Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.DIJ.7891

Vernehmlassung des Bundes: "Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)". Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Eidg. Departement des Innern EDI

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RRB Nr.: 307/2023 15. März 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) — AHV 21 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür.

Mit der Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV-Reform 21) soll die Finanzierung der AHV-Renten mittelfristig gesichert werden. Die Verordnungsänderungen bringen die notwendigen Präzisierungen zu den Änderungen im Gesetz. Der Regierungsrat begrüsst sie grundsätzlich, stellt jedoch die nachfolgenden Anträge:

Erwägungen

1. Anträge zu den Verordnungsänderungen

1.1 Zu Art. 6quater Abs. 2 E-AHVV

Diese Bestimmung regelt die Formalitäten, welche erwerbstätige Arbeitnehnnende nach Vollendung des Referenzalters beachten müssen, um auf den Freibetrag nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG verzichten zu können. Demnach müssen Arbeitnehmende vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin melden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen oder nicht. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dem Wunsch der oder des Arbeitnehmenden auf Verzicht des Freibetrages entsprechen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG). Dies hat zur Folge, dass auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen höheren Teil an Sozialversicherungsbeiträgen leisten muss.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 263321 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7891 1/6

Antrag In Bezug auf die Rechtssicherheit und um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu vermeiden, beantragt der Regierungsrat eine Ergänzung der Verordnungsbestimmung (oder der Erläuterungen) im Sinne, dass die Entscheide der Arbeitnehnnenden abschliessend und für die Arbeitgebenden verbindlich sind.

1.2 Zu Art. 52dbis E-AHVV

Dieser Artikel beinhaltet Bestimmungen über die Neuberechnung der Rente nach Erreichen des Referenzalters. Diese Möglichkeit besteht im geltenden Recht nicht. Wichtige Fragen in Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen und dem Verfahren sind zurzeit noch offen und werden auf Weisungsstufe geregelt werden müssen. Für den Regierungsrat drängen sich Präzisierungen auch auf Verordnungsstufe auf.

Damit bestehende Beitragslücken durch nach dem Referenzalter zurückgelegte Beitragszeiten aufgefüllt werden können, muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen mindestens 40% des bisherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommens betragen (Art. 29bis Abs. 4 Bst. a AHVG). Dabei ist aus Sicht des Regierungsrates unklar, ob für die Bestimmung des Anteils von 40% das Erwerbseinkommen ohne Abzug des Freibetrages für Altersrentnerinnen und -rentner berücksichtigt werden muss oder nicht. Ausserdem ist aus Gesetz und Verordnungsentwurf nicht ersichtlich, welche Zeitperioden nach dem Referenzalter angerechnet werden dürfen und ob eine Mindestbeitragsdauer dazu notwendig ist.

Antrag 1 In Art. 52dbis ist zu präzisieren, welches erzielte Einkommen als Referenzgrösse für die Anrechnung von zusätzlichen Beitragszeiten herangezogen wird. Der Regierungsrat beantragt, das Einkommen nach Abzug des Freibetrages heranzuziehen.

Auf diesem Erwerbseinkommen wurden AHV-Beiträge abgerechnet. Daher ist es naheliegend, dass auch dieses Einkommen als Referenzgrösse angewendet wird. Zudem findet eine Gleichbehandlung zwischen denjenigen Versicherten statt, welche auf den Freibetrag verzichten, und denjenigen, die diese Beiträge freiwillig zusätzlich leisten. Den Durchführungsstellen ist dieses Einkommen aus den Lohndeklarationen bekannt und wird auch im Individuellen Konto (IK) verbucht. Die vorgeschlagene Regelung ist somit einfach umzusetzen.

Antrag 2 Weiter ist der Art. 52dbis so zu präzisieren, dass lediglich Beitragszeiten und Erwerbseinkommen ab dem 1. Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt, angerechnet werden können.

Mit einer solchen Präzisierung würden Beiträge, welche zwar im Jahr des Erreichens des Referenzalters aber vor dem Geburtsmonat erzielt würden, von der Neuberechnung ausgeschlossen. Diese Beiträge werden bereits heute nicht für die Rentenberechnung verwendet, da dies zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Personen, welche später — beispielsweise im November — geboren sind, erhielten so zusätzliche Beitragszeiten, welche früher geborene Personen nicht geltend machen könnten.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 1808669 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7891 2/6

1.3 Zu Art. 55quater Abs. 6 E-AHVV

Abs. 6 legt fest, dass die Änderung des Anteils des Rentenaufschubes mit dem offiziellen amtlichen Formular zu erfolgen hat. Mit der zunehmenden Digitalisierung werden in Zukunft andere Kommunikationswege zur Verfügung stehen, welche unter Umständen die bisherigen Papier- und E-Formulare ersetzen oder ergänzen (z.B. Portallösungen, elektronische Anmeldungen).

Antrag Abs. 6 ist so anzupassen, dass anstelle der Verwendung des offiziellen amtlichen Formulars lediglich eine schriftliche Meldung — analog der Formulierung im Abs. 1 dieses Artikels — erfolgen muss.

Mit einer solchen Formulierung werden auch neue Kommunikationskanäle eingeschlossen. Zudem erhalten die Ausgleichskassen die nötige Flexibilität, um von den Vorgaben der offiziellen Formulare abzuweichen und lediglich die relevanten, notwendigen Angaben von den Versicherten zu verlangen. Dies entspräche auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäss Datensch utzrecht.

1.4 Zu Art. 56 Abs. 3 E-AHVV

Dieser Absatz legt fest, dass die Änderung des Anteils des Vorbezuges mit dem offiziellen amtlichen Formular zu erfolgen hat. Mit der zunehmenden Digitalisierung werden in Zukunft andere Kommunikationswege zur Verfügung stehen, welche unter Umständen die bisherigen Papier- und E-Formulare ersetzen oder ergänzen werden (z.B. Portallösungen, elektronische Anmeldungen). Zudem sind im Sinne der Kundschaftsorientierung von den versicherten Personen nur die relevanten, notwendigen Angaben zu verlangen.

Antrag Abs. 3 ist so anzupassen, dass anstelle der Verwendung des offiziellen amtlichen Formulars lediglich eine schriftliche Meldung erfolgen muss. Mit einer solchen Formulierung werden auch neue Kommunikationskanäle eingeschlossen. Zudem erhalten die Ausgleichskassen die nötige Flexibilität, um von den Vorgaben der offiziellen Formulare abzuweichen und lediglich die relevanten, notwendigen Angaben von den Versicherten zu verlangen. Dies entspräche auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäss Datenschutzrecht.

1.5 Zu Art. 56ter Abs. 3 E-AHVV

Art. 56'01 regelt die Konstellationen des Verzichts und Widerrufs eines Rentenvorbezugs, falls während dem Vorbezug eine Invalidenrente zugesprochen wird. Dabei besteht die Möglichkeit, den Vorbezug ganz zu annullieren (Widerruf) und lediglich die IV-Leistungen zu beziehen oder auf den Vorbezug ab dem Zeitpunkt, indem ein Anspruch auf die IV-Rente entsteht, zu verzichten. Abs. 3 legt fest, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn die bereits bezogenen Renten mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechnet werden können.

Antrag In Abs. 3 ist nebst dem Widerruf auch der Verzicht gemäss Abs. 1 zu erwähnen. Bei beiden Konstellationen muss sichergestellt sein, dass die bereits bezogenen Altersrenten mit der Nachzahlung der IV-Renten verrechnet werden können. Aufgrund der längeren Verfahrungsdauer in der IV stehen die IV-Rentenansprüche meistens einige Zeit später fest und es kommt auch bei der Konstellation nach Abs. 1 zu Nachzahlungen von IV-Renten.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2023 j Version: 5 I Dok.-Nr.: 1808669 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7891 3/6

1.6 Zu Art. 137 E-AHVV

Neu besteht die Möglichkeit, auf den Freibetrag für Rentnerinnen und Rentner von CHF 1400.00 pro Monat bei der Weiterarbeit nach dem Referenzalter zu verzichten. Wird der Verzicht vom Arbeitnehmenden gewählt, so werden höhere Beiträge abgerechnet und dementsprechend auch ein höheres Einkommen im individuellen Konto (IK) verbucht. Gemäss Art. 29bis Abs. 4 AHVG können nach dem Referenzalter erzielte Beitragszeiten zur Schliessung von Beitragslücken angerechnet werden, wenn das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen mindestens 40% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt. Gemäss den Ausführungen des Regierungsrates zu Art. 52dbis E-AHVV ist nicht geklärt, ob es sich dabei um das Erwerbseinkommen mit oder ohne Berücksichtigung des Freibetrages handelt. Falls es sich dabei um das Erwerbseinkommen ohne Abzug des Freibetrages handeln sollte (zurzeit in den Weisungsentwürfen so vorgesehen), muss den Ausgleichskassen in jedem Fall auch das effektiv erzielte Einkommen ohne Abzug des Freibetrages bekannt sein.

Antrag Art. 137 ist in dem Sinne zu ergänzen, dass im IK bei Eintragungen nach dem Referenzalter vermerkt wird, ob bei den verbuchten Einkommen der Freibetrag abgezogen wurde oder nicht. Nur so können die Ausgleichskassen die Prüfung vornehmen, ob zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden dürfen. Dieser Antrag entfällt, sofern der Antrag zu Art. 52bis E-AHVV bezüglich des Referenzeinkommens berücksichtigt wird.

1.7 Zu Art. 158bis Abs. 1 Bst. a E-AHVV

Zurzeit beträgt die Entschädigung zu Lasten des AHV-Fonds für die Vornahme von Vorausberechnungen CHF 110.00 pro Fall. Mit den Änderungen der AHV 21 erhöht sich der Aufwand für die Rentenvorausberechnungen. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten im Bereich des flexiblen Rentenabzuges werden die Ausgleichkassen verschiedene Varianten berechnen müssen. Bereits bei der Berechnung von Standardfällen bei Ehepaaren müssen neu bis zu acht Berechnungen einzeln vorgenommen werden. Dies erhöht den Aufwand für die Vornahme der Berechnung sowie auch den individuellen Beratungsaufwand.

Antrag Der Regierungsrat beantragt, die Entschädigung für die Vornahme der Rentenvorausberechnungen zu erhöhen. Die Pauschale soll möglichst den effektiven Kosten entsprechen und im Rahmen einer Analyse mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) festgelegt werden.

2. Weitere Bemerkungen und Anpassungsvorschläge

Ergänzend zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen zur AHV 21 nutzt der Regierungsrat die Gelegenheit, um weitere Präzisierungen vorzuschlagen, welche aus Sicht der Durchführung sinnvoll sind:

2.1 Zu Art. 50d Abs. 2 und Art. 50f AHVV (Einkommensteilung)

Das Verfahren zur Durchführung der Einkommensteilung (sog. Splitting) wird in den Art. 50d if. AHVV geregelt. In der Regel beantragen beide Ex-Ehepartner die Durchführung der Einkommensteilung. Beantragt jedoch nur ein Ehepartner das Splitting, so ist die Ausgleichkasse heute

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verpflichtet, den anderen Ehepartner darauf hinzuweisen und ihm entsprechende Antragsformulare zuzustellen. Beteiligt sich der andere Partner nicht am Verfahren, wird die Einkommensteilung trotzdem durchgeführt.

Antraq Der Regierungsrat beantragt, Art. 50f AHVV ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig ist Art. 50d Abs. 2 so zu ergänzen, dass die Übersicht lediglich den antragstellenden Ehegatten zugestellt wird.

Der heutige Ablauf verlangsamt den Prozess der Einkommensteilung und führt zu Mehraufwänden bei den Ausgleichskassen, in dem — oft erfolglos — der zweite Ex-Ehepartner zur Anmeldung aufgefordert werden muss. Sachlich reichen für die Durchführung der Einkommensteilung die verifizierten Angaben eines Ex-Ehepartners. Die Einkommensteilung muss gemäss Art. 29quinq1Aies Abs. 3 Bst. a AHVG von Amtes wegen durchgeführt werden. Dies erfolgt spätestens bei Erreichen des Rentenalters.

2.2 Art. 521 AHVV (Betreuungsgutschriften)

Dieser Artikel regelt die Geltendmachung der Betreuungsgutschriften. Dies muss mittels Anmeldung erfolgen. Die Anmeldung muss sowohl durch die betreuende als auch durch die betreute Person unterzeichnet werden. Mit der zunehmenden Digitalisierung werden in Zukunft andere Kommunikationswege zur Verfügung stehen, welche unter Umständen die bisherigen Papierformulare ersetzen oder ergänzen (z.B. Portallösungen, elektronische Anmeldungen). Bereits heute wird ein grosser Teil der Anmeldungen im Bereich der Renten elektronisch und ohne Unterschrift übermittelt

Antraq Der Regierungsrat beantragt daher, die Bestimmung so anzupassen, dass Anmeldungen auch in elektronischer Form übermittelt und eingereicht werden können. Als Ersatz für die Unterschrift sollen anerkannte Authentifizierungsverfahren angewendet werden können.

2.3 Zu Art. 67 Abs. 1 AHVV (Geltendmachung des Anspruches)

Im Rahmen eines gesamtschweizerischen Projektes wurde im Jahr 2022 die elektronische Anmeldung im Rentenbereich eingeführt. Diese Entwicklung wird sich in Zukunft verstärken und weitere Übermittlungsmöglichkeiten werden zur Verfügung stehen.

Antraq Die Geltendmachung des Anspruches soll auch durch elektronische Meldungen erfolgen können. Die klassischen Anmeldeformulare werden in Zukunft durch digitale Möglichkeiten ersetzt werden. Dazu sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden. Sinngemäss können die Formulierungen aus den Art. 5a AHVV (Unterstellung) auch für den Rentenbereich angewendet werden.

2.4 Zu Art. 68 Abs. 1 AHVV (Anmeldeformular)

Diese Bestimmung regelt den Inhalt der Anmeldeformulare. Gemäss den Ausführungen oben werden vermehrt auch elektronische Meldungen zur Anmeldung zugelassen.

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Antraq In Absatz 1 ist die Formulierung so zu wählen, dass die Versicherten alle notwendigen Angaben der Ausgleichskasse elektronisch oder in Papierform übermitteln müssen.

2.5 Zu den Auszahlungen der Renten- und Hilflosenentschädigungen

Art. 44 Abs. 1 AHVG regelt die Auszahlung der Renten. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall auf ein persönliches Bank- oder Postkonto. Nach wie vor kann jedoch eine Barauszahlung verlangt werden. Die Barauszahlungen wurden in den vergangenen Jahren massiv reduziert. Die Anzahl von Versicherten, welche eine solche Barauszahlung beziehen liegt in der gesamten Schweiz unter 11 000 Personen. Die Post bietet aus Sicherheitsüberlegungen das Verfahren seit 2021 nur noch beschränkt und zu sehr hohen Transaktionskosten an. Daher hat das BSV die Ausgleichskassen angewiesen, eine anderes Verfahren anzuwenden. Die Auszahlung erfolgt neu mittels einem Auszahlungsschein (ASR), welcher bei einer Poststelle eingelöst werden kann.

Antrag Der Regierungsrat beantragt, die AHVV so zu ergänzen, dass auch die Auszahlung mittels ASR der Barauszahlung gemäss Art. 44 Abs. 1 AHVG gleichgestellt ist.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Staatskanzlei — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 1808669 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7891 6/6

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 4, Art. 29bis, and Art. 44 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 5a, Art. 50f, and Art. 521 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.