Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.BVD.1844

Biel/Bienne, Erweiterung Chronometerkontrolle, Solothurnstrasse 136. Verpflichtungskredit für Mietzins und Mieterausbau

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 226/2023 Datum RR-Sitzung: 1. März 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2022.BVD.1844 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Biel/Bienne, Erweiterung Chronometerkontrolle, Solothurnstrasse 136, Verpflichtungskredit für Mietzins und Mieterausbau

Erwägungen

1. Gegenstand

Für die Erweiterung der Offiziellen Schweizer Kontrollstelle für Chronometer (Contrôle officiel suisse des chronomètres COSC) sollen aufgrund eines massiv steigenden Auftragsvolumens zusätzliche Räumlichkeiten an der Solothurnstrasse 136 in Biel angemietet und nutzerspezifisch ausgebaut werden. Dem Grossen Rat werden wiederkehrende Ausgaben von jährlich CHF 197 616 für die Anmiete sowohl der bestehenden wie der zusätzlich beantragten Fläche (Mietzins inkl. Nebenkosten) und einmalige Ausgaben von CHF 3 850 000 (Gesamtkosten von CHF 4 200 000, abzüglich der bereits bewilligten Projektierungskosten von CHF 350 000) für den Mieterausbau beantragt.

Sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Kosten werden via interne Verrechnung dem Amt für Wirtschaft (AWI) weiterverrechnet und dort über die Einnahmen aus der Vergütung des COSC beglichen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über das Messwesen (MessG; SR 941.20), Art. 16 und 17 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, (OrV WEU; BSG 152.221.111), Art. 10 Abs. 3 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrs direktion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

2.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten

Mietkosten pro Jahr CHF 197 616 bestehend aus Nettomietzins CHF 158 640 Nebenkosten CHF 38 976 Für die Ausgabenbefugnis zu bewilligende Ausgabe CHF 197 616

Das Mietobjekt ist aktuell nicht optiert. Somit besteht keine Mehrwertsteuerpflicht.

Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben im Sinne von Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Die Ausgabenbewilligung ist befristet auf zehn Jahre und 1 Monat vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2034.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. D er Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

2.2 Einmalige Ausgaben für Mieterausbau und Ausstattung

Preisstand April 2022, Hochbaupreisindex Espace Mittelland 109.7 Punkte

Gesamtkosten CHF 4 200 000 Bauvorbereitung Erweiterung Labor 2 CHF 175 000 Mieterausbau Umbau Labor 1 und Erweiterung Labor 2 CHF 2 365 000 Bauliche Anpassungen (Sicherheit, Schleusen, Tore, Ruheraum) CHF 260 000 Bauplatzinstallationen / Provisorien / Sicherheit / Bewilligungen / Versicherungen CHF 350 000 Honorare Generalplaner, Projekt-, Qualitätsmanagement, Bauherrenvertretung CHF 950 000 Reserve für Rückbau CHF 100 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 4 200 000 gemäss Art. 34 FHaV abzüglich bereits bewilligte Projektierungskosten – CHF 350 000 (Ausgabenbewilligung BVD vom 19. Dezember 2022) Total CHF 3 850 000

Da noch kein Vorprojekt vorliegt, ist bei den Kosten für den Mieterausbau dem frühen Planungsstand entsprechend ein Zuschlag von rund 30 % eingerechnet.

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

Die Mieterausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten für den Mieterausbau sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 100 000 enthalten.

2.3 Zu bewilligende und massgebende Ausgaben

wiederkehrende Ausgaben CHF 197 616 einmalige Ausgaben CHF 3 850 000

Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die einmaligen Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs. Somit ist vorliegend der Grosse Rat zuständig.

3. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG.

Die wiederkehrenden Ausgaben sind im Budget und der Finanzplanung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eingestellt. Die einmaligen Ausgaben werden im laufenden Planungsprozess 2023 beantragt.

Produktgruppe: Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht

Die wiederkehrenden und die einmaligen Ausgaben werden durch die BVD vorfinanziert und über 8 Jahre dem Amt für Wirtschaft (AWI) via interne Verrechnung weiterverrechnet und dort über die Einnahmen aus der Vergütung des COSC beglichen.

3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten

Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 über das Konto 316000000 Miete Pacht und 312000000 Nebenkosten geleistet.

3.2 Einmalige Ausgaben für den Mieterausbau

Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2023 CHF 350 000 2024 CHF 2 650 000 2025 CHF 1 200 000 Total CHF 4 200 000

Die einmaligen Ausgaben für die Mieterausbauten werden mit dem Planungs- bzw. dem Baufortschritt entsprechenden Zahlungstranchen von der BVD vergütet und in Jahrestranchen an die WEU weiterverrechnet.

4. Ausgaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage "Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung".

5. Befristung

Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von rund 10 Jahren, bis zum 31. Januar 2034, befristet.

6. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Art. 16 and Art. 17 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2025 and November 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.