Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.BVD.5216

Avenir Berne romande, Biel/Bienne, Salzhausstrasse 18, Centre de formation professionnelle Berne francophone (ceff). Verpflichtungskredit für die Anmiete

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1328/2023 Datum RR-Sitzung: 29. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2022.BVD.5216 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Avenir Berne romande, Biel/Bienne, Salzhausstrasse 18, Centre de formation professionnelle Berne francophone (ceff), Verpflichtungskredit für die Anmiete

Erwägungen

1. Gegenstand

1.1 Beantragter Kredit

Am 1. Januar 2026 wird der Kantonswechsel von Moutier vollzogen. Der heute in Moutier ansässige Bereich «Handwerk» des Berufsbildungszentrums des französischsprachigen Teils des Kantons Bern (ceff ARTISANAT) muss deshalb spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 hin auf bernischem Boden untergebracht werden. Dafür sollen Räumlichkeiten an Salzhausstrasse 18 in Biel angemietet werden.

Der beantragte Kredit betrifft wiederkehrende Ausgaben von jährlich CHF 256 865 für die Nebenkosten der Anmiete sowie einmalige Ausgaben von CHF 28 308 738 für die kapitalisierte Miete, den Nutzerausbau und die Ausstattung. Darin enthalten sind CHF 1 784 400 für ICT, Mobiliar und Umzug (zu Lasten BKD).

1.2 Aufnahme der Mittel in die Gesamtkantonale Investitionsplanung

Die Kosten für das Finanzierungsleasing und die notwendigen Mieterausbauten in der Gesamtkantonalen Investitionsplanung 2025–2034 eingestellt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11), Art. 38 und 51 ‒ Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (OrV BKD, BSG 152.221.181), Art. 12 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

3.1 Wiederkehrende Ausgaben für die Nebenkosten (zu Lasten BVD)

Nebenkosten akonto CHF 256 865 Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 256 865

Es handelt sich um neue, wiederkehrende Ausgaben gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Gemäss den Vorgaben von HRM2 liegt ein Financial Leasing vor, weshalb die Mietkosten samt den darin enthaltenen Abschreibungen des Mieterausbaus nicht als wiederkehrende, sondern kapitalisiert als einmalige Ausgaben zu bewilligen sind. Bei der Kapitalisierung wird von einer Mindestnutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 35 FHG und Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

Die Ausgabenbewilligung ist befristet vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2036.

3.2 Einmalige Ausgaben für kapitalisierte Miete, Nutzerausbau und Ausstattung

Preisstand April 2023, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 141.6 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)

Gesamtkosten CHF 29 258 738 bestehend aus: ‒ Kapitalisierte Miete CHF 23 063 588 ‒ Nutzerausbau (inkl. Reserven 13 %) CHF 4 200 000 ‒ Rückstellung Rückbau CHF 210 750 Gesamtkosten kapitalisierte Miete und Nutzerausbauten CHF 27 474 338 (zu Lasten BVD) Ausstattung und Möblierung (zu Lasten BKD) CHF 1 784 400 Massgebende einmalige Ausgaben CHF 29 258 738 abzüglich bereits bewilligte Projektierungskosten – CHF 950 000 RRB 757/2023 vom 28. Juni 2023 (2022.BVD.7846) Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 28 308 738

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

In der Kreditsumme für den Nutzerausbau sind Reserven in der Höhe von rund 13 % enthalten.

Die Nutzerausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 210 750 enthalten.

3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben

wiederkehrende Ausgaben CHF 256 865 einmalige Ausgaben CHF 29 258 738

Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründen. Vorliegend sind die einmaligen Ausgaben massgebend, die dem fakultativen Finanzreferendum unterliegen, während die wiederkehrenden Ausgaben in der abschliessenden Kompetenz des Grossen Rates sind.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der wie folgt eingestellt ist und abgelöst wird:

4.1 Zins und Nebenkosten

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Die wiederkehrenden Ausgaben sind im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt und werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. Juli 2026 über die Konti 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften und 340110000 Verzinsung langfristige Finanzverbindlichkeiten geleistet.

Die kapitalisierte Miete und die Nutzerausbauten werden über 20 Jahre abgeschrieben und zuzüglich eines jährlichen Finanzierungsleasingzinses von durchschnittlich CHF 697 503 als laufende Ausgabe verbucht.

4.2 Ausbau und kapitalisierte Miete

Die einmaligen Ausgaben sind im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion aktuell mit CHF 10 Mio. eingestellt.

Konto Bezeichnung Jahr Betrag 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2023 CHF 475 000 2024 CHF 475 000 2026 CHF 27 474 338 Total CHF 28 424 338

Die Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».

5. Ausstattung und Umzug (zu Lasten BKD)

Produktgruppe: Mittelschulen und Berufsbildung

Die einmaligen Ausgaben sind, soweit sie die Investitionsrechnung betreffen, im Budget und in der Finanzplanung der Bildungs- und Kulturdirektion eingestellt. Die zusätzlichen Ausgaben zu Lasten der Erfolgsrechnung der BKD werden wenn möglich intern kompensiert.

Konto Bezeichnung Jahr Betrag 506100000 Mobilien / Maschinen / Fahrzeuge 2025 CHF 510 900 506200000 Informatik-Geräte aller Art-Grundversorgung 2025 CHF 573 500 313000000 Übrige Dienstleistungen Dritter 2025 CHF 700 000 Total CHF 1 784 400

6. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.