Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.GSI.1623

Ausgaben für die Finanzierung von Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote gemäss Artikel 71 Absatz 2 BLG. Verpflichtungskredit (2024). Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1386/2023 Datum RR-Sitzung: 13. Dezember 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2022.GSI.1623 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote gemäss Artikel 71 Absatz 2 BLG Ausgabenbewilligung (Verpflichtungskredit) 2024 Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) in Kraft. Gemäss Artikel 62 BLG beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zu Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote. Im ersten Jahr der Einführungszeit werden gemäss Artikel 71 Absatz 2 BLG die entsprechenden Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote abschliessend durch den Regierungsrat bewilligt. Mit vorliegendem Beschluss wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von gesamthaft CHF 82.6 Mio. zur Finanzierung der ergänzenden Leistungsangebote sowie für die Werkstätten gewährt.

2. Rechtsgrundlagen

Artikel 71 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG noch nicht bekannt)Artikel 22, 24, 28, 30 Absatz 1, 31, 32 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Artikel 21 und 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 28 FHG. Gemäss Artikel 71 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen des BLG ist für das erste Einführungsjahr für die Bewilligung der Ausgaben zur Finanzierung der ergänzenden Leistungsangebote sowie der Werkstätten abschliessend der Regierungsrat zuständig.

4. Massgebende Kreditsumme

Die massgebende Kreditsumme beträgt für das Jahre 2024 total CHF 82.6 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 5 %). Dabei ist voraussichtlich folgende Mittelverteilung vorgesehen:

Ergänzende Leistungsangebote und Werkstätten In CHF Jahr 2024

Ergänzende Leistungsangebote 5'100’000

Angebote bei Intensivbetreuungsplätzen (Zusatz) 205’000

Werkstätten 73'270’000

Total 78'575’000

Reserveposition von rund 5 % 4'025’000

Total inkl. Reserve 82'600’000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit (Objektkredit) Konten: 363500000 Beiträge an private Unternehmungen 313200000 Honorare externe Berater

Segment: Amt für Integration und Soziales und Generalsekretariat Produktgruppe: Integration und Soziales sowie Führungsunterstützung, rechtliche und weitere Dienstleistungen Rechnungsjahr: 2024

Der Kredit (exkl. Reserveposition) ist im Budget 2024 eingestellt.

6. Begründung

Die Gewährung des beantragten Kredits ermöglicht der Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion (GSI), die vertraglich vereinbarten Akontozahlungen an die Leistungserbringenden für das Jahr 2024 auszulösen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion