Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.DIJ.5367

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung). Verabschiedung

Rubrum

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom 23.08.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 842.111.1 | 860.111 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 842.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25.10.2000 (KKVV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 (geändert) Die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem massgebenden Einkommen. Dieses wird ermittelt, indem das korrigierte Reineinkommen (Art. 6 Abs. 4) bzw. das Einkommen nach Artikel 6a Absatz 1 und fünf Prozent des nach Absatz 1 reduzierten Reinvermögens zusammengerechnet werden und das Ergebnis um folgende persönlichen oder familiären Abzüge reduziert wird: b (geändert) alleinstehender Elternteil, der gemeinsam mit Personen nach Artikel 5 eine Familie bildet: CHF 9'750 e1 (neu) das zweite nach Artikel 5 zur Familie zählende Kind bzw. die oder der zweite nach Artikel 5 zur Familie zählende junge Erwachsene: CHF 12'500 f (geändert) jedes weitere nach Artikel 5 zur Familie zählende Kind bzw. jede oder jeder weitere nach Artikel 5 zur Familie zählende junge Erwachsene: CHF 10'000

Art. 10a Abs. 3 (neu) Erwachsene mit nach Artikel 5 zur Familie zählenden Kindern und jungen Erwachsenen erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen: Massgebendes jährli- Prämienregion 1: in Prämienregion 2: in Prämienregion 3: in ches Einkommen CHF CHF CHF (Art. 9 Abs. 2)

zwischen 35'001 und 33.50 30 28 45'000 Franken

Art. 10b Abs. 2b (neu), Abs. 3, Abs. 4 Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen, wenn sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt: Massgebendes jährli- Prämienregion 1: in Prämienregion 2: in Prämienregion 3: in ches Einkommen CHF CHF CHF (Art. 9 Abs. 2)

zwischen 35'001 und 31.50 28 26 45'000 Franken Sie erhalten 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Einkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Sie erhalten 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Art. 10c Abs. 1 (geändert) Zählen junge Erwachsene nach Artikel 5 zur Familie ihrer Eltern, erhalten sie 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn das massgebende Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.

Art. 10d Abs. 1 (geändert) Kinder erhalten 80 Prozent der Prämie verbilligt, wenn das massgebende jährliche Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.

Art. 10e Abs. 3 (neu) Sie erhalten 6,7 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn a sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und b ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt. Art. 10f Abs. 1 Kinder erhalten 80 Prozent und junge Erwachsene 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn d (geändert) das massgebende Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Art. 10g Abs. 2b (neu), Abs. 3, Abs. 4 Sie erhalten 6,7 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn a sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und b ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt. Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Einkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.

II.

Der Erlass 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 8h Abs. 3 (geändert) Die Sozialdienste bezahlen den Krankenversicherern die vollen, nicht verbilligten Prämienrechnungen.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Bern, 23. August 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer