Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2021.GSI.2849

Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer. Verpflichtungskredit für die Finanzierung 2024–2027. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 520/2023 Datum RR-Sitzung: 10. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2021.GSI.2849 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer Verpflichtungskredit für die Finanzierung 2024 - 2027 Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem Regierungsratsbeschluss wird ein Verpflichtungskredit für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildungsleistung von ambulanten Leistungserbringern für die Jahre 2024 bis 2027 beantragt. Ambulante Leistungserbringer wie zum Beispiel Hausarztpraxen haben in der Grundversorgung schon immer ärztliche Weiterbildungsleistungen erbracht. Im Gegensatz zu den Spitälern hat der Kanton diese Weiterbildungsleistung aber nicht entschädigt. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Mühlheim «Gleich lange Spiesse auch in der Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte!» (249-2014) soll diese Ungleichbehandlung nun aufgehoben werden: Gleichzeitig mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen revidierten Spitalversorgungsgesetz SpVG sollen neu alle Anbieter für ihre Weiterbildungsleistung eine pauschale Abgeltung erhalten. Gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes erhalten somit auch ambulante Leistungserbringer für die erbrachten Weiterbildungsleistungen eine jährliche Pauschale von CHF 15'000 pro Jahr (Vollzeitäquivalent). Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion rechnet mit jährlich rund 65 ambulanten Weiterbildungsstellen. Dies ergibt einen jährlichen kantonalen Beitrag von rund CHF 975'000.

2. Rechtsgrundlagen

– Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01)Artikel 28, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 32 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) – Artikel 25 und 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Neue, wiederkehrende Ausgabe gemäss Artikel 28 und 30 Absatz 1 FHG

4. Massgebende Kreditsumme

CHF 975’000 (jährlicher Beitrag)

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

– Verpflichtungskredit für die Jahre 2024 bis 2027 – Konto: 363500000 (Beiträge an private Unternehmungen) – Segment: 4402 GA – Innenauftrag: 442191050614 Gleichbehandlung ambulante Leistungserbringer Die Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan 2024-2026 eingestellt.

6. Folgekosten

Dieser Beschluss hat keine Folgekosten

7. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 4, Art. 28, Art. 30, and Art. 32 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on August 1, 2024 and September 1, 2026.