar Informationen aufzulegen

  1. zu den Spiel- und Turnierregeln,

  2. zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten,

  3. zur Bewilligung.

Art. 20 Verfahren

Das Gesuch um Durchführung einer lokalen Sportwette ist spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung mit dem elektronischen Formular und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)4.

2.6 Kleine Pokerturniere

Art. 21 Information

Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am Spielort Informationen aufzulegen

  1. zu den Spiel- und Turnierregeln,

  2. zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten,

  3. zur Bewilligung.

Art. 22 Bekämpfung von Spielsucht

Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu schulen.

Art. 23 Verfahren

Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist mit dem elektronischen Formular und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine gestaffelte dreimonatige Periode wie folgt einzureichen:

  1. per Ende Oktober für das erste Quartal (Januar bis März),

  2. per Ende Januar für das zweite Quartal (April bis Juni),

  3. per Ende April für das dritte Quartal (Juli bis September),

  4. per Ende Juli für das vierte Quartal (Oktober bis Dezember).

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann die kantonale Fachstelle im Bereich der Spielsuchtprävention beratend beiziehen.

Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 BGS.

3 Abgaben

3.1 Auf Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 24

Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich

  1. für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken,

  2. für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken.

3.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25 Spielbanken

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann mit der eidgenössischen Spielbankenkommission eine Vereinbarung abschliessen, um die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 123 Absatz 2 BGS zu übertragen.

Art. 26 Geschicklichkeitsspielautomaten

Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten werden vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bezogen.

3.3 Gebühren

Art. 27

Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)5.

3.4 Verwendung der Abgabe auf Spielbanken

Art. 28

Von der Spielbankenabgabe werden zugewiesen

  1. der Standortgemeinde zehn Prozent,

  2. dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)6 fünf Prozent.

4 Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Grundsätze

Art. 29 Beiträge aus verschiedenen Fonds

Es werden in der Regel keine Beiträge aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds gesprochen, wenn ein Vorhaben durch Mittel aus dem jeweils anderen Fonds oder dem Kulturförderungsfonds unterstützt wird.

Bei einer Finanzierung

  1. aus dem Lotterie- und dem Sportfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen,

  2. aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie dem Kulturförderungsfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 60 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen.

Beiträge im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege (mit Heimatschutz, ohne Archäologie) sind davon ausgenommen.

Art. 30 Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge

Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 1 KGSG sind in folgenden Bereichen möglich:

  1. Vereins- und Verbandsförderung,

  2. Sportwettkämpfe und sportliche Grossveranstaltungen im Breitensport,

  3. Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,

  4. Pro-Kopf-Beiträge in den Zuwendungsbereichen Gesellschaft und Kultur, Beitragskategorie Volkskultur.

Art. 31 Bekanntgabe der Mittelherkunft

Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hinzuweisen.

Art. 32 Beitragskürzung

Minderkosten führen zu Beitragskürzungen.

Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündigung proportional kürzen.

Art. 33 Verweigerung der Ausrichtung

Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist.

Art. 34 Praxisleitfaden

Die Sicherheitsdirektion legt die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung in einem Leitfaden fest, insbesondere betreffend die Kriterien zur Beitragsgewährung.

Sie macht den Praxisleitfaden öffentlich zugänglich.

4.1.2 Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen

Art. 35 Grundsätze

Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen, die direkt dem Zweck des jeweiligen Zuwendungsbereichs dienen.

Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 gemäss den Formeln gemäss Anhang 1 und 2 berechnet. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt.

Art. 36 Beitragszusicherung und -ausrichtung

Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.

Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen.

Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

Art. 37 Folgegesuche

Weitere Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen sind in der Regel zehn Jahre nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verfügt bei technischen Anlagen nach Massgabe ihrer durchschnittlichen Lebensdauer mit einer Auflage, wie lange kein Beitragsgesuch nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig ist.

4.1.3 Beiträge an Veranstaltungen

Art. 38

Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn

  1. sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen,

  2. öffentlich zugänglich sind,

  3. diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind.

Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt.

4.1.4 Verfahren

Art. 39 Gesuchseinreichung

Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen mittels vollständig ausgefülltem Formular elektronisch beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterlagen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.

Art. 40 Termine, Fristen und Rechtsfolge

Die Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien richten sich nach Anhang 3.

Für die Einhaltung der Termine und Fristen gemäss dieser Bestimmung ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend.

Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 41 Nachträgliche Gesuche

Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nur eingetreten in Fällen

  1. gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)7,

  2. gemäss Anhang 3.

Art. 42 Teilzahlung

Teilzahlungen sind auf der Basis von Rechnungen bis zu 80 Prozent des Gesamtbeitrags möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Zuwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 43 Verjährung

Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung.

Auf begründetes Gesuch hin kann das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion die Frist gemäss Absatz 1 einmal um höchstens zwei Jahre verlängern.

Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einzugehen.

4.2 Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds

4.2.1 Grundsätze

Art. 44 Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind insbesondere Beiträge an:

  1. gewinnorientierte und kommerzielle Vorhaben,

  2. Repräsentationsanlässe und Gastauftritte,

  3. Kongresse, Tagungen, Seminare, Messen und Workshops,

  4. reine Unterhaltungsanlässe,

  5. Forschungsprojekte, Studien namentlich Abschlussarbeiten in Zusammenhang mit Ausbildungen und wissenschaftlichen Publikationen,

  6. Fahrzeuge, mit Ausnahme von mobilen technischen Denkmälern.

Art. 45 Bauliche Massnahmen

Beiträge können an bauliche Massnahmen mit namhaft wertvermehrendem Anteil ausgerichtet werden.

Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten berechnen sich nach der im Anhang 1 aufgeführten Formel.

Für einzelne Gattungen von Kleinvorhaben können fixe Beitragssätze angewendet werden.

Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall und höchstens einmal im Jahr ein Beitrag von bis zu zehn Millionen Franken gewährt werden.

4.2.2 Kultur

Art. 46 Grundsätze

Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an

  1. durch Vereine gelebte schweizerische Volkskultur insbesondere der Blas- und Blechmusik, des Jodelns und der Trachten,

  2. durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung.

Sie sind von den Unterstützungsleistungen gemäss der kantonalen Kulturförderungsgesetzgebung abzugrenzen.

Art. 47 Pro-Kopf-Beiträge

Im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a engagierten Vereinen können Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken gewährt werden.

Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens eine Million Franken zur Verfügung.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge fest.

Art. 48 Weitere Beiträge

An die Anschaffung von vereinseigenen Uniformen, Trachten und Instrumenten können Beiträge von nicht unter 100 Franken gewährt werden.

Für Veranstaltungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b können Beiträge bis höchstens 50’000 Franken pro Veranstaltung ausgerichtet werden.

4.2.3 Denkmalpflege

Art. 49 Grundsätze

Beiträge können gewährt werden an Massnahmen zum Erhalt und zur Restaurierung

  1. unbeweglicher Denkmäler,

  2. mobiler technischer Denkmäler.

Beiträge an mobile technische Denkmäler können ausschliesslich an gemeinnützige juristische Personen gewährt werden.

Vom Erfordernis gemäss Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die mobilen technischen Denkmäler

  1. im Eigentum eines konzessionierten Transportunternehmens stehen sowie

  2. für regelmässige und fahrplanmässige Personenbeförderungen eingesetzt werden.

Bei einer ausschliesslich musealen Nutzung von mobilen technischen Denkmälern ist zusätzlich deren Zugehörigkeit zu einer Sammlung von nationaler Bedeutung erforderlich.

Art. 50 Verfahren

Beitragsgesuche sind an die kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion zu richten.

Sie sind nach erfolgter Prüfung spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zu übermitteln.

Art. 51 Öffentliche Zugänglichkeit

Unterstützte Denkmäler müssen in der Regel von öffentlich zugänglichen Bereichen aus sichtbar sein.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die zivilrechtlich Nutzungsberechtigten gewährleisten die öffentliche Zugänglichkeit des Baudenkmals sowie dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens zwei Tagen pro Jahr.

Historische Transportmittel müssen unter Vorbehalt von Artikel 49 Absatz 3 regelmässig von einer breiten Öffentlichkeit genutzt werden können.

Art. 52 Heimatschutz

Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich des Heimatschutzes sind auf der Basis eines Leistungsvertrags mit dem Amt für Kultur möglich.

Art. 53 Beitragsgrenze

Für Beiträge im Bereich der Denkmalpflege und des Heimatschutzes können höchstens zehn Millionen Franken gemessen am Durchschnitt einer Vierjahresperiode eingesetzt werden.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und das Amt für Kultur ziehen spätestens zur Hälfte der Vierjahresperiode eine Zwischenbilanz und ergreifen die erforderlichen Massnahmen.

Beiträge an archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen

  1. sind von der Beitragsgrenze gemäss Absatz 1 nicht erfasst,

  2. können höchstens 70 Prozent der relevanten Kosten ausmachen.

4.2.4 Natur und Umweltschutz

Art. 54

Beiträge können an Projekte und Vorhaben des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere

  1. zur Förderung der Biodiversität,

  2. zum Erhalt der natürlichen Lebensräume,

  3. zur Sensibilisierung der Bevölkerung.

Ausgeschlossen sind namentlich Projekte und Vorhaben in den Bereichen

  1. Lärmschutz,

  2. Luft-, Wasser- und Umweltverschmutzung,

  3. Lichtverschmutzung.

Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.

4.2.5 Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe

Art. 55 Grundsätze

Beiträge können an Projekte gewährt werden, welche die nachhaltige Sicherstellung von Grundbedürfnissen und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern verfolgen.

Die Priorität liegt bei dem Drittel der Länder der Welt mit dem geringsten Wohlstand gemäss des Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index) der Vereinten Nationen.

Art. 56 Anforderungen an die Projekte

Unterstützt werden können Projekte, die

  1. der materiellen Bedürfnissicherung im Bereich der Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelversorgung, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Gesundheitsversorgung oder

  2. der immateriellen Bedürfnissicherung in den Bereichen der Ausbildung und der Erwerbsarbeit dienen.

Die Projekte

  1. gewähren unter Berücksichtigung der örtlichen und natürlichen Gegebenheiten Hilfe zur Selbsthilfe,

  2. werden sukzessive selbsttragend bzw. in ihrer Finanzierung autonom,

  3. binden die Zielgruppen von der Planung bis zur Durchführung ein.

Bei Bauvorhaben darf das zu verwendende Grundstück nicht in Privatbesitz sein.

Art. 57 Anforderungen an die gesuchstellenden Organisationen

Beiträge können gewährt werden an gemeinnützige oder wohltätige Organisationen mit Sitz im Kanton, die

  1. von der Schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde Organisationen (ZEWO) zertifiziert sind oder

  2. eine finanzielle Projektunterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit belegen können.

Die Organisationen sind eigenständig und aktiv in die Realisierung des Projekts involviert und haben eine konfessionell neutrale Umsetzung, auch durch allfällig beigezogene Partnerorganisationen, zu gewährleisten.

Art. 58 Gesuchseinreichung und Umsetzung

Die Eingabe der Gesuche muss bis Ende Februar erfolgen. Gesuche werden einmal jährlich geprüft und dem finanzkompetenten Organ zum Beschluss unterbreitet.

Pro gesuchstellende Organisation können höchstens zwei Projekte pro Jahr berücksichtigt werden.

Die Projekte sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren umzusetzen.

Art. 59 Beitragsberechnung und -grenzen

Anrechenbar sind die im Entwicklungsland anfallenden direkten Projektkosten. In der Schweiz anfallende Koordinations- und Betriebsaufwände werden nicht angerechnet.

Der Beitrag ist beschränkt auf höchstens

  1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und

  2. 250'000 Franken pro Organisation.

Für die Entwicklungszusammenarbeit stehen bis zu zehn Prozent der dem Kanton pro Jahr zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS und höchstens drei Millionen Franken zur Verfügung.

Übersteigt die Gesamtsumme aller bewilligungsfähigen Beitragsgesuche in einem Jahr den Betrag von drei Millionen Franken, werden die einzelnen Beiträge proportional gekürzt. Vorbehalten bleiben weitere Kürzungen gemäss Artikel 32 Absatz 2.

Art. 60 Aus- und Rückzahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt der erforderlichen elektronischen Unterlagen auf dem amtlichen Formular wie folgt:

  1. nach der Beschlussfassung zu 35 Prozent,

  2. nach der ersten Zwischenabrechnung zu 35 Prozent,

  3. nach dem Projektabschluss und der Schlussabrechnung zu 30 Prozent.

Nicht verwendete Beiträge können nicht auf andere Projekte übertragen werden und sind dem Lotteriefonds zurückzuerstatten.

Art. 61 Katastrophenhilfe

Beiträge können für Sofort- bzw. Nothilfen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe oder grosser humanitärer Not im In- und Ausland gewährt werden.

Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in der Regel direkt nach der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ.

4.2.6 Gesellschaft

Art. 62 Grundsätze

Beiträge können an einzelne Vorhaben insbesondere im Jugendbereich oder zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gewährt werden, sofern sich die Vorhaben an breite Bevölkerungsschichten wenden und öffentlich zugänglich sind.

Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge in folgenden Bereichen:

  1. Schule,

  2. Kinderbetreuung,

  3. Asyl,

  4. Heime,

  5. Sonderbetreuung,

  6. behördliche Sensibilisierungs- und Informationskampagnen.

Beiträge an Veranstaltungen sind bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.

Art. 63 Pro-Kopf-Beiträge an Jugendorganisationen

Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken können für jugendliche Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton an aktive Jugendvereine und -verbände gewährt werden, die

  1. kantonal organisiert sind,

  2. grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offenstehen,

  3. Tätigkeiten von Pfadfinderinnen und Pfadfindern oder Vergleichbares anbieten,

  4. ein Jahresprogramm aufweisen,

  5. nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.

Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 500‘000 Franken zur Verfügung.

Gesuche sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge festlegt.

4.2.7 Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton

Art. 64 Grundsätze

Beiträge können gewährt werden an einzelne gemeinnützige Vorhaben

  1. mit interkantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

  2. mit einem bedeutenden volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton.

Der Kanton hat sich mindestens mit dem gleichen Beitrag aus ordentlichen Staatsmitteln zu beteiligen.

Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge an

  1. Veranstaltungen,

  2. Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich,

  3. Vorhaben, bei denen der Kanton organisatorisch die Hauptverantwortung trägt.

Art. 65 Beitragsgrenze

Für diesen Zuwendungsbereich stehen jährlich höchstens zwei Millionen Franken zur Verfügung.

4.2.8 Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern

Art. 66 Herausragende Bedeutung

Die herausragende Bedeutung der Baudenkmäler bemisst sich ergänzend zu den Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG

  1. in geschichtlicher Hinsicht im grundsätzlich nicht auf einzelne Personen bezogenen Charakter,

  2. in baulicher Hinsicht namentlich in der dem Objekt zukommenden architekturhistorischen Bedeutung innerhalb einer Stilepoche,

  3. im Quervergleich mit den bernischen Objekten des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler Bedeutung derselben Baugattung,

  4. in der besonderen Wahrnehmung im Orts- oder Landschaftsbild.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion hört die kantonale Denkmalpflege bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG und Absatz 1 Buchstabe a bis d an.

Art. 67 Finanzielle Notwendigkeit

Eine finanzielle Notwendigkeit im Sinne von Artikel 62 KGSG besteht nicht, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen.

Art. 68 Öffentliche Zugänglichkeit

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern ist hinreichend gewährleistet, wenn sie an mindestens 24 Tagen pro Jahr von einer grundsätzlich unbeschränkten Anzahl von Personen, frei oder gegen ein angemessenes Entgelt besucht werden können.

4.3 Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds

4.3.1 Grundsätze

Art. 69 Zweckbestimmung

Die Mittel des Sportfonds dienen in den Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 44 Absatz 1 KGSG der Förderung

  1. schwergewichtig des Breitensports,

  2. des Nachwuchs-Leistungssports,

  3. von gemeinnützigen Vorhaben, die möglichst unmittelbar der Sportausübung dienen.

Gefördert wird der Sport als eine unmittelbare und sportartbestimmende körperlich-motorische Handlung.

Von Beiträgen ausgeschlossen sind insbesondere

  1. kommerzielle Veranstaltungen,

  2. der Profi-Sport,

  3. von Motorantrieben abhängige Sportarten, mit Ausnahme des Segelfliegens,

  4. Extrem- und Risikosportarten,

  5. Denksportarten, mit Ausnahme des Schachs,

  6. E-Sport,

  7. Tiersportarten, bei welchen primär das Tier im Fokus steht,

  8. wissenschaftliche Publikationen, Kongresse und Vergleichbares zum Thema Sport,

  9. sportliche Aktivitäten, die von staatlichen Organisationen organisiert werden.

Art. 70 Beitragsberechtigung

Beiträge können unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 ff. KGSG gewährt werden an

  1. kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton sowie an deren Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton,

  2. weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport im Kanton unterstützen,

  3. interkantonale Sportverbände, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,

  4. Gemeinden im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,

  5. kantonale Organisationseinheiten, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,

  6. ausserkantonale Veranstalterinnen und Veranstalter von im Kanton durchgeführten Sportwettkämpfen.

4.3.2 Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Art. 71 Beitragsberechtigung

Beiträge können gewährt werden für

  1. den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Kanton,

  2. mobile Sportanlagen,

  3. grosse Unterhaltsgeräte.

Gemeinden sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a und b beitragsberechtigt.

Kantonale Organisationseinheiten sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt.

Art. 72 Öffentliche Zugänglichkeit und Umfang der Unterstützung

Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.

Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden, regelmässigen Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden.

Anrechenbar sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten- und Sportanlageteilen entstehen.

Art. 73 Beitragsbemessung und Kontingentierung der Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b

Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten für die Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b berechnen sich nach der im Anhang 2 aufgeführten Formel.

Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge jährlich aufgrund der Einnahmen des Sportfonds festlegen.

Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 2 gewährt.

Art. 74 Beiträge für grosse Unterhaltsgeräte

Beiträge an die Anschaffung grosser Unterhaltsgeräte, die eine für die Sportausübung spezifische und zwingend notwendige Vorarbeit leisten, können in der Höhe von bis zu zehn Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens 10‘000 Franken ausgerichtet werden.

Die beitragsberechtigten Unterhaltsgeräte sind Eisaufbereitungsmaschinen und Loipenspurgeräte.

4.3.3 Sportmaterial

Art. 75 Grundsätze

Beiträge können für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden gewährt werden.

Gemeinden haben das Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Art. 76 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind das übliche, unpersönliche, der Ausübung der Sportart dienliche Sportmaterial sowie dessen Bestandteile.

Für persönliches Material und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge gewährt.

Das Generalsekretariat führt eine Liste des beitragsberechtigten Sportmaterials und macht sie öffentlich zugänglich.

Art. 77 Höhe

Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden.

Es werden keine Beiträge unter 100 Franken ausgerichtet.

4.3.4 Vereins- und Verbandsförderung

Art. 78 Grundsätze

Beiträge können gewährt werden für Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen

  1. Nachwuchs-Breitensport,

  2. Nachwuchs-Leistungssport,

  3. Kurswesen,

  4. allgemeine Verbandsförderung (Verbandsbeiträge),

  5. Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen.

Art. 79 Nachwuchs-Breitensport

Beitragsberechtigt sind ausschliesslich kantonalbernische Sportvereine, die Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport für sportliche Aktivitäten von Jugendlichen zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton einsetzen.

Für Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport können pro Kalenderjahr höchstens zwei Millionen Franken gewährt werden, davon

  1. mindestens 1,5 Millionen Franken als Pro-Kopf-Beiträge,

  2. höchstens 500‘000 Franken als zusätzliche Vereinsbeiträge.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Kopf bis höchstens 50 Franken fest.

Art. 80 Nachwuchs-Leistungssport

Für Nachwuchsförderbeiträge im Leistungssport können für die Unterstützung von Kadernachwuchs oder Talenten zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton pro Kalenderjahr höchstens vier Millionen Franken gewährt werden.

Die Beiträge können höchstens 75 Prozent der Gesamtausgaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Nachwuchsförderung ausmachen.

Beitragsberechtigt sind

  1. kantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs,

  2. interkantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs mit Wohnsitz im Kanton,

  3. gemeinnützige Trägerschaften mit Sitz im Kanton von regionalen Leistungszentren und Stützpunkten im Kanton.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion

  1. stuft nach Eingang der Gesuche per Stichtag die gesuchstellenden Verbände gestützt auf objektive Kriterien ein,

  2. bestimmt einen pauschalen Grundbeitrag und gestützt auf die Einstufung gemäss Buchstabe a einen variablen Teil,

  3. legt den Beitrag für eine zu bestimmende Dauer fest.

Art. 81 Kurswesen

Beiträge an das Kurswesen können nach dem vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgelegten Beitragssatz für Aus- und Weiterbildungen für Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre gewährt werden, die kantonale oder interkantonale Sportverbände ausschreiben, organisieren und abrechnen.

Pro Tag können höchstens acht Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton.

Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.

Art. 82 Allgemeine Verbandsförderung

Verbandsbeiträge können ausgerichtet werden an

  1. kantonalbernische Verbände als Unterstützung für ihre Leistung zugunsten der Berner Sportvereine und deren Mitglieder,

  2. anteilsmässig an interkantonale Verbände, sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedsvereine Sitz im Kanton haben.

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Verband gestützt auf objektive Kriterien für eine zu bestimmende Dauer fest.

Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.

Art. 83 Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen

Beiträge können gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an Europameisterschaften oder an Europacups.

Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale oder internationale Qualifikation.

Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten bis höchstens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampftage mit einem Tagessatz von 40 Franken pro Sportlerin oder Sportler.

4.3.5 Übrige Sportförderung

Art. 84 Grundsätze

Beiträge können gewährt werden an Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen

  1. Sportwettkämpfe,

  2. sportliche Veranstaltungen für den Breitensport,

  3. besondere Projekte zur Förderung des Sports.

Art. 85 Voraussetzungen für Beiträge für Sportwettkämpfe

Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von Sportwettkämpfen im Kanton, die durch kantonalbernische Veranstalterinnen und Veranstalter durchgeführt werden

  1. im Kanton,

  2. in anderen Kantonen für Berner Sportlerinnen und Sportler.

Sportwettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstalterinnen und Veranstaltern im Kanton durchgeführt werden, können nach Massgabe der Teilnahme von Berner Vereinen sowie von Sportlerinnen und Sportlern zum hälftigen Ansatz unterstützt werden. Der Anteil der Berner Vereine sowie Sportlerinnen und Sportler hat mindestens 25 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl auszumachen.

Art. 86 Höhe der Beiträge für Sportwettkämpfe

Beiträge setzen sich zusammen aus

  1. zwei Franken pro teilnehmender Sportlerin oder teilnehmendem Sportler,

  2. 20 Prozent der anrechenbaren Wettkampfkosten.

Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten:

  1. Preisgelder,

  2. Ausgaben im Bereich VIP und Sponsoren.

Pro Sportwettkampf werden höchstens 10’000 Franken ausgerichtet.

Im Berner Jura

  1. gelten die Beträge gemäss Absatz 1 für den Bernjurassischen Rat als Richtlinie,

  2. legt der Bernjurassische Rat die Beträge in einem Reglement fest, das dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

Art. 87 Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe

Gesuche sind spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Durchführung mit den erforderlichen und definitiven Unterlagen elektronisch beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.

Art. 88 Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports

Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen des Breitensports ausgerichtet werden,

  1. die ausschliesslich von kantonalbernischen Veranstalterinnen oder Veranstaltern organisiert werden und im Kanton stattfinden,

  2. die interkantonal und zu mindestens 15 Prozent im Kanton durchgeführt werden.

Sie sind begrenzt auf 10‘000 Franken pro Veranstaltung und gesamthaft 300‘000 Franken pro Jahr.

Beiträge an Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind in Ergänzung zu Absatz 2 anteilsmässig nach Massgabe des Umfangs der Durchführung im Kanton auszurichten.

Art. 89 Besondere Projekte zur Förderung des Sports

Beiträge bis höchstens 500‘000 Franken pro Jahr können als Anschubfinanzierung für besondere Projekte zur Förderung des Sports gewährt werden, insbesondere im Breitensport, wenn sie einmalig und für den Kanton von erheblicher Bedeutung sind.

Für Vorhaben gemäss Absatz 1, die durch den Kanton geführt werden, gilt:

  1. Er trägt mindestens ein Drittel der Kosten,

  2. es kann höchstens ein Projekt pro Jahr unterstützt werden.

Das Gesuch muss vor Inangriffnahme des Vorhabens beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingehen.

5 Finanzrecht

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 90 Anwendbare Bestimmungen

Die folgenden Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)8 sind auf den Lotterie- und den Sportfonds sinngemäss anwendbar:

  1. Artikel 29 Absatz 2 und 3 FHG,

  2. Artikel 33 FHG,

  3. Artikel 58 bis 63 mit Ausnahme von Artikel 61 Absatz 3 FHG.

Art. 91 Ausgabenbefugnisse im Bereich des Lotteriefonds

Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben

  1. im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b KGSG bis 100‘000 Franken,

  2. in den übrigen Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 43 Absatz 1 KGSG bis 20’000 Franken.

Art. 92 Ausgabenbefugnisse im Bereich des Sportfonds

Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben bis 200‘000 Franken.

5.2 Fondsbewirtschaftung

Art. 93 Verwaltung

Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verwaltet die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.

Die Verwaltungskosten werden dem Fonds belastet und im Rahmen der Jahresrechnung vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt.

Über die Mittel darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)9 gelten sinngemäss.

Art. 94 Anlage

Die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds werden bei der Finanzverwaltung angelegt.

Guthaben werden gemäss dem für den Kanton gültigen Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank verzinst.

Negativzinsen werden nicht verrechnet.

Weist ein Fonds einen negativen Saldo auf, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 95 Kleinlotterien

Gesuche für Kleinlotterien für das Jahr 2021 sind bis spätestens 28. Februar 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Art. 96 Beitragsgesuche in der Finanzkompetenz des Grossen Rates

Beitragsgesuche, die in die Finanzkompetenz des Grossen Rates fallen, werden nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Regierungsrat seinen Antrag an den Grossen Rat unter Geltung des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LotG)10 beschlossen hat.

Art. 97 Fristen für Beitragsgesuche

Die erstmalige Eingabefrist im Lotteriefonds für Gesuche um Pro-Kopf-Beiträge endet am 30. Juni 2021.

Für Anschaffungen von Trachten, Uniformen und Instrumenten in der Beitragskategorie gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, die bis Ende 2020 getätigt wurden, können Gesuche bis 30. März 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach dem bisherigen Recht.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die über das Gütesiegel „Ehrenkodex der Schweizerischen Evangelischen Allianz“ verfügen, können Gesuche bis 28. Februar 2021 einreichen.

Gesuche um Beiträge für Lager von gemeinnützigen Jugendorganisationen im Sinne von Artikel 63 Absatz 1, die im Jahr 2020 stattgefunden haben, können bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach bisherigem Recht.

Verbände können bis 30. Juni 2021 ein Beitragsgesuch für die allgemeine Verbandsförderung gemäss Artikel 82 für das Jahr 2021 einreichen.

Art. 98 Leistungsvereinbarungen im Bereich der wiederkehrenden Beiträge

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leistungsvereinbarungen mit den Empfängerinnen und Empfängern von wiederkehrenden Beiträgen gemäss Artikel 48a LotG behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der Leistungsperiode.

7 Schlussbestimmungen

Art. 99 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsverordnung, SStV)11,

  2. Verordnung vom 11. November 1987 über den Repräsentationskredit des Regierungsrates12,

  3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)13,

  4. Kantonale Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV)14,

  5. Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)15.

Art. 100 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV)16,

  2. Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 (LV)17,

  3. Spielapparateverordnung vom 20. Dezember 1995 (SpV)18.

Art. 101 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.05.2022

Art. T1-1

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.

Bern, 2. Dezember 2020

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer

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