2021.GSI.2849
Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer. Verpflichtungskredit für die Finanzierung 2024–2027. Objektkredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 520/2023 Datum RR-Sitzung: 10. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2021.GSI.2849 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ärztliche Weiterbildung: Finanzierung der Leistungen ambulanter Leistungserbringer Verpflichtungskredit für die Finanzierung 2024 - 2027 Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem Regierungsratsbeschluss wird ein Verpflichtungskredit für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildungsleistung von ambulanten Leistungserbringern für die Jahre 2024 bis 2027 beantragt. Ambulante Leistungserbringer wie zum Beispiel Hausarztpraxen haben in der Grundversorgung schon immer ärztliche Weiterbildungsleistungen erbracht. Im Gegensatz zu den Spitälern hat der Kanton diese Weiterbildungsleistung aber nicht entschädigt. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Mühlheim «Gleich lange Spiesse auch in der Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte!» (249-2014) soll diese Ungleichbehandlung nun aufgehoben werden: Gleichzeitig mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen revidierten Spitalversorgungsgesetz SpVG sollen neu alle Anbieter für ihre Weiterbildungsleistung eine pauschale Abgeltung erhalten. Gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes erhalten somit auch ambulante Leistungserbringer für die erbrachten Weiterbildungsleistungen eine jährliche Pauschale von CHF 15'000 pro Jahr (Vollzeitäquivalent). Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion rechnet mit jährlich rund 65 ambulanten Weiterbildungsstellen. Dies ergibt einen jährlichen kantonalen Beitrag von rund CHF 975'000.
2. Rechtsgrundlagen
– Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) – Artikel 28, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 32 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) – Artikel 25 und 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Neue, wiederkehrende Ausgabe gemäss Artikel 28 und 30 Absatz 1 FHG
4. Massgebende Kreditsumme
CHF 975’000 (jährlicher Beitrag)
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
– Verpflichtungskredit für die Jahre 2024 bis 2027 – Konto: 363500000 (Beiträge an private Unternehmungen) – Segment: 4402 GA – Innenauftrag: 442191050614 Gleichbehandlung ambulante Leistungserbringer Die Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan 2024-2026 eingestellt.
6. Folgekosten
Dieser Beschluss hat keine Folgekosten
7. Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion