Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
1. Strafkammer 1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 270 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026
Besetzung
Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Hänni
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 (PEN 21 1119)
Erwägungen
I. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. September 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 429 ff.; Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Der Gerichtspräsident erkennt:
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern
wird infolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern
und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 51, 286 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'040.00.
Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 und Auslagen des Gerichts (Zeugengeld) von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'320.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'720.00.
III.
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), neu verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 439). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2025 (pag. 455 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 478 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 18. Juni 2025 focht Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 483 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 491 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 494 f.), wovon mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Kenntnis genommen und dem Beschuldigten gegeben wurde (pag. 496 f.). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen gesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte am 2. Juli 2025 nicht mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (pag. 499), wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2025 mitgeteilt, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (pag. 505 f.). Mit Vorladung vom 23. Oktober 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 10. März 2026 angesetzt (pag. 539 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten kündigte am 20. November 2025 für die Berufungsverhandlung diverse Zuschauerinnnen und Zuschauer an und beantragte daher die Verlegung der Berufungsverhandlung in einen grösseren Gerichtssaal oder ansonsten das Ausweichen auf einen anderen Verhandlungstermin (pag. 547). Da ein Wechsel in einen grösseren Gerichtssaal nicht möglich war, wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart (pag. 548 f.). Die Vorladung für die neu am 23. März 2026 angesetzte Berufungsverhandlung erging am 28. November 2025 (pag. 550 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 23. März 2026 statt (pag. 696 ff.).
3.
Antrag auf Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 3. September 2025 (pag. 508 ff.) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, das Berufungsverfahren des Beschuldigten sei mit dem Berufungsverfahren von C.________ (SK 25 269) sowie demjenigen von D.________ (SK 24 61) zu vereinigen. Diesen Antrag wies die Kammer mit begründetem Beschluss vom 15. September 2025 ab (pag. 519 ff.).
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 13. März 2026; pag. 561) sowie ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (vgl. pag. 554). Der Beschuldigte zog es vor, der Kammer mit E-Mail vom 22. Januar 2026 Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, anstatt den Termin bei der E.________ Polizei wahrzunehmen (pag. 555 ff.). Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte die Verteidigung des Beschuldigten mehrere Dokumente (Berichte, Gutachten sowie eine Pressemitteilung) ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 569 ff.). Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 18. März 2026 gutgeheissen (pag. 694 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung des Beschuldigten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und zwei Arbeitsverträge (pag. 710 ff.) sowie zwei Urteile gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit Klimaaktionen aus anderen Kantonen (Kanton Zürich, pag. 725 ff. [inkl. zugehöriger Anklageschrift pag. 721 ff.] und Kanton Genf, pag. 755 ff.) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Beizug einer Deutsch-Französisch-Dolmetscherin erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 699 ff.).
5.
Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 766 ff.; Kursivschrift im Original):
1.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern vom 23. Mai 2025 [sic!] (PEN 21 1119) sei in der Dispositivziff. II Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben;
2.
Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3.
Eventualiter sei von einer Bestrafung des Berufungsklägers abzusehen;
4.
Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
5.
Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat;
6.
Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung für die 3-stündige vorläufige Festnahme von CHF 1000 eventualiter CHF 50 zzgl. Zins seit dem 23. September 2020 zuzusprechen;
7.
Alles unter Auferlegung von Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten der am 23. März 2026 eingereichten und richterlich genehmigten Honorarnote (inkl. MWSt.).
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der auf den Schuldspruch beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug darauf sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtkraft erwachsen ist die Einstellung gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
7.
Feststellungsbegehren Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit den Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziff. 5 zwei Feststellungsbegehren (vgl. bereits E. 5 hiervor). Konkret beantragte sie (pag. 766; Kursivschrift im Original):
4.
Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
5.
Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat;
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2020 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 87 E. 1). Ein rechtlich geschütztes Interesse an den Feststellungsbegehren ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine allfällige Verletzung der in den Feststellungsbegehren genannten Bestimmungen wird im Materiellen geprüft.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458).
9.
Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juni 2021 in Bezug auf den oberinstanzlich noch zu beurteilenden Sachverhalt Folgendes vorgeworfen (pag. 34 f.): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Aktivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilligung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde wurde die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen wurden über die Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf.
Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv beginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen.
Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft».
[…]
1) Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot und hatte sich mit einem Eisenrohr angekettet. Die Berufsfeuerwehr musste ihn mit einem Winkelschleifer lösen, damit er abgeführt werden konnte. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugten Polizisten.
10.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bereits im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zugab, sich im Boot an ein Eisenrohr gekettet zu haben und dann von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst worden zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dies nicht zu bestreiten (pag. 702 Z. 12 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, dass er sich gemeinsam mit einem guten Freund im Boot angekettet habe (pag. 709). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte im Berufungsverfahren, gemerkt zu haben, dass die Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei Bern (nachfolgend Kantonspolizei) im Gang ist (pag. 703 Z. 18 ff.). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ist an dieser Stelle klarzustellen, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» strafrechtlich nicht vorgeworfen wird. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten einzig, dass er sich anlässlich der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei in einem Boot mit einem Eisenrohr angekettet hatte und durch die Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden musste, um von der Kantonspolizei abgeführt werden zu können. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann betreffend das Rahmengeschehen die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt: Unbestritten ist, dass in der Woche ab dem 21. September 2020 die Herbstsession 2020 des Schweizerischen Parlaments stattfand. Dabei wurde über das CO2- Gesetz (Geschäftsnr. 17.071: Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020) debattiert, wobei am 25. September 2020 die Schlussabstimmung stattfand (www.par- «Rise up for Change» der Klimajugend sollte vom 21. September 2020 (Montagmorgen) bis und mit Freitag, 25. September 2020, auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen der sogenannten «Aktionswoche Rise up for Change» stattfinden (pag. 309 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann unbestritten, dass die Stadt Bern die Kantonspolizei mit der Räumung der Kundgebung beauftragte.
Zu klären ist, ob der Berner Wochenmarkt, welcher jeweils am Dienstagvormittag auf dem Bundesplatz stattfindet, durch die Kundgebung «Rise up for Change» am Dienstag, 22. September 2020, beeinträchtigt wurde.
11.
Beweismittel Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindenden Beweismittel korrekt zusammen, worauf verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459 f.). Auf eine Zusammenfassung der im oberinstanzlichen Verfahren eingebrachten Beweismittel wird verzichtet und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
12.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits dargelegt wird der Sachverhalt vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht (mehr) bestritten. So bestreitet der Beschuldigte nicht, an der Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz teilgenommen, sich dort in einem Boot an ein Eisenrohr angekettet zu haben und schliesslich durch die Berufsfeuerwehr befreit und von der Kantonspolizei abgeführt worden zu sein (vgl. pag. 280 Z. 9 ff. und pag. 702 Z. 12 ff.). Diese Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den weiteren Beweismitteln, namentlich mit dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) sowie den Videoaufnahmen vom 23. September 2020 (pag. 251), überein. Im oberinstanzlichen Verfahren ist weiter unbestritten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in dem Boot angekettet hatte (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, pag. 709). Der Beschuldigte gab nicht an, um wen es sich dabei handelte, was jedoch mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt auch nicht von Relevanz ist. Dennoch ist mit der Vorinstanz aufgrund der durch den Beschuldigten selbst eingereichten Urteilsbegründung i.S. PEN 21 1005 als erstellt zu erachten, dass es sich bei der anderen Person um F.________ gehandelt haben muss (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 461). Somit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei sich insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung die folgenden Ergänzungen zum Rahmengeschehen aufdrängen: Die Kundgebung verlief friedlich. Zu klären ist jedoch, – wie in E. 10 hiervor erwähnt – ob der Berner Wochenmarkt am 22. September 2020 durch die Kundgebung beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Markt trotz der Kundgebung wie immer habe stattfinden können (pag. 295 Ziff. 1.1. bzw. pag. 285 Ziff. 1.1. und pag. 701 Z. 26 f.). Weiter gab er an, dass sie einen grossen Teil des Platzes für den Markt am Dienstagmorgen freigeräumt hätten (pag. 701 Z. 43 f.). Zwar trifft es zu, dass der Markt am 22. September 2020 grundsätzlich trotz der laufenden Kundgebung stattfand und die Aktivistinnen und Aktivisten einen Teil des Bundesplatzes für den Markt freiräumten. Allerdings stand den Marktfahrenden aufgrund der Kundgebung weniger Platz zur Verfügung (vgl. etwa https://www.
srf.ch/news/schweiz/klima-aktion-auf-bundesplatz-ultimatum-der-stadt-bern-ist-ab- gelaufen), so dass nicht alle Marktfahrenden ihren Stand aufstellen konnten und entsprechend Umsatzeinbussen bzw. gar Umsatzausfälle erlitten. Dass auch diejenigen Marktfahrenden, die ihren Stand aufstellen konnten, aufgrund der andauernden Kundgebung Umsatzeinbussen erlitten (vgl. Ordnungsantrag vom 22. September 2020, pag. 331: Umsatzeinbussen von 50-80 %), erscheint nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass Kundgebungen nicht von allen Menschen befürwortet werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden auf einen Besuch des Wochenmarktes verzichteten. Somit ist festzuhalten, dass der Berner Wochenmarkt zwar trotz der Kundgebung stattfand, dies jedoch nur eingeschränkt; die Marktfahrenden wurden beeinträchtigt bzw. teilweise gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dass die Aktivistinnen und Aktivisten dann einen Teil der erhaltenen Spenden mit den Marktfahrenden als Entschädigung geteilt haben (https://climatestrike.ch/posts/summary-rise-up-for-change; zuletzt besucht am 6. Juli 2026), ändert an der Tatsache, dass jene in der Ausübung ihres Berufs gestört wurden, nichts. Im Gegenteil zeigt die Entschädigung, dass die Klimajugend die Beeinträchtigungen der Marktfahrenden selbst wahrgenommen hat. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Marktfahrenden durch die Kundgebung «Rise up for Change» am 22. September 2020 mindestens teilweise in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt wurden. Ferner wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Als erstellt zu erachten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei beim Bundesplatz sowie den mehrfachen Aufforderungen zum (freiwilligen) Verlassen des Bundesplatzes (vgl. den Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 zum Einsatzablauf, pag. 4 ff.) damit rechnen musste, dass eine Räumung gemacht wird – zumal er gemäss den Videoaufzeichnungen zur Räumung (pag. 251) erst ab ca. 04.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr mittels
Winkelschleifer aus dem Boot bzw. von dem Eisenrohr gelöst wurde und spätestens ab ca. 03.30 Uhr wahrnehmen konnte, wie die Kantonspolizei andere Teilnehmende der Kundgebung räumt (vgl. pag. 5). Das Boot, in welchem sich der Beschuldigte angekettet hatte, sollte gemäss seinen Angaben die «extinction rebellion» und den Planeten, welcher in Gefahr ist, symbolisieren (pag. 280 Z. 16 f.; vgl. auch pag. 702 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu oberinstanzlich aus, man könne es [bzw. somit symbolisch den Planeten] nicht einfach verlassen, wenn es kompliziert werde. Die Ankettung an das Boot sei eine Repräsentation dieser Situation gewesen (pag. 702 Z. 15 ff.).
III. Rechtliche Würdigung
13.
Vorbringen des Beschuldigten
13.1
Vorbemerkung Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bemängelte das Urteil und schliesslich die Urteilsbegründung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. In ihrem Plädoyer brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass es bei der Handlung des Beschuldigten bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit fehle und deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Ver- teidigung geltend, bei der Handlung des Beschuldigten fehle es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, der Rechtswidrigkeit sowie auch der Schuld (vgl. Audioaufzeichnung, pag. 709). Diese Vorbringen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.
13.2
Fehlende Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung machte primär geltend, es handle sich bei der Auflösung bzw. der Räumung der Kundgebung um eine nichtige Amtshandlung. Das im damals geltenden Kundgebungsreglement der Stadt Bern normierte Verbot für Kundgebungen während der Sessionswochen sei faktisch ein absolutes Verbot gewesen, was nichtig sei. So sei die ebenfalls im Kundgebungsreglement vorgesehene Ausnahmeregelung wirkungslos gewesen, da während Sessionen gerichtsnotorisch keine Ausnahmen bewilligt worden seien. Der vorliegende Fall sei etwa hinsichtlich der Bedeutsamkeit von Ort und Zeit der politischen Botschaft der Kundgebung vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 zugrunde liege. Das Bundesgericht habe bereits in diesem Urteil festgehalten, dass ein absolutes Verbot einer Kundgebung mit Art. 36 BV nicht vereinbar sei. Die Räumung der Kundgebung stelle einen offensichtlich unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten dar und sei somit offensichtlich rechtswidrig. Folglich handle es sich um eine materiell nichtige Amtshandlung, weshalb die Tatbestandsmässigkeit bereits in objektiver Hinsicht zu verneinen sei (pag. 709). Werde die objektive Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung dennoch bejaht, so sei die subjektive Tatbestandsmässigkeit mangels Vorliegens eines (Eventual-)Vorsatzes zu verneinen. Damals habe man davon ausgehen dürfen, dass friedlichen Aktionen für das Klima wie «Rise up for Change» strafrechtlich nicht geahndet würden. Es habe noch keine anderweitige bundesgerichtliche Rechtsprechung gegeben. Sodann sei der Beschuldigte in anderen Kantonen für Klimaaktionen gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit freigesprochen worden. Er habe sich in einem dem Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden und sei (auch) daher freizusprechen.
13.3
Fehlende Rechtswidrigkeit Werde die Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung bejaht, so sei (subeventualiter) der rechtfertigende Notstand zu bejahen. Zusammengefasst brachte die Verteidigung hierzu vor, es liege ein sogenannter Klimanotstand vor, wobei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen sei. Weiter sei entgegen der Vorinstanz die Subsidiarität des vom Beschuldigten gewählten Mittels zu bejahen, so seien Zeitpunkt und Ort der Aktion erforderlich gewesen. Für den Beschuldigten sei die Symbolik des Bootes Ausdruck seiner persönlichen Überzeugung, wonach Menschen zusammenhalten müssten. Andere Mittel seien nicht ersichtlich, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen. Auch stehe den Klimaaktivistinnen und -aktivisten kein Rechtsweg offen, weshalb es notwendig gewesen sei und noch ist, auf andere Sachen auszuweichen. Insgesamt sei von einem rechtfertigenden Notstand auszugehen.
Werde entgegen der Argumentation der Verteidigung der rechtfertigende Notstand verneint, so liege die Wahrung berechtigter Interessen vor, denn eine strikte Güterabwägung falle zum Vorteil des Beschuldigten aus, weshalb (auch deshalb) ein Freispruch zu ergehen habe.
13.4
Grundrechte bzw. Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Einzelnen Soweit sich der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) bei seiner Argumentation jeweils auch auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruft und seine Handlung deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. VI. hiernach) geprüft werden.
14.
Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amtshandlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Soweit erforderlich erfolgen weitere theoretische Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion der Kammer.
15.
Subsumtion der Kammer
15.1
Zur Amtshandlung und der Frage zu deren Nichtigkeit
15.1.1
Allgemeines zur Kognition des Gerichts Wiederholend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht voraussetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. bereits E. 14 hiervor). Zur Kognition des Gerichts erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462; Hervorhebungen im Original): […] Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Es hat somit eine beschränkte Kognition (anders als beim spiegelbildlichen Tatbestand von Art. 312 StGB; vgl. IMHOF, Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht, Risiko&Recht 01/2025, S. 49). Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 ff. zu Vor Art. 285; was auch für Art. 286 StGB gelten muss).
Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzips). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b m.w.H.), etwa dann, wenn sie eine Unterkategorie von Art. 10 Abs. 3 BV erfüllen (vgl. dazu IM- HOF, a.a.O., S. 54).
Zu ergänzen ist, dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung der Kundgebung durch die Kantonspolizei einen besonders schweren Mangel aufweisen und die Amtshandlung entsprechend an einem Nichtigkeitsgrund leidet.
15.1.2
Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung des Bundesplatzes Der Bundesplatz stellt kein Bundesterritorium dar, weshalb Bewilligungen für Kundgebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden erteilt werden. Eine sog. «Bannmeile» zum Schutz der Bundesbehörden, innert derer öffentliche Kundgebungen unzulässig sind, kennt das Bundesrecht nicht (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 58 RVOG).
Gesetzliche Grundlage für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine revidierte Fassung des KgR in Kraft getreten. Inhaltlich ist auf das im Tatzeitpunkt geltende KgR und somit die Fassung per 1. September 2008 (nachfolgend als aKgR bezeichnet) abzustellen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aKgR ist für Kundgebungen auf öffentlichem Grund eine vorgängige Bewilligung der Stadt Bern erforderlich. Abs. 2 dieser Bestimmung führt aus, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint. Mit Art. 6 des aKgR bestand (und besteht auch in der heute gültigen Fassung des KgR) eine Spezialregelung betreffend Kundgebungen auf dem Bundesplatz. Demnach galt während der Sessionswochen des eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ein Kundgebungsverbot (Art. 6 Abs. 1 Bst. a aKgR), wobei der Gemeinderat in Ausnahmefällen eine Kundgebung bewilligen konnte (Art. 6 Abs. 2 aKgR). Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) entscheiden Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie namentlich Demonstrationen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel, fest (Art. 46 Abs. 1 PolG). Der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat (der Stadt Bern) als zuständige Behörde die Kundgebungsteilnehmenden aufgefordert hatte, den Bundesplatz bis am Mittag des 22. Septembers 2020 (Dienstag) freizugeben (pag. 252). Dieser Aufforderung kamen die Teilnehmenden der Kundgebung bekanntlich nicht nach, weshalb die Kantonspolizei von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt wurde. Somit war die Kantonspolizei sowohl örtlich als auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Bei den Mitarbeitenden der Kantonspolizei handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4).
15.1.3
Art. 6 aKgR als gesetzliche Grundlage für den Räumungsauftrag Rechtliche Grundlagen Kundgebungen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre Anliegen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlungen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar eine eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, anerkennt jedoch, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) stehen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 314 Rz. 1047 mit Verweis auf BGE 127 I 164 E. 3a; bestätigt in: BGE 148 I 33 E. 6.1 f.). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 19 und 21
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses Leistungselement aufweisen. Die genannten Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt oder unter Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung in anderer Weise Rechnung trägt (etwa BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 124 I 267 E. 3a und d; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht somit gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken jedoch in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen;1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), was auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht,
den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (zum Ganzen Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.3). Art. 6 Abs. 1 aKgR stellte folglich eine Einschränkung dieser Grundrechte dar. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs- sig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV, Art. 28 Subsumtion Für die Überprüfung, ob das aKgR bzw. Art. 6 aKgR den Anforderungen von Art. 36 BV genügt, kann auf die nachfolgenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463 f.): Das Kundgebungsverbot nach Art. 6 aKgR, welches auch für die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 galt, muss den Voraussetzungen von Art. 36 BV standhalten. Dabei ist festzustellen, dass das Verbot mit dem aKgR in einem Gesetz im formellen Sinne erlassen wurde (zur Normenhierarchie und der Nomenklatur des Erlasses vgl. Art. 48 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bern [GO; SSSB Nr. 101.1] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11.]). Angesichts der Normstufe waren auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe möglich (vgl. etwa BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Mit Blick auf die Normdichte kann festgestellt werden, dass Art. 6 Abs. 1 aKgR klar und unzweideutig formuliert war: Kundgebungen auf dem Bundesplatz sind während der Sessionswochen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig.
Das Verbot verfolgte in erster Linie das öffentliche Interesse, den Parlamentsdienst während der Sessionen, hier die Herbstsession 2020, vor Störungen zu schützen. Das Verbot erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interessens geeignet, erforderlich und angesichts der zeitlichen und örtlichen Beschränkung, d.h. auf dem Bundesplatz während der Session, nicht offensichtlich unzumutbar (kritisch wohl Zumsteg, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 285 ff.). Einerseits wäre es möglich gewesen, eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats zu beantragen, also den Rechtsweg zu beschreiten. Andererseits wären alternative Kundgebungsstandorte in der Nähe des Bundeshauses denkbar gewesen (vgl. pag. 252 ff.). Der Kerngehalt erscheint nicht verletzt zu sein.
[…]
Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass das Kundgebungsverbot in der Woche vom 21. September 2020 nicht nichtig war (vgl. dazu auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.).
Auch nach Ansicht der Kammer stellen die fraglichen Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Ergänzend ist betreffend das öffentliche Interesse darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Kundgebungen auf dem Bundesplatz dem Ziel diente, den Eidgenössischen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Freiheit und ohne Druck zu tagen und ihnen ein weitgehend ungehinderter Zugang zum Parlamentsgebäude ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus wurde durch das Verbot auch sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört wurden. Schliesslich sollte auch die ungehinderte Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr gewährleistet werden, was ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen möglich gewesen wäre, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben könnte (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art; vgl. zum Ganzen THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 20 zu Art. 58 RVOG mit Hinweis). Entsprechend galt das Verbot nur von Montag bis Freitag, nicht jedoch am Wochenende und es konnten Ausnahmen beantragt und bewilligt werden. Überdies konnten Kundgebungen so oder anders in unmittelbarer Nähe des Bundesplatzes durchgeführt werden. Somit ist das damalige Verbot auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung gemäss Art. 6 aKgR ist nach der Grundrechtsprüfung als rechtmässig zu qualifizieren. Damit einhergehend ist ein für die Nichtigkeit verlangter besonders schwerer Mangel zu verneinen. Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diesem eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, ging es dort nämlich um die Nichtbewilligung einer Kundgebung. Vorliegend wurde bekanntlich gerade keine Bewilligung für die Kundgebung beantragt. Entgegen der Verteidigung ist nicht notorisch, dass der Gemeinderat der Stadt Bern nie Ausnahmen vom grundsätzlichen Kundgebungsverbot während der Sessionswochen gewährt hatte und es sich bei Art. 6 aKgR faktisch um ein absolutes Verbot gehandelt hätte. Es kann an dieser Stelle bspw. auf
THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 21 zu Art. 58 RVOG verwiesen werden. Überdies hat das Bundesgericht in seinem vorerwähnten Urteil nicht festgestellt, dass das Kundgebungsverbot nichtig sei, sondern erachtete im konkreten Fall dessen Verhältnismässigkeit als nicht gegeben, weshalb die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen (vgl. insb. E. 3.4 f. des Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011).
15.1.4
Anordnung der Räumung Wiederholend ist festzuhalten, dass die Kundgebung «Rise up for Change» nicht bewilligt wurde, wobei gar nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 aKgR ersucht wurde. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kundgebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Hervorhebungen im Original):
6.3.3
Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2;6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4;6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen;6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3;6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4;6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Kantonspolizei fest, dass am Montag, 21. September 2020, ab 04.30 Uhr ca. 500 Personen zum Bundesplatz strömten und diese Personen in der Folge den Bundesplatz besetzten. Vor Ort hätten drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Kantonspolizei aufgenommen und erklärt, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Bundesplatz nicht vor Freitag verlassen würden. In der Folge habe die Stadt Bern mit den Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen, wobei die Verhandlungen negativ verlaufen seien (pag. 2). Betreffend die Verhandlungen ist der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 zu entnehmen, dass die Kundgebungsteilnehmenden vom Gemeinderat der Stadt Bern aufgefordert wurden, ihre Kundgebung nach dem Wochenmarkt auf dem Waisenhausplatz fortzuführen und den Bundesplatz bis am Dienstagmittag, 22. September 2020, freizugeben (pag. 252 f.). Die Teilnehmenden der Aktion verharrten jedoch auf dem Bundesplatz und hielten die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht ein, weshalb die Kantonspolizei den Auftrag erhielt, den Platz zu räumen (pag. 2). Die Kantonspolizei setzte die Räumung des Bundesplatzes in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, ab ca. 02.09 Uhr, um (pag. 4). Daraus folgt, dass die Stadt Bern die nicht bewilligte – aber friedliche (pag. 2) – Kundgebung während mehr als 45 Stunden tolerierte. Somit wurde den Kundgebungsteilnehmenden ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Es kann diesbezüglich auch auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Online-Beitrag «Wir sind keine manipulierten Öko-Kommunisten!» verwiesen werden, wonach die Aktivistinnen und Aktivisten ihr Ziel erreicht hätten, obwohl sie eigentlich die ganze Woche hätten bleiben wollen (pag. 328 f.). Zudem hatte die Stadt Bern die Kundgebungsteilnehmenden vorgängig aufgefordert, ihre Kundgebung auf einen anderen Platz zu verschieben bzw. ihnen angeboten, diese auf den Waisenhausplatz zu verschieben. Damit wurde den Kundgebungsteilnehmenden der nächstgelegene grosse öffentliche Platz angeboten, welcher im Übrigen zusammen mit dem Bundes- und Bärenplatz den bedeutendsten
öffentlichen Raum in der Berner Altstadt bildet (vgl. https://www.bern.ch/politik- und-verwaltung/stadtverwaltung/tvs/tiefbau/projekte/projekte-in-vorbereitung/umgestaltung-baeren-und-waisenhausplatz). Ferner befindet sich der Waisenhausplatz gar in Sichtweite zum Bundeshaus.
Hinzu kommt, dass die Kundgebungsteilnehmenden zugesichert hatten, den Bundesplatz für die Durchführung des Wochenmarkts vom 22. September 2020 freizugeben (pag. 252). Dies wurde jedoch, wie schon erwähnt, nur sehr beschränkt umgesetzt. Überdies wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Trotz des Ablaufs der vom Gemeinderat gesetzten Frist, der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs sowie der mindestens nicht vollständigen Räumung des Bundesplatzes für den Wochenmarkt, wurde mit der Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet. Für den Entscheid zur Räumung gab es schliesslich polizeiliche Gründe wie die (Wiederherstellung der) öffentliche(n) Sicherheit und Ordnung (unbewilligte Kundgebung mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Marktfahrenden). Überdies sollte der ungehinderte Parlamentsbetrieb sichergestellt sowie übermässige Immissionen vermieden werden. Nicht zuletzt sollte auch eine rechtsgleiche Behandlung bzw. Benutzung des Bundesplatzes sicherstellt werden, denn andere politische Kundgebungen wurden offenbar während der betroffenen Session nicht bewilligt (vgl. pag. 330). Entsprechend durfte der Gemeinderat der Stadt Bern die Räumung des Bundesplatzes anordnen, womit der Räumungsauftrag des Gemeinderats an die Kantonspolizei an keinem, für die Nichtigkeit verlangten, besonders schweren Mangel litt.
15.1.5
Durchführung der Räumung Die Kammer schliesst sich betreffend die Durchführung der Räumung den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 465): […] Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungsteilnehmenden – etwa über einen Lautsprecher – anzukündigen (ZUMSTEG, [Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020], N 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]).
Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantonspolizei den Bundesplatz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen sind zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht worden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Wegweisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.).
Die Kundgebungsteilnehmenden erhielten ausreichend Gelegenheit, den Bundesplatz freiwillig zu verlassen. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, beschloss die Kantonspolizei, den Bundesplatz zu räumen, was den Kundgebungsteilnehmenden mittels Durchsage angekündigt wurde (vgl. pag. 5). Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich zulässig.
15.1.6
Fazit zur Amtshandlung und zur Frage zu deren Nichtigkeit Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein besonders schwerer Mangel vorlag bzw. vorliegt und sich entsprechend die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt.
15.2
Zur Tathandlung des Erschwerens Die Kammer schliesst sich den zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Tathandlung des Erschwerens sowie der Subsumtion vollumfänglich an (S. 11 f. der Urteilsbegründung, pag. 465 f.): Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Das aktive Störverhalten bedarf mithin einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Auch der sog. passive Widerstand ist strafbar, setzt aber ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätig-Werden (BGE 120 IV 136, 140; HEIM- GARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 286). Völlige Passivität ist nicht ausreichend (BGE 81 IV 325, 328). Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt sodann nicht voraus, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt, in dem der Täter die Hinderungshandlung begeht, bereits im Gange ist. Es genügt, dass die Amtshandlung (unmittelbar) bevorsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. m.w.H.).
Indem sich der Beschuldigte mit einem anderen Kundgebungsteilnehmenden in einem Metallrohr verkettete und die Berufsfeuerwehr dieses mit einem Winkelschleifer auftrennen musste, störte und verzögerte er die reibungslose Räumung des Bundesplatzes. Der Beschuldigte hat mit diesem Verketten nicht nur passiv gegen die Räumung aufbegehrt, sondern diese aktiv erschwert, Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr und der Kantonspolizei gebunden und so zusätzlichen Aufwand verursacht. Ausserdem war die bevorstehende Räumung spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei und der Abriegelung des Bundesplatzes klar vorhersehbar.
Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung.
15.3
Zum Vorsatz Vorab kann wiederum auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz machte (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 466): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1 m.w.H.). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 m.w.H.).
Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Die beschuldigte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Vorsatz bei Art. 286 StGB einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsaktes berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte (und die weiteren Kundgebungsteilnehmenden) haben mehrere Fristen zum freiwilligen Verlassen des Bundesplatzes verstreichen lassen. Spätestens am Dienstagabend, 22. September 2020, war erkennbar, dass die Räumung der unbewilligten Kundgebung unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte bestätigte im oberinstanzlichen Verfahren explizit, die Anordnung der Räumung und die Räumung selbst mitbekommen zu haben (vgl. pag. 703 Z. 20). Dennoch kettete er sich in einem Boot an ein Eisenrohr an und musste von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden, damit die Kantonspolizei ihn schliesslich abführen konnte. Der Beschuldigte gab an, absichtlich nicht gegangen zu sein, da es ein symbolischer Akt gewesen sei (pag. 702 f.). Wie bereits vor erster Instanz machte er auch oberinstanzlich geltend, von der Verfassungswidrigkeit der Räumung des Bundesplatzes überzeugt gewesen zu sein und keine Zweifel an der Legitimität seiner Anwesenheit auf dem Bundesplatz gehabt zu haben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Weiter führte er aus: «Mon objectif n’était pas de retarder l’évacuation, mais de renforcer le message de la manifestation, […]. Avec le recul, j’admets qu’il n’était pas indispensable de rester jusqu’à la toute dernière minute, mais dans les circonstances du moment, il ne m’est pas venu à l’esprit de faire autrement» (pag. 291 Rz. 2.14.). Die Verteidigung machte einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten geltend und verlangte auch deshalb einen Freispruch (vgl. E. 13 hiervor). Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (BGE 134 II 33 E. 5.3 m.w.H.). Aus den Eingaben und den eigenen Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich offensichtlich nicht nur für Klimaschutz, sondern auch für
Menschenrechte interessiert und sich damit auseinandersetzt. Entsprechend musste ihm bereits aus theoretischer Sicht klar sein, dass Grundrechte nicht absolut gelten und eingeschränkt werden dürfen, was ohnehin als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Wie zuvor dargelegt, lag keine nichtige Amtshandlung vor. Es handelte sich um eine unbewilligte Kundgebung, welche trotz Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen Dritter, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs etc. geduldet wurde und gar ein anderer grosser Platz in unmittelbarer Nähe für die Kundgebung angeboten wurde. Zunächst erfolgte die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Bundesplatzes ohne Strafandrohung, anschliessend mit Strafandrohung und erst dann wurde die effektive Räumung durch die Kantonspolizei vollzogen. Wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund dennoch von einer völligen Unbeachtlichkeit der Räumung ausgehen wollte, erschliesst sich der Kammer nicht und wurde auch nicht dargetan. Gemäss Argumentation der Verteidigung sei die zu beurteilende Handlung des Beschuldigten in einer Zeit gewesen, in der man habe davon ausgehen dürfen, dass solche friedlichen Aktionen für das Klima strafrechtlich nicht geahndet würden. Entsprechend wird ein Erlaubnistatbestandsirrtum bzw. eine Putativrechtfertigung geltend gemacht. Putativrechtfertigung ist dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt und bezeichnet den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (zum Ganzen BGE 134 II 33 E. 5.3). Entgegen der Verteidigung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass solche Aktionen straffrei wären. Am 13. Januar 2020 wurden Klimaaktivistinnen und -aktivisten durch das Bezirksgericht Lausanne für eine Aktion im Jahr 2018 von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie teilweise des Widersetzens der polizeilichen Aufforderung
zum Verlassen der Bankfiliale zwar freigesprochen, was auf grosses mediales und öffentliches Interesse gestossen ist. Entsprechend war aber auch bekannt, dass dieses Urteil kritisiert und angefochten wurde. In dieser Sache fand die Berufungsverhandlung am 22. September 2020 statt, worüber im Vorfeld wiederum in den Medien berichtet wurde und die Öffentlichkeit entsprechend in Kenntnis darüber war, dass der erstinstanzliche Freispruch überprüft wird und allenfalls ein Schuldspruch resultieren könnte (siehe hierzu ANDRÉS PAYER, AJP 10/2021, S. 1315 sowie Fn. 7 und 8). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die zwei vom Beschuldigten eingereichten Urteile der Kantone Zürich und Genf, mittels welchen er im Zusammenhang mit anderen Klimaaktionen freigesprochen wurde (vgl. pag. 725 ff.), vermögen keinen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bzw. keine Putiativrechtfertigung zu begründen. Beide Freisprüche erfolgten erst nach dem fraglichen Anketten des Beschuldigten anlässlich der Kundgebung «Rise up for Change», weshalb er sich nicht darauf berufen kann (zumal mindestens eines dieser Strafverfahren gemäss Aussage des Beschuldigten beim Bundesgericht hängig ist, vgl. pag. 700 Z. 19 ff.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Räumung (d.h. die Amtshandlung) erschwerte, indem er sich im Boot an das Eisenrohr ankettete. Er handelte somit vorsätzlich und kann sich nicht auf einen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum berufen.
16.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
16.1
Vorbemerkung Es ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten nicht die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung, sondern das Anketten in einem Boot zwecks Erschwerens der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei vorgeworfen wird. Folglich gilt zu prüfen, ob für dieses tatbestandsmässige Handeln ein Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgrund vorliegt.
16.2
Rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 17 StGB umfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (BGE 147 IV 297 Regeste b). Ferner ist eine unmittelbare Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein; es gilt absolute Subsidiarität (NIGGLI/ GÖHLICH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 und 16 zu Art. 17 StGB). Fraglich ist, ob die vorliegende Handlung des Beschuldigten in den Anwendungsbereich von Art. 17 StGB fällt. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid BGE 147 IV 297 ganz grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes von Art. 17 StGB im Zusammenhang mit einer Aktion von Klimaaktivistinnen und -aktivisten. Es hielt fest, dass keine konkreten Individualinteressen betroffen seien, sondern die Klimaaktivistinnen und -aktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht notstandsfähiges kollektives Interesse zu verteidigen (BGE 147 IV 297 E. 2.5), was von ANDREAS NOLL harsch kritisiert wird (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und klimaspezifische Rechtfertigungsgründe, 1. Aufl. 2022, S. 57 f.). Auch WOLFGANG WOHLERS führte aus, dass bezogen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines intakten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt werden könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klimaveränderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dürren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (WOLFGANG WOHL- ERS, Klimaproteste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, ZStrR 142/2024, S. 258 ff., S. 280). Nach Auffassung der Kammer scheitert
der Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB vorliegend ebenfalls bereits am Vorliegen von Individualrechtsgütern, da mit der Kundgebung insbesondere die eidgenössischen Räte für das CO2-Gesetz sensibilisiert und nicht konkrete Individualinteressen geschützt werden sollten, was folglich auch für die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Handlung gelten muss. Selbst wenn dies in Übereinstim- mung mit der kritischen Lehre anders beurteilt werden würde, so ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten was folgt: Für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB ist ferner – wie bereits eingangs erwähnt – das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr erforderlich. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuwehrenden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage verneint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Ob vorliegend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen ist, kann offengelassen werden, da der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB mindestens am Erfordernis der nicht anders abwendbaren Gefahr scheitert. So gilt beim Notstand strikte Subsidiarität, d.h. das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Dem Beschuldigten wird strafrechtlich nicht die Teilnahme an der Kundgebung, sondern das Anketten am Eisenrohr im Boot und damit die Erschwerung der Räumung vorgeworfen. Die Kammer hat weder zu beurteilen, ob eine Kundgebung auf dem Bundesplatz ein taugliches Mittel für die Gefahrenabwehr darstellt noch, ob es sich um das mildeste aller tauglichen Mittel handelt. Die Kundgebung «Rise up for Change» konnte während mehr als 45 Stunden durchgeführt werden und erlangte dabei die gesuchte mediale Aufmerksamkeit (etwa pag. 309 f.). Ferner nahmen auch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kenntnis vom Anliegen der Kundgebungsteilnehmenden. Damit war – wie im Zeitungsbericht vom 23. September 2020 explizit erwähnt – das Ziel der Kundgebung bereits nach der Hälfte der für die Kundgebung geplanten Zeit erreicht (pag. 328 f.). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass selbst der Beschuldigte – wenn auch im Nachhinein
– es nicht als unbedingt notwendig erachtete, bis zur allerletzten Minute zu verbleiben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Damit ist bereits dem Verbleiben auf dem Bundesplatz an sich nach den polizeilichen Aufforderungen, den Bundesplatz zu verlassen, die Tauglichkeit als Mittel zur Gefahrenabwehr abzusprechen. Das gilt umso mehr für das dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfene Anketten am Eisenrohr im Boot und dadurch Erschweren der Räumung des Bundesplatzes. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es habe sich um einen symbolischen Akt gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Kammer bereits das Verbleiben im Boot ohne das Anketten an ein Eisenrohr für die Symbolik ausgereicht hätte. Ein Anketten an ein Eisenrohr in einem Boot, um die (rechtmässige) Räumung durch die Kantonspolizei zu erschweren, ist kein taugliches Mittel, um Gefahren der Klimakrise zu vermeiden bzw. abzuwenden. Daraus folgt, dass vorliegend Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) namentlich mangels Vorliegens einer nicht anders abwendbaren Gefahr nicht zur Anwendung gelangt.
16.3
Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Nach Auffassung der Verteidigung sei zumindest der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen.
Nach heute wohl als herrschend zu bezeichnender Auffassung kommt eine Rechtfertigung über den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (auch als «Wahrnehmung berechtigter Interessen» bezeichnet; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3) in Betracht, wenn Rechtsgüter bzw. Interessen der Allgemeinheit geschützt werden sollen oder aber ein sozial erwünschter Zustand erst hergestellt werden soll (WOHLERS, a.a.O., S. 284 mit weiteren Verweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Rechtfertigungsgrund nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 m.w.H.). Es gilt somit der Grundsatz der absoluten Subsidiarität (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). WOHLERS führt hierzu aus, dass das infrage stehende Handeln entweder den einzig möglichen Weg darstellen muss, um das infrage stehende Interesse zu wahren, oder alternative Handlungsoptionen müssen mit (noch) grösseren Einschränkungen für Dritte einhergehen und/oder in ihrer Abwehrfähigkeit deutlich zurückbleiben. Eine Rechtfertigung scheidet mit anderen Worten aus, wenn es andere, weniger eingriffsintensive Mittel gibt, mit denen das Ziel erreicht werden kann (WOHLERS, a.a.O., S. 287). Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 17 StGB dargelegt (E. 16.2 hiervor), ist die Subsidiarität der Handlung des Beschuldigten (Anketten am Eisenrohr und dadurch Erschweren der Räumung) zu verneinen. Im Übrigen sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.
17.
Fazit Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
18.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.).
19.
Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte gesamtheitliche und nicht persönliche egoistische Interessen verfolgt habe. Das Anketten am Boot sei ein symbolischer Akt gewesen. Werde der Beschuldigte schuldig gesprochen, so müsse zumindest über die Anwendung von Art. 52 StGB der Rechtsprechung des EGMR nachgekommen werden (pag. 709; vgl. auch der Beschuldigte selbst vor der Vorinstanz, pag. 297 und 301 bzw. pag. 287 und 291). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 52 StGB). Im Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 hat sich das Bundesgericht mit einer Sitz- bzw. Strassenblockade (wobei sich die Aktivistinnen und Aktivisten ineinander verkeilten) anlässlich einer unbewilligten Klimademonstration befasst, welche zu Verkehrseinschränkungen führte. Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB, wobei es zur Begründung ausführte, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich einer legalen Kundgebung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Vorliegend hätte der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, nach über 45 Stunden andauernder Kundgebung, welche gemäss Wahrnehmung der Kundgebungsteilnehmenden (inkl. des Beschuldigten selbst) bereits zum Ziel geführt hatte, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten. Bereits aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB
zu verneinen. Wird nun noch die konkrete Tathandlung berücksichtigt, wird offensichtlich, dass nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist: Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Ankettung an ein Eisenrohr mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr befreit und schliesslich durch die Kantonspolizei abgeführt werden. Gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen waren mehrere Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr ab ca. 04.30 Uhr beschäftigt, die Ankettung des Beschuldigten mittels Winkelschleifer zu lösen, bis er um ca. 04.40 Uhr von Mitarbeitenden der Kantonspolizei weggetragen werden konnte (pag. 251). Es waren also während ca. 10 Minuten mehrere Personen damit beschäftigt, den Beschuldigten von der Ankettung zu lösen. Da wie erwähnt für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sowohl die Tatfolgen als auch die Schuldfolgen geringfügig sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu den Schuldfolgen.
20.
Tatkomponenten
20.1
Objektive Tatkomponenten Die Kammer schliesst sich den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten vollumfänglich an (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten gedauert. Verschuldenserhöhend ist das verwendete Tatmittel, das Verketten in einem Metallrohr, zu werten. Es mussten Kräfte der Berufsfeuerwehr gebunden und das Rohr mit einem Winkelschleifer aufgetrennt werden. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte einen bedeutend grösseren Zusatzaufwand für die Behörden verursacht, als wenn er sich beispielsweise lediglich mit seiner Körperkraft mit weiteren Demonstrierenden verhakt hätte. Auch wenn sich der Beschuldigte ansonsten weitergehend lediglich passiv verhielt, hat er im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit seinem Vorgehen besonders intensiv gehindert. Schliesslich ist auch keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung, die sich u.U. verschuldensmindernd auswirken könnte, erkennbar (vgl. dazu Ziff. IV./1.1.2. der Urteilsbegründung).
Für die Begründung, weshalb keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung vorliegt, wird auf E. 15.1 hiervor verwiesen. Das objektive Tatverschulden ist gerade noch im leichten Bereich zu verorten, weshalb die Kammer 10 Tagessätze als angemessen erachtet.
20.2
Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte beabsichtigte mit der Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» auf die politische Verantwortung hinzuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit seine politischen Rechte aus. Mit seinem Begehren steht er nicht nur für seine persönlichen (egoistischen) Interessen und Belange ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten lässt sich insoweit verstehen, als aus seiner Warte betrachtet, griffige Massnahmenpakete fehlen und die politischen Prozesse zu zögerlich verlaufen. Der Beschuldigte verfolgt sowohl mit der generellen Absicht, seine politischen Rechte auszuüben, als auch konkret auf den Klimawandel hinzuweisen, durchaus legitime Ziele – jedoch mit illegitimen Mitteln. Insgesamt wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Gleichwohl wäre die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen. So hätte der Beschuldigte einer der vorangehenden Wegweisungen Folge leisten und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, mit folgender Ergänzung zu den Beweggründen: Der Beschuldigte engagiert sich im Bereich des Klimas bzw. Klimaschutzes seit Jahren sowohl beruflich als auch privat (vgl. etwa pag. 699 f. und pag. 704 ff.) und schaffte mit dem Verbleiben im Boot einen symbolischen Akt, wenn er auch mit dem Anketten an ein Eisenrohr übers Ziel hinausschoss. Insgesamt wertet die Kammer die Beweggründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als leicht verschuldensmindernd und die Einsatzstrafe ist auf 8 Tagessätze zu reduzieren.
20.3
Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen.
21.
Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird grundsätzlich an die Verjährungsfrist angeknüpft und eine Strafmilderung gewährt, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind (etwa BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 24 zu Art. 48 StGB). Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Da sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Strafregisterauszug pag. 561, in welchem er nicht verzeichnet ist), ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB auf 5 Tagessätze zu mildern.
22.
Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein Masterstudium im Bereich I.________ absolvierte (pag. 705 Z. 27 f.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete er bei der Genossenschaft G.________ (pag. 714 f. und pag. 699 Z. 24 ff.) und dem Verein H.________ (pag. 712 f. und pag. 699 Z. 27 ff.). Gemäss eigenen Angaben engagiert er sich zudem in anderen Vereinen und ist in der Gesellschaft sehr aktiv (pag. 700 Z. 32 ff). Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2026 hat der Beschuldigte keine Vorstrafen und es sind auch keine anderen Strafverfahren hängig (pag. 561). Allerdings wurde gegen den Beschuldigten in den Kantonen Genf und Zürich je ein Strafverfahren aufgrund anderer Klimaaktionen geführt (vgl. pag. 721 ff.). Erstinstanzlich wurde er in beiden Fällen freigesprochen (vgl. pag. 725 ff.), wobei aber gemäss Angaben des Beschuldigten zumindest das Verfahren aus dem Kanton Zürich beim Bundesgericht hängig sei (vgl. pag. 700 Z. 29 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ verhielt. Er anerkannte (im Laufe des Strafverfahrens) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, stellte jedoch die Rechtmässigkeit der Räumung der Kundgebung und der sich für ihn daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen in Frage bzw. erachtete sein Handeln als rechtmässig. Dies ist neutral zu werten, mithin sind keine Gründe für eine Strafmilderung oder Straferhöhung ersichtlich. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Täterkomponenten neutral zu werten sind.
23.
Fazit Insgesamt resultiert für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen.
24.
Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt ab/seit September 2024 ein jährliches Einkommen von CHF 85'600.00 brutto (pag. 279 Z. 31 f.). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % setzte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 130.00 fest (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470). Gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'500.00 netto (pag. 712 ff. und pag. 700 Z. 10 f.). Folglich haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert, was sich auf die Höhe des Tagessatzes auswirkt. Entsprechend sowie wiederum unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % wird die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.00 festgesetzt.
25.
Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen würden. Zudem kommt vorliegend mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht. Entsprechend ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
26.
Anrechnung der Polizeihaft Betreffend die Anrechnung der Polizeihaft schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470 f.): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB).
Der Freiheitsentzug wird ab einer Dauer von drei Stunden angerechnet (BGE 124 IV 269 E. 4).
Der Beschuldigte wurde am 23. September 2020 um 04:43 Uhr angehalten (pag. 2), zum Kontrollzelt getragen und anschliessend in den Fernhalte- und Warteraum überführt, wo er um 07:45 Uhr entlas- sen wurde. Die Dauer des Freiheitsentzugs hat damit die Schwelle von drei Stunden überschritten. Dem Beschuldigten ist damit ein Tag an die Strafe anzurechnen.
27.
Konkretes Strafmass Es wird eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 ausgesprochen. Die Polizeihaft wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
V. Genugtuung
28.
Anträge und Vorbringen des Beschuldigten Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizeihaft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 und 11 EMRK darstelle und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 303 Ziff. 2.23. bzw. 293 Ziff. 2.23.). Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sodann, es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Beschuldigten Art. 5 EMRK verletzt habe (vgl. bereits E. 5 und 7 hiervor). Überdies beantragte er für die dreistündige vorläufige Festnahme eine Genugtuung von CHF 1'000.00, eventualiter CHF 50.00, zzgl. Zins seit dem 23. September 2020. Die Verteidigung argumentierte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine besonderen Haftgründe vorliegen würden. Eine vorläufige Festnahme sei entgegen der Vorinstanz nicht zwecks Fernhaltung notwendig gewesen. Weiter sei die Identität des Beschuldigten bereits um 04.43 Uhr geklärt gewesen und er hätte später für eine Einvernahme vorgeladen werden können. Weshalb eine unmittelbare Einvernahme aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich verwies die Verteidigung ebenfalls auf das Urteil des EGMR Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 709).
29.
Würdigung der Kammer Die rechtlichen Grundlagen zu einer Genugtuung hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt dargelegt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung namentlich, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 431 StPO einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung u.a. bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gewährleistet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 431 StPO). Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Lösen seiner Ankettung an ein Eisenrohr in einem Boot von der Kantonspolizei zum Kon- trollzelt getragen werden musste und dort entschieden wurde, dass der Beschuldigte zwecks Einvernahme in den FWR (Fernhalte- und Warteraum; vgl. pag. 9) überführt wird (pag. 2), wobei gemäss Anhaltekarte im FWR auch die Personenkontrolle durchgeführt wurde (pag. 248). Überdies wurde auf dem Blatt «FWR» angekreuzt, dass der Beschuldigte zwecks vorläufiger Festnahme wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Hinderung einer Amtshandlung in den FWR verbracht wurde (pag. 9), was gestützt auf Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig ist. Im FWR wurde mit dem Beschuldigten um 07.10 Uhr eine formelle, handschriftlich protokollierte Einvernahme durchgeführt, wobei die Einvernahme in die französische Sprache übersetzt wurde (pag. 11). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit schriftlicher Fernhalteverfügung untersagt, das Gebiet der Innenstadt bis am 28. September 2020, 08.00 Uhr zu betreten (pag. 2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine tatnahe Einvernahme des Beschuldigten aus polizeitaktischer Sicht für die Sachverhaltsabklärung rund um die Klimakundgebung vom 21. bis 23. September 2020 angezeigt war (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472). Eine reine Anhaltung zwecks Feststellung der Identität wäre vorliegend nicht sachdienlich gewesen. Zudem war das gewählte Vorgehen der Polizei deutlich effizienter, als wenn der Beschuldigte im Nachgang für eine Einvernahme hätte vorgeladen werden müssen und diente damit auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten wurde somit zwecks Personenkontrolle und Einvernahme angeordnet, nicht jedoch, um ihn vom Bundesplatz fernzuhalten. Es handelt sich vorliegend entsprechend auch um eine andere Konstellation
als im von der Verteidigung herangezogenen Urteil des EGMR. Dass die Personenkontrolle und formelle Einvernahme eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, ist mit der Vielzahl der damals vorläufig festgenommenen Personen (vgl. Berichtsrapport, wonach im Zeitpunkt der Mitteilung der Räumung noch rund 200 Aktivistinnen und Aktivisten auf dem Bundesplatz waren, pag. 5) sowie dem Umstand, dass eine der französischen Sprache mächtige Person die Einvernahme mit dem Beschuldigten durchführen musste, erklärbar und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 5 EMRK zu erkennen ist und die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt sind.
VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass im Falle eines Schuldspruchs die Grundrechtskonformität zu prüfen sei. Im Wesentlichen erblickte die Verteidigung in der Räumung der Kundgebung (vor Freitag, dem 25. September 2020, an welchem die Schlussabstimmung über das CO2-Gesetz stattfand) einen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welcher nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem «chilling effect», wonach eine Abschreckungswirkung durch die Geldstrafe zu verneinen sei, verfange nicht. Der «chilling effect» der Strafverfahren im Zusammenhang mit Klimaaktionen sei offensichtlich; Aktionen für das Klima fänden heute kaum bis gar nicht mehr statt (pag. 709).
Die Kundgebung «Rise up for Change», welche vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz stattfand, ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Allerdings ist dies letztlich gar nicht entscheidend, da der Beschuldigte vorliegend nicht aufgrund seiner Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung schuldig gesprochen und verurteilt wird. Der Schuldspruch und die Verurteilung ergehen, da er sich bei der Räumung der Kundgebung an ein Eisenrohr in einem Boot ankettete und somit die Räumung durch die Kantonspolizei erschwerte. Das Anketten vor Ort wird von den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Entsprechend ist auch kein «chilling effect» durch diese Verurteilung ersichtlich, mithin kollidieren weder der Schuldspruch noch die Sanktion mit übergeordnetem Recht.
VII. Kosten und Entschädigung
30.
Verfahrenskosten
30.1
Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Vorinstanz auferlegte die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten, wobei sie zutreffend erwog was folgt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 471): Ein Anklagepunkt wird vorliegend infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssachverhalt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stand der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten bzw. zusätzlichen Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist für die Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten vorzunehmen.
Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'320.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
30.2
Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Das erstinstanzliche Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu seinen Gunsten abgeändert. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Folglich sowie zufolge seines Unterliegens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer ausgefallen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abänderung i.e.S., sondern dies ist auf eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt zurückzuführen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) und wirkt sich nicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus.
31.
Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern
und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 286 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
1.
zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 450.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'320.00.
3.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. März 2026 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Juli 2026) Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin:
Hänni
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.