Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2018.GEF.1629

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) / Revision 2024 (Gesundheitsberufe). Beschluss Regierungsrat

Rubrum

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Änderung vom 22.11.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 811.111 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 811.111 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 24.10.2001 (Gesundheitsverordnung, GesV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 (geändert) Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheitsfachpersonen (Fachpersonen), die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben: f (geändert) Hebammen, g (geändert) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, k Aufgehoben. k1 (neu) Optometristinnen und Optometristen, q Aufgehoben. r Aufgehoben. s Aufgehoben. t Aufgehoben. u (geändert) Osteopathinnen und Osteopathen, v (neu) medizinische Masseurinnen und Masseure, w (neu) Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) (im Folgenden zuständige Stelle) einzureichen: a (geändert) einen anerkannten Fähigkeitsausweis, sofern dieser nicht bereits in einem im Bundesrecht vorgesehenen Register aufgeführt wird, b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. e (geändert) einen Strafregisterauszug. Ist die Fachperson bereits Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM1)) anerkannt.

Art. 10 Abs. 1 (geändert) Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben die in Artikel 20 Absatz 1 GesG genannten Angaben aktuell zu halten. Wesentliche Änderungen sind der zuständigen Stelle innert 14 Tagen zu melden. a Aufgehoben. b Aufgehoben. Art. 14a Abs. 1 (geändert), Abs. 3, Abs. 4 Das Gesundheitsamt (GA) ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesundheitsfachpersonen. Es ist die zuständige Stelle gemäss GesG für b (geändert) die ersatzweise Regelung des ambulanten Notfalldiensts und den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht e (geändert) die Entgegennahme der Informationen gemäss Artikel 49a GesG, f (neu) die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 25 Absatz 3 GesG.

1) SR 943.02

Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung folgender bundesrechtlicher Bewilligungen: a (geändert) Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln (Art. 27 Abs. 4 HMG), Titel nach Art. 24 (geändert)

2.6 Hebammen Art. 25 Abs. 1 (geändert) Hebammen sind berechtigt,

Art. 26 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)1).

Titel nach Art. 26 (geändert)

2.7 Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Art. 27 Abs. 1 (geändert) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt,

Art. 28 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

Art. 30 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

1) SR 811.21

Art. 32 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

Titel nach Art. 32

2.10 (aufgehoben) Art. 33 Aufgehoben.

Art. 34 Aufgehoben.

Titel nach Art. 34 (neu) 2.10a Optometristinnen und Optometristen Art. 34a (neu) Tätigkeit Optometristinnen und Optometristen sind zur Durchführung von optometrischen Messungen berechtigt. Die selbstständige Abgabe und Anpassung von Kontaktlinsen ist Optometristinnen und Optometristen vorbehalten.

Art. 35 Abs. 1 (geändert) Über die nach ärztlicher Verordnung oder auf Grund einer optometrischen Messung angefertigten Brillen und anderen Sehhilfen sowie angepassten Kontaktlinsen ist eine Dokumentation zu erstellen. In den Aufzeichnungen ist namentlich anzugeben, wann und durch wen optometrischen Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen vorgenommen wurden.

Art. 36 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

Art. 40 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1) anerkannten Diploms sind. Aufgehoben.

Art. 42 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Aufgehoben. Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

Art. 46 Abs. 2 (aufgehoben) Aufgehoben.

Titel nach Art. 46

2.16 (aufgehoben) Art. 47 Aufgehoben.

Art. 48 Aufgehoben.

Titel nach Art. 48

2.17 (aufgehoben) Art. 49 Aufgehoben.

Art. 50 Aufgehoben.

Titel nach Art. 50

2.18 (aufgehoben) 1) BSG 439.18-1

Art. 51 Aufgehoben.

Art. 52 Aufgehoben.

Titel nach Art. 52

2.19 (aufgehoben) Art. 53 Aufgehoben.

Art. 54 Aufgehoben.

Art. 56 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (neu) Aufgehoben. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 12 GesBG.

Titel nach Art. 56 (neu)

2.21 Medizinische Masseurinnen und Masseure Art. 56a (neu) Tätigkeit Medizinische Masseurinnen und Masseure sind zur Durchführung von passiven physikalischen Heilanwendungen berechtigt, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

Art. 56b (neu) Bewilligungsvoraussetzungen Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen Fachausweis nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes als medizinische Masseurin oder als medizinischer Masseur oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen.

Titel nach Art. 56b (neu)

2.22 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker Art. 56c (neu) Tätigkeit Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung der naturheilpraktischen Methoden, die Teil der Fachrichtungsschwerpunkte sind.

Art. 56d (neu) Bewilligungsvoraussetzungen Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker mit folgendem Fachrichtungsschwerpunkt verfügen: a Ayurveda-Medizin, b Homöopathie, c Traditionelle Chinesische Medizin, d Traditionelle Europäische Naturheilkunde. Art. 58 Abs. 4 (geändert) Öffentliche Apotheken können vom GA befugt oder beauftragt werden, gesundheitsvorsorgliche Leistungen zu erbringen.

Art. 87a Abs. 1 (geändert) Das GA verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträgen nach Artikel 4 Absatz 2 GesG spätestens ein Jahr nach Vertragsende.

Titel nach Art. T1-1 (neu) T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom xx.xx.xxxx Augenoptikerinnen und Augenoptiker Die Bewilligungen für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung zu optometrischen Messungen und Anpassungen von Kontaktlinsen berechtigt gewesen sind, bleiben gültig und entsprechen neu einer Bewilligung als Optometristin oder Optometrist.

Für sie gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Optometristinnen und Optometristen.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bleiben gültig und entsprechen neu einer Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker. Für sie gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker.

Homöopathinnen und Homöopathen Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für Homöopathinnen und Homöopathen bleiben gültig und entsprechen neu einer Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker. Für sie gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker.

Akupunkteurinnen und Akupunkteure Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für Akupunkteurinnen und Akupunkteure bleiben gültig und entsprechen neu einer Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker. Für sie gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker.

Therapeutinnen und Therapeuten der TCM Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für Therapeutinnen und Therapeuten der TCM bleiben gültig und entsprechen neu einer Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker. Für sie gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker.

Medizinische Masseurinnen und Masseure Medizinische Masseurinnen und Masseure, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in eigener fachlicher Verantwortung tätig gewesen sind, müssen spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten über eine Bewilligung verfügen.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, Art. 12 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2025.
  • Federal Act on Medicinal Products and Medical Devices, Art. 27 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024 and January 1, 2025.