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2019.JGK.8023

Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 2. Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 448 Totalrevision Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: 631.1 Aufgehoben: 170.12

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 der Kantonsverfassung1),

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I. Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Vorbereitung und die Umsetzung der Zusammenschlüsse.

1) BSG 101.1

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit 2 2 Als Gemeinden im Sinne die- Als Gemeinden im Sinne die- Antrag Kommissionsmehrheit ses Gesetzes gelten Einwoh- ses Gesetzes gelten Einwohnergemeinden, gemischte Ge- nergemeinden, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und meinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen. Landeskirchen sowie in Bezug auf die Gewährung von Abklä- Rückweisung an die Kom- rungsbeiträgen (Art. 3) mission (Müller [SP-JUSO], auch .Burgergemeinden und Mühlemann [Die Mitte], De burgerliche Korporationen. Meuron [Grüne]) Rückweisung in die Kommission zur Prüfung der Aufnahme von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen: «Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Burgergemeinden, burgerliche Korporationen, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen.» Staatsbeiträge nach diesem Gesetz werden gewährt in Form von a Abklärungsbeiträgen (Art. 3), b Fusionsbeiträgen (Art. 4 und 5), c Zentrumsboni (Art. 6 bis 8). Art. 2 Wirkungsziele Die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen ist auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: a Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden,

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit b Unterstützung der wirksamen und kostengünstigen Aufgabenerfüllung der Gemeinden, c Stärkung der Gemeindeautonomie. Art. 3 Abklärungsbeitrag Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der beteiligten Gemeinden hin einen erfolgsunabhängigen Abklärungsbeitrag von bis zu 70'000 Franken im Einzelfall an die Vorbereitung eines Zusammenschlusses ausrichten. Sind an den Abklärungen mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Beitrag um höchstens 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken im Einzelfall. Die Verfügung über die Gewährung des Abklärungsbeitrags kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Art. 4 Fusionsbeitrag Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin einen Fusionsbeitrag ausrichten, wenn a der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist und

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit b die zusammengeschlossene Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Personen aufweist. Liegen besondere Umstände vor, kann der Fusionsbeitrag ausnahmsweise an eine zusammengeschlossene Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 1000 Personen ausgerichtet werden, wenn die Gemeinde ein entsprechend begründetes Gesuch stellt. Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht bei Zusammenschlüssen von Kirchgemeinden. Die Verfügung über die Gewährung des Fusionsbeitrags kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Art. 5 Berechnung des Fusionsbeitrags Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden beträgt pauschal 400'000 Franken. Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Kirchgemeinden wird unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der Anzahl Mitglieder der beteiligten Kirchgemeinden und der Anzahl beteiligter Kirchgemeinden festgelegt und beträgt höchstens 200'000 Franken.

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Art. 6 Voraussetzungen für einen Zentrumsbonus An den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden kann die Direktion für Inneres und Justiz auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde zusätzlich zum Fusionsbeitrag einen Zentrumsbonus ausrichten, wenn a am Zusammenschluss eine Zentrumsgemeinde der 1. bis

4. Stufe gemäss kantonalem Richtplan beteiligt ist oder b die zusammengeschlossene Gemeinde nachweist, dass sie eine Zentrumsfunktion wahrnimmt. Im Rahmen der Prüfung des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b konsultiert die Direktion für Inneres und Justiz die zuständige Regionalkonferenz bzw. Planungsregion. Die Verfügung über die Gewährung des Zentrumsbonus kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Art. 7 Berechnung des Zentrumsbonus Der Zentrumsbonus ergibt sich aus der Multiplikation des bevölkerungsabhängigen Grundbeitrags pro fusionierte Gemeinde nach Absatz 2 mit dem Zusammenlegungsfaktor nach Absatz 3.

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Der Grundbeitrag beträgt: Tabelle 1 Der Zusammenlegungsfaktor beträgt bei einem Zusammenschluss von zwei Gemeinden 1 und erhöht sich für jede weitere Gemeinde um 0,2. Art. 8 Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus Eine Gemeinde, welche die nächsthöhere Schwelle der Wohnbevölkerung nach Artikel 7 Absatz 2 knapp nicht erreicht, kann dieser in begründeten Fällen zugeordnet werden. Der Zentrumsbonus beträgt höchstens 3'100'000 Franken. Art. 9 Wohnbevölkerung Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)1) ermittelt. Für die Ermittlung sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr massgebend. Art. 10 Finanzierung Das zuständige Organ bewilligt alle vier Jahre einen Rahmenkredit für Staatsbeiträge zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen.

1) BSG 631.1

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Art. 11 Übergangsbestimmung An einen vollzogenen Zusammenschluss, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurde und an den gemäss bisherigem Recht ein höherer Staatsbeitrag gewährt würde, kann eine Finanzhilfe nach den Artikeln 3 bis 7 des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)1) ausgerichtet werden, auch wenn das erforderliche Beitragsgesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird. Art. 12 Änderung eines Erlasses Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)2) wird geändert. Art. 13 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)3) wird aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

II.

1) BSG 170.12 2) BSG 631.1 3) BSG 170.12

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Der Erlass 631.1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27.11.2000 (FILAG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert: Art. 34 Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Übergangsfrist reduziert werden. 2 2 Zusammenlegungswilligen Aufgehoben. Gemeinden kann der Regierungsrat für die Vorbereitung, für Informationsmassnahmen und für die Umsetzung projektbezogene Zuschüsse von bis zu 70'000 Franken ausrichten. 3 3 Sind am Zusammenschluss Aufgehoben. mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Zuschuss um maximal 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken. Art. 49 Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Mittel des Finanzausgleichsfonds gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich in eine neue Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung überführt. Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweckbestimmung: a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes, b Massnahmen für besondere Härtefälle, c Ausgleich bei Zusammenle- c Ausgleich bei Zusammenlegung gemäss Artikel 34 Ab- gung gemäss Artikel 34 Absatz 1 sowie Finanzhilfen an satz 1 sowie Finanzhilfen an Gemeindezusammen- Gemeindezusammenschlüsse nach dem Gesetz schlüsse nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezu- Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemein- sammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)1), defusionsgesetz, GFG), d zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes, e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.

1) BSG 170.12

Ergebnis der ersten Le- Antrag Kommission II Antrag Regierungsrat III sung Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und bewilligt die Ausgaben. Erste Priorität hat die Finanzierung der Sonderfallregelungen. Reichen die Fondsmittel zur Finanzierung der Sonderfallregelungen gemäss Artikel 45 Absatz 3 nicht aus, werden die Differenzzahlungen anteilsmässig gekürzt.

III. Der Erlass 170.12 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen vom 25.11.2004 (Gemeindefusionsgesetz, GFG) (Stand 01.11.2020) wird aufgehoben.

IV. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bern, 5. März 2024 Bern, 22. April 2024 Bern, 8. Mai 2024 Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regierungsra- Der Präsident: Rappa Der Präsident: Grupp tes Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer ID 2637 Tabelle 1

Wohnbevölkerung Grundbeitrag CHF a bis 5000 Personen 800'000 b von 5001 bis 10'000 Personen 1'200'000 c von 10'001 bis 30'000 Personen 1'500'000 d ab 30'001 Personen 1'800'000