2022.BVD.7694
Stettlen, Bernapark, Schule für Gestaltung Bern; Anmiete für provisorischen Schulraum. Verpflichtungskredit für Anmiete und Ausbauten
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 500/2023 Datum RR-Sitzung: 10. Mai 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2022.BVD.7694 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Stettlen, Bernapark, Schule für Gestaltung Bern; Anmiete für provisorischen Schulraum; Verpflichtungskredit für Anmiete und Ausbauten
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Schule für Gestaltung wird während der Sanierung des Gebäudes an der Schänzlihalde 31 ihren Betrieb in den Bernapark in Deisswil/Stettlen verlegen. Der Grosse Rat hat dem dafür notwendigen Kredit am 9. März 2021 (2020.BVD.2486) zugestimmt. Seither haben sich Änderungen in der Rochadenplanung ergeben, mit der Folge, dass die Schule für Gestaltung während 10 Jahren, bis 2034, im Bernapark bleiben soll. Dafür ist die Anmiete im Bernapark bis Ende Juli 2034 zu verlängern. Für die längere Verweildauer sind zudem höhere Investitionen in den Ausbau nötig und es müssen Lagerräume und eine Sporthalle mit den dazugehörenden Nebenräumen angemietet werden.
Daher wurde ein neuer Mietvertrag ausgehandelt, der den bisherigen ersetzt und der Vorbehalt der Genehmigung der Ausgaben durch den Grossen Rat unterzeichnet wurde. Entsprechend wird auch ein neuer Kredit im Grossen Rat beantragt, der denjenigen vom 9. März 2021 aufhebt und ersetzt.
Beantragt werden wiederkehrenden Ausgaben von CHF 3 865 515 pro Jahr und einmalige Ausgaben von CHF 15 125 000 für Ausbauten (Gesamtkosten von CHF 16 075 000 abzüglich bereits bewilligte Projektierungskosten von CHF 950 000). Die einmaligen Ausgaben beinhalten CHF 13 075 000 für den Nutzerausbau, Ausstattung und Rückbau (zulasten BVD) sowie CHF 3 000 000 für nutzerspezifische Ausstattungen und die Umzugskosten (zulasten der BKD).
Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11); Art. 51 ‒ Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12), Art. 33, 59 und 64 ‒ Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121), Art. 70 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
3.1 Wiederkehrenden Ausgaben für die Anmiete
Preisstand: der Nettomietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns (Phase 1, Stand 1. Januar 2024, Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).
Mietzins, Nebenkosten und Amortisation CHF 3 865 515 ‒ Mietzins inkl. MWST CHF 2 665 640 ‒ Nebenkosten CHF 539 875 ‒ Amortisation Ausbau Vermieter inkl. MWST CHF 660 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 3 865 515 gemäss Art. 36 FHG und Art. 26 Abs. 3 FHaV Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 3 865 515
Es handelt es sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG.
Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind vorliegend die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Ausgabenbefugnis.
Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 35 Abs. 3 FHG und Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.
Der Mietzins kann ab dem 1. Januar 2027 einmal jährlich dem aktuellen Landesindex angepasst werden. Die Teuerung auf dem Mietzins wird zu 80 % belastet.
Die Ausgabenbewilligung gilt ab dem 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2034.
3.2 Einmalige Ausgaben
Preisstand Oktober 2022, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 141.1 Punkte
Gesamtkosten CHF 16 075 000 bestehend aus ‒ Nutzerspezifische Ausbauten samt Projektierung CHF 12 510 000 ‒ Allgemeine Ausstattung zulasten BVD CHF 365 000 ‒ Nutzerspezifische Ausstattung zulasten BKD CHF 2 315 000 ‒ Umzugskosten zulasten BKD CHF 685 000 ‒ Rückbaukosten CHF 200 000 Total einmalige Ausgaben CHF 16 075 000 ./. am 10. Mai 2023 durch den Regierungsrat bewilligte Projektierungskosten – CHF 950 000 (2023.BVD.20) Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 15 125 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt ist bzw. im laufenden Planungsprozess 2023 zur Aufnahme beantragt wird und in der Finanzplanung der Bildungs- und Kulturdirektion nicht eingestellt ist, wobei die Ausgaben zu Lasten der Investitionsrechnung im laufenden Planungsprozess 2023 zur Aufnahme beantragt werden und die Kosten zu Lasten der Erfolgsrechnung voraussichtlich im Rahmen der verfügbaren Mittel kompensiert werden können. Der Verpflichtungskredit wird wie folgt abgelöst:
4.1 Miet- und Nebenkosten
Produktgruppe: Immobilienmanagement
Die wiederkehrenden Ausgaben für die Mietkosten sowie die Amortisation der Nutzerausbauten von jährlich insgesamt CHF 3 865 515 werden ab dem 1. Juli 2024 in monatlichen Zahlungen über das Konto 316000000 abgelöst.
Die wiederkehrenden Ausgaben für die Nebenkosten von jährlich insgesamt CHF 539 875 werden ab dem 1. Juli 2024 in monatlichen Zahlungen über das Konto 312000000 abgelöst.
4.2 Nutzerspezifischer Ausbau, allgemeine Ausstattung und Rückbau
Produktgruppe: Immobilienmanagement
Die einmaligen Ausgaben der BVD für den Nutzerspezifischen Ausbau, die allgemeine Ausstattung und den Rückbau werden voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst:
Konto Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2023 CHF 950 000 2024 CHF 12 125 000 Total CHF 13 075 000
4.3 Ausstattung und Umzug
Produktgruppe: Mittelschulen und Berufsbildung
Die einmaligen Ausgaben der BKD für Mobiliar, Ausstattung und Umzug werden voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst:
Konto Jahr 506100000 Mobilien / Maschinen / Fahrzeuge 2024 CHF 1 400 000 311000000 Büromöbel und Geräte / Maschinen / Geräte / 2024 CHF 1 600 000 Fahrzeuge / übrige Dienstleistungen Dritter Total CHF 3 000 000
5. Befristung
Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben wird für eine Dauer von zehn Jahren und 1 Monat, vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2034 befristet.
6. Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat