Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.DIJ.7569

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL): Anpassung der Objektblätter für die Flugplätze Saanen, St. Stephan und Zweisimmen. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sektion Sachplan und Anlagen 3003 Bern

Per E-Mail (lesa@bazl.admin.ch)

RRB Nr.: 245/2023 1. März 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL): Anpassung der Objektblätter für die Flugplätze Saanen, St. Stephan und Zweisimmen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit zum Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL): Anpassung der Objektblätter für die Flugplätze Saanen, St. Stephan und Zweisimnnen Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Zustimmung

Für den Kanton Bern ist entscheidend, dass die drei Flugplätze zusammen als Flugplatzsystem mit klarer Aufgabenteilung funktionieren und regional keine doppelspurigen Luftverkehrsangebote entstehen. Dies ist in den jeweiligen Zweckbestimmungen weiterhin so festgehalten.

Insbesondere das Objektblatt des Flugplatzes St. Stephan wurde grundlegend überarbeitet. Damit wird die Umnutzung in ein ziviles Flugfeld und der Erhalt und allenfalls Ausbau der bereits heute bestehenden nichtaviatischen Nutzungen ermöglicht. Dieses Vorgehen wird vom Regierungsrat unterstützt.

Das Flugplatzareal in St. Stephan wird seit Jahren sowohl aviatisch/gewerblich als auch touristisch auf regionaler Ebene genutzt. Mit einer Neupositionierung als regionaler, wirtschaftlicher und touristischer Entwicklungsschwerpunkt soll das Entwicklungspotenzial gemeinsam mit privaten Akteuren besser genutzt werden. Im Zentrum steht die Absicht, die bereits heute bestehende multifunktionale Nutzung des Areals als Flug-, Werk- und Eventplatz zu erhalten und weiter auszubauen. Die Umnutzung des Areals wird Arbeitsplätze erhalten und mehr Wertschöpfung generieren. Mit dem Gesamtkonzept wird die Wettbewerbsfähigkeit der Region ohne negative Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft verbessert. Ein grosser Teil der bisherigen Standortentwicklung wurde von Privaten getragen. Der Kanton Bern hat die Nutzungserweiterungen zusätzlich über Mittel der Neuen Regionalpolitik gefördert.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.01.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 262031 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7569 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

In Saanen und Zweisimmen begrüssen wir aus touristischer Sicht die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten für touristische und nicht touristische Flüge. Ansonsten erfolgen hier keine wesentlichen Nachführungen.

Abschliessend kann festgehalten werden, dass die vorgesehenen Anpassungen mit den Zielen und Grundsätzen der Richtplanung des Kantons Bern abgestimmt sind. Daher stimmt der Regierungsrat den vorgesehenen Anpassungen der vorliegenden Entwürfe der drei Objektblätter für die Flugplätze Saanen, St. Stephan und Zweisimnnen zu.

2. Hinweise

Aus Sicht des Kantons Bern bestehen basierend auf den gesetzlichen Vorgaben keine grundsätzlichen fachlichen Vorbehalte gegenüber den vorgesehenen Anpassungen. Ergänzend weisen wir auf folgende Punkte hin:

  • Oberflächengewässer: Der Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes weist bezüglich Objektblatt St. Stephan darauf hin, dass innerhalb des Gewässerraums der Simme zusätzliche ökologische Ersatzmassnahmen realisiert werden, die über die Bestandteile des Hochwasserschutzes hinausgehen. Die Kosten dieser zusätzlichen Massnahmen seien vollumfänglich durch jene Dritte zu tragen, die zur Leistung dieses ökologischen Ersatzes verpflichtet sind.

  • Wildtierschutz: Das Jagdinspektorat weist daraufhin, dass bezüglich Überflügen, Starts und Landungen die Wildtierkorridore und Wildschutzgebiete zu schonen und touristische Flüge bezüglich Flugrouten und —zeiten mit den jeweils zuständigen Wildhütern abzusprechen seien.

  • Wald: Das Amt für Wald und Naturgefahren weist daraufhin, dass die Niederhalteservitute für Waldbestände, die durch die Hindernisbegrenzungsfläche in den An- und Abflugperimetern betroffen sind, eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG des zuständigen Forstdienstes benötigen. Bezüglich Objektblatt Saanen wird ausdrücklich begrüsst, dass die Helikopter-Infrastruktur auf die Nordseite des Flugplatzes verlegt wurde und so die Störungseffekte auf den Wald verringert werden.

  • Objektblatt: Bei der Legende zur Karte der Objektblätter sind nicht alle Legendenpunkte beschriftet (rote, orange und gelbe ausgezogene und gestrichelte Linien) und daher auch nicht nachvollziehbar. Wir schlagen eine Beschriftung vor.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.01.20231 Version: 121 Dok.-Nr.: 1756692 1 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7569 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz

  • Gemeinderat Lenk, Kronenplatz 3b, Postfach, 3775 Lenk (info@lenkgenneinde.ch)

  • Gemeinderat Saanen, Gemeindeverwaltung, 3792 Saanen (direktion@saanen.ch)

  • Gemeinderat St. Stephan, Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan (info@ststephan.ch)

  • Gemeinderat Zweisimmen, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen (gemeindeverwaltung@zweisimmen.ch) — Bergregion Obersimmental-Saanenland, Geschäftsstelle, Honeggstrasse 14, 3777 Saanenmöser (info@kasisa.ch)

Nicht klassifiziert? Letzte Bearbeitung: 10.01.2023 I Version: 12 ! Dok.-Nr.: 1756692 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7569 3/3

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Forest, Art. 16 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2025 and August 1, 2025.