Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.FINGS.392

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständigen Erwerbstätigen. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Per Email (als Word und PDF) an: vernehmlassungen@estv.admin.ch

RRB Nr.: 317/2023 22. März 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständigen Erwerbstätigen: Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2022 die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet.1 Neu sollen unselbstständig erwerbstätige Personen bei der Deklaration der Berufskosten zwischen den effektiven Kosten und einer fixen Berufskostenpauschale wählen können. Mit der Möglichkeit einer Pauschale sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen reduziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden. Per Saldo soll die Reform aufkommensneutral sein.

Der Regierungsrat ist gegenüber der vorgeschlagenen Revision kritisch eingestellt:

Erwägungen

1. Arbeitsformneutralität: Ob mit der Einführung einer fixen Berufskostenpauschale Verzerrungen bei der Wahl zwischen Arbeitsformen reduziert werden, erscheint fraglich. Im erläuternden Bericht wird die Berufskostenpauschale mit der daraus resultierenden Neutralität des Steuerrechts für verschiedene Arbeitsformen begründet. Diese Überlegung ist aus Sicht des Regierungsrates jedoch nicht zutreffend: Neutralität erreicht das Steuerrecht nur dann, wenn die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Eine Berufskostenpauschale führt indessen zwangsläufig zu einer Begünstigung von Erwerbstätigkeiten mit tiefen Berufskosten (Homeoffice, Hauswart etc.) gegenüber solchen mit hohen Berufskosten (physische Arbeit ausser Haus, Arbeitskleidung etc.) und ist deshalb gerade nicht neutral gegenüber verschiedenen Arbeitsformen. Hohe Berufskosten können je nach Branche anfallen und sind in den allermeisten Fällen nicht selbst gewählt oder vermeidbar.

2. Administrative Vereinfachung: Es ist richtig, dass mit der Einführung einer fixen Berufskostenpauschale der administrative Aufwand bei den steuerpflichtigen Personen und den Steuerbehörden tendenziell abnimmt. Die potenzielle Vereinfachung wird aber dadurch relativiert, dass weiterhin die Möglichkeit bestehen soll, die effektiven Kosten geltend zu machen.

Medienmitteilung vorn 21.12.2022

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 2 Dok.-Nr.: 264059 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Es ist davon auszugehen, dass Personen mit hohen Berufskosten davon Gebrauch machen werden. Zudem trägt auch die geplante Differenzierung bei Teilzeitarbeit und Erwerbsunterbrüchen dazu bei, dass die Vereinfachung nicht vollständig gelingt.

3. Aufkommensneutralität: Die vom Bundesrat angestrebte Aufkommensneutralität dürfte kaum zu erreichen sein, da die freiwillige Pauschale natürlich nur von jenen Personen gewählt wird, die bisher tiefere effektive Berufskosten geltend gemacht haben. Dementsprechend erscheint es unvermeidbar, dass die Revision zu Mindereinnahmen führen wird. Die Mindereinnahmen werden umso höher sein, je höher die Berufskostenpauschale festgelegt wird. Der Kanton Bern kannte bis Ende 2013 eine Berufskostenpauschale in der Höhe von 20 Prozent des Nettolohnes, maximal 7200 Franken. Im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung 20142 wurde diese Berufskostenpauschale aufgehoben, was zu Steuermehreinnahmen von rund 41 Millionen Franken pro Jahr führte. Bei einer Wiedereinführung einer analogen Pauschale müsste mit Mindereinnahmen in dieser Grössenordnung gerechnet werden .3

Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen für Vereinfachungen bei der Steuerdeklaration. Dabei ist jedoch zwingend dem verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Pauschalierungen sind problematisch, wenn ein Grossteil der Betroffenen dadurch deutlich besser oder deutlich schlechter gestellt wird, als es die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert. Eine Pauschalierung der Fahrkosten widerspricht dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Berufskostenpauschale dürfte demnach die Fahrkosten nicht nnitunnfassen. Der Regierungsrat schliesst sich der diesbezüglichen Einschätzung des Bundesamtes für Justiz (Ziffer 4 des erläuternden Berichts) an, wonach der Einbezug der Fahrkosten in eine Pauschale verfassungswidrig wäre.

Ein gewisser Reformbedarf ist bei den Berufskosten zweifellos gegeben. So sind beispielsweise die Realitäten bezüglich auswärtiger Verpflegung heute nicht mehr dieselben wie noch vor einigen Jahren. Der Regierungsrat beantragt vor diesem Hintergrund, eine Pauschale vorzusehen, welche die Fahrkosten nicht enthält. Die so bestimmte Pauschale könnte entsprechend tiefer festgelegt werden und die ungerechtfertigte Begünstigung von Personen mit tiefen Berufskosten würde deutlich reduziert.

Die Berufskostenpauschale sollte zudem einfacher ausgestaltet sein, indem der Beschäftigungsgrad über eine prozentuale Bemessung bezogen auf das Lohneinkommen indirekt berücksichtigt wird. Die Berufskostenpauschale könnte beispielsweise X Prozent des Lohneinkommens, mindestens Y Franken, maximal Z Franken betragen. Mit einer derart gestalteten (kleineren) Berufskostenpauschale würden jene Kosten berücksichtigt, die bei fast allen berufstätigen Personen anfallen.

Effektive Kosten müssten nur noch geltend gemacht werden für den Arbeitsweg (Fahrkosten, auswärtiger Wochenaufenthalt), wobei die von den Kantonen zu bestimmende Fahrkostenbegrenzung auch auf die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts angewendet werden könnte. Im Gegensatz zum Arbeitsweg ist der Wochenaufenthalt in vielen Fällen eine private Entscheidung und ist deshalb den Lebenshaltungskosten zuzuordnen, muss also steuerlich nicht zwingend berücksichtigt werden.

Geschäfts-Nr. 2013.RRGR.727 3 Seite 26 des Berichts des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 26. Juni 2013: RRB 0891/2013

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 33 I Dok.-Nr.: 99078930 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 2/3

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Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.3.2023 I Version: 33 I Dok.-Nr.: 99078930 I Geschäftsnummer: 2022.FINGS.392 3/3