Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.BKD.1683

Verein «Association fOrum culture», Tavannes. Ausgabenbewilligung 2024–2027. Verpflichtungskredit. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 248/2023 Datum RR-Sitzung: 1. März 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2022.BKD.1683 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verein «Association fOrum culture», Tavannes; Ausgabenbewilligung 2024–2027; Verpflichtungskredit; Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Das 2016 gegründete fOrum culture bezweckt im Wesentlichen die Vernetzung der Bühnenkünste im Berner Jura, im Verwaltungskreis Biel/Bienne und im Kanton Jura. Es wurde in Ergänzung zu den bestehenden Institutionen konzipiert, namentlich dem Theater Nebia in Biel und dem neuen Théâtre du Jura in Delsberg. Sein Auftrag besteht darin, das regionale Kunstschaffen zu fördern, die Zusammenlegung der Ressourcen anzuregen und die Interessen der Kulturszene zu vertreten. Als Netzwerk bringt es die bestehenden kulturellen Kräfte zusammen und entwickelt die Branche im Rahmen verschiedenster Projekte weiter.

Das fOrum culture, eine höchst innovative und ungewöhnliche Einrichtung, die vorwiegend durch den Bernjurassischen Rat (BJR) finanziert wird, ist zu einer der führenden Institutionen des Berner Juras geworden und heute nicht mehr wegzudenken. Zahlreiche Projekte, deren Entstehung der Arbeit des Vorstands, des Teams und der Kommissionen des fOrum culture zu verdanken ist, tragen dazu bei, die Vielfalt der Bühnenkünste zu unterstützen: von Koproduktionen über Vermittlungsaktivitäten, Weiterbildungen, Kulturplakaten bis hin zur Begleitung von Kunstschaffenden und Kulturakteuren, um nur einige Beispiele zu nennen. Auch das culturoscoPe geht auf das fOrum culture zurück – eine Onlineagenda, die sowohl für das Publikum als auch für die Kulturakteurinnen und -akteure zu einer Referenz geworden ist.

Heute zählt das fOrum culture in seinem Einzugsgebiet (Berner Jura, Biel, Kanton Jura) und darüber hinaus über 500 Mitglieder. Dies zeugt von der grossen Unterstützung der kulturellen Kreise, auf die diese neue Einrichtung zählen darf, die ihren Platz in der Kulturlandschaft gefunden hat und der es gelungen ist, ein ergänzendes Angebot zu den anderen Einrichtungen aufzubauen. Mit seinen Aktivitäten fördert das fOrum culture die Weiterentwicklung der Bühnenkünste in dieser Randregion, die zu oft im Schatten einer starken Westschweizer Konkurrenz steht, die ihr namentlich von der Genferseeregion her erwächst.

Das fOrum culture ist ebenso in anderen Branchen anerkannt und pflegt verschiedene Partnerschaften (Berner Jura Tourismus, Stiftung für die Ausstrahlung des Berner Juras, Wirtschaftskammer Berner Jura usw.). Auch der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) und die Stadt Biel unterstützen seine Tätigkeiten, die zur Stärkung der Kulturakteurinnen und Kulturakteure, insbesondere der französischbernischen Kulturschaffenden, beitragen.

Der BJR, der die Institution bereits während zweier Vierjahresperioden unterstützt hat (2016– 2019 sowie 2020–2023 mit einem Leistungsvertrag), hat seinen Willen bekräftigt, diese Unterstützung fortzusetzen. Der Leistungsvertrag soll für die Vertragsperiode 2024–2027 verlängert werden, und der BJR hat für diesen Zeitraum bereits einen jährlichen Unterstützungsbeitrag von CHF 475’000 eingestellt. Angesichts verschiedener Sparmassnahmen des BJR fällt dieser Jahresbeitrag CHF 25’000 tiefer aus als in der Vertragsperiode 2020–2023. Die Kürzung um 5 Prozent gefährdet die Stabilität des Vereins aber nicht; er dürfte diese Summe durch Einholen von Drittmitteln kompensieren können. Da die Subvention in Höhe von CHF 475’000 die Finanzkompetenzen des BJR übersteigt, muss sie vom Grossen Rat genehmigt werden.

Den Leistungsvertrag mit dem fOrum culture für den Zeitraum 2024–2027 wird der BJR abschliessen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG; BSG 423.11), Art. 5, 7, 12, 13 und 14 ‒ Kantonale Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV; BSG 423.411.1), Art. 16 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 28, Art. 30 Abs. 1, Art. 32 und 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 27 und 36 ‒ Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (SStG; BSG 102.1), Art. 17

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende neue Ausgabe (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG).

4. Massgebende Kreditsumme

Jährlicher Betriebsbeitrag CHF 475’000

Jährlicher Kostenrahmen 2024–2027 CHF 543’600

Finanzierungsplan ‒ Kanton Bern (Kulturförderungsfonds via Finanzrahmen BJR) CHF 475’000 ‒ Kantone und Gemeinden CHF 22’500 ‒ Weitere Unterstützungen CHF 25’000 ‒ Eigenerträge (Beiträge, Rückstellungen) CHF 21’100 Total CHF 543’600 – Das fOrum culture ist im Wesentlichen ein kantonales Projekt, das deshalb grösstenteils durch den Kanton Bern aus dem Finanzrahmen des BJR im Kulturförderungsfonds finanziert wird (Art. 14 Abs. 2 Bst. e KKFG). Die restliche Finanzierung wird über Eigenerträge, kommunale Beteiligungen sowie jurassische Mittel für das culturoscoPe sichergestellt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Dachverband wie das fOrum culture weniger Möglichkeiten zur Diversifikation der Finanzhilfen hat; dies obwohl es sich um zusätzliche Mittel bemüht.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

2024: Verpflichtungskredit CHF 475’000 2025: Verpflichtungskredit CHF 475’000 2026: Verpflichtungskredit CHF 475’000 2027: Verpflichtungskredit CHF 475’000

Verpflichtungskredit Konto Kulturförderungsfonds: 209100001 / Profit Center: 4487040001 Der Beitrag kann im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel finanziert werden (vgl. Ziff 6). Keine Folgekosten. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt voraussichtlich in den Jahren 2024–2027.

6. Bedingungen

‒ Die jährlichen Betriebsbeiträge stehen unter dem Vorbehalt genügender Fondsmittel für deren Finanzierung. ‒ Das fOrum culture stellt dem Bernjurassischen Rat (BJR) jedes Jahr folgende Unterlagen zu: die Jahresrechnung, den Revisorenbericht, den Tätigkeitsbericht, das Budget, das jährliche Tätigkeitsprogramm. ‒ Die Aktivitäten des fOrum culture (mit Ausnahme derjenigen, die mit seiner Rolle als Interessenvertreter seiner Mitglieder auf politischer Ebene zusammenhängen) sind Gegenstand eines jährlichen Reportings anlässlich einer Sitzung mit den Vertretern des BJR sowie des Amts für Kultur des Kantons Bern. Die Form des Controllings ist die Gleiche wie für Institutionen von nationaler Bedeutung. ‒ Die Gewährung dieses Beitrags stellt keinen Präzedenzfall für die Ausrichtung weiterer Beiträge dar. ‒ Das fOrum culture erwähnt diese finanzielle Beteiligung auf angemessene Weise («SWISS- LOS/Bernjurassischer Rat») mittels Logos, die auf folgenden Internetseiten heruntergeladen werden können: www.be.ch/kulturfoerderung ► Download Logos www.conseildujurabernois.ch ► Liens pratiques ► Logo

7. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

8. Eröffnung an

fOrum culture, Herrn Lionel Gafner, Geschäftsführer, 42, rue H.F. Sandoz, 2710 Tavannes

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Kulturförderungsverordnung, Art. 5, Art. 7, Art. 12, Art. 13, and Art. 14 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne, Art. 27 and Art. 36 — read in the version of December 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2024 and March 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 16 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.