2022.FINFV.2015
Ausgabenbewilligung betreffend Versicherungsprämien für die obligatorische Unfallversicherung nach UVG und die Unfallzusatzversicherung des Kantonspersonals und der Lehrkräfte. Objektkredit für die Jahre 2024-2031
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1022/2023 Datum RR-Sitzung: 13. September 2023 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2022.FINFV.2015 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ausgabenbewilligung betreffend Versicherungsprämien für die obligatorische Unfallversicherung nach UVG und die Unfallzusatzversicherung des Kantonspersonals und der Lehrkräfte. Objektkredit für die Jahre 2024–2031.
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem vorliegenden Objektkredit soll die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie der Unfallzusatzversicherung für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte sichergestellt werden1. Die Ausgabenbewilligung für die geschuldeten Versicherungsprämien betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis maximal 31. Dezember 2031.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Art. 1a, 34, 89 und 92 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ‒ Art. 22 28, 30 Abs. 1 und 2, 33 und 35 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 21, 25, 27, 30 und 39 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) ‒ Art. 98 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) ‒ Art. 184 ff. der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) ‒ Art. 1 Bst. i und Art. 8 Bst. p der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (OrV FIN; BSG 152.221.171) ‒ Art. 4, 16, 18 und 41 der interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) ‒ Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV; BSG 731.22) ‒ Versicherungs- und Submissionsstrategie der Finanzverwaltung vom 31. Januar 2023 (V 1.2)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Bei der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Deckungs- und Leistungsumfang. Unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 FHG
Ausgenommen sind diejenigen kantonalen Institutionen (technische Betriebe), für welche die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) abzuschliessen ist.
besteht somit kein Entscheidungsspielraum bezüglich Höhe der Ausgabe, Zeitpunkt der Vornahme oder anderer Modalitäten. Es liegt demzufolge eine gebundene (vgl. Art. 30 Abs. 2 FHG) und wiederkehrende (vgl. Art. 28 FHG) Ausgabe vor.
Sinn und Zweck der im Grundsatz fakultativen Unfallzusatzversicherung für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte ist primär die Ergänzung der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG. Unter Bezugnahme auf Art. 98 Abs. 2 PG i. V. m. Art. 184 Abs. 2 PV, kann im Rahmen der Kontinuität sowie der Zweck- und Verhältnismässigkeit auch diese Ausgabe als gebunden (vgl. Art. 30 Abs. 2 FHG) und wiederkehrend (vgl. Art. 28 FHG) kategorisiert werden. Dieses Vorgehen ist mit dem Sekretariat und dem Präsidenten der Finanzkommission abgesprochen.
4. Massgebende Kreditsumme
Auf Basis der definitiven Lohnsummen 2022 ergeben sich jährlich folgende Prämienkosten:
Ausgabenart Gebundene und wiederkehrende Ausgaben Kreditsumme CHF 26'661'381 (provisorische Gesamtjahresprämien für das Jahr 2024) mit einem Kostendach von jährlich CHF 28'000'000 (massgebende Kreditsumme)
Anteil obligatorische Berufsunfallversicherung p. a.: CHF 3'938'038 Anteil obligatorische Nichtberufsunfallversicherung p. a.: CHF 21'913'684 Anteil Unfallzusatzversicherung p. a.: CHF 809'659
Provisorische Prämienkosten Arbeitgeber p. a.: CHF 15'299'710 Provisorische Prämienkosten Kantonspersonal und Lehrkräfte p. a.: CHF 11'361'671 Kreditart Objektkredit für die Jahre 2024–2031 Konto/Produkt- Konti der Kontengruppe 305 der einzelnen OrgE. Der vorliegende Kredit gruppe betrifft verschiedene Produktgruppen in allen versicherten kantonalen Institutionen. Auf eine detaillierte Aufstellung wird verzichtet.
Preisstandklausel: Mehrkosten aufgrund von Lohnsummenwachstum sowie allfälliger gesetzlich oder behördlich angeordneter Tarifrevisionen (insbesondere zufolge Art. 34, 89 oder 92 UVG) gelten mit diesem Beschluss als genehmigt (vgl. Art. 35 Abs. 2 FHG).
5. Begründung
Der Kanton Bern als Arbeitgeber ist gemäss UVG verpflichtet, seine Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern (Art. 1a UVG). Die derzeitige Ausgabenbewilligung (RRB 1168/2020) zur Finanzierung der Prämien für die obligatorische Unfallversicherung sowie der Unfallzusatzversicherung für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte läuft per 31. Dezember 2023 ab. Die beantragte Kreditsumme basiert auf einer im zweiten Quartal 2023 durchgeführten öffentlichen Submission (Simap2-Projekt-Nr. 255022). Dabei wurde der bestehende Deckungs- und Leistungsumfang ausgeschrieben und mittels Zuschlagsverfügung vom 29. Juni 2023 an die Visana Versicherungen AG vergeben.
Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle
Beilagen ‒ Vortrag vom 7. September 2023