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2022.GSI.2805

Abgeltung für Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf 2024 – 2027 gemäss Artikel 129 Absatz 1 SLG. Verpflichtungskredit; Rahmenkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 237/2023 Datum RR-Sitzung: 1. März 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2022.GSI.2805 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Abgeltung für Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf 2024 – 2027 gemäss Artikel 129 Absatz 1 SLG; Verpflichtungskredit Rahmenkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Seit dem 1. Januar 2022 ist das Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) in Kraft. Gemäss Artikel 129 SLG beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf (mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung), der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, der beruflichen und sozialen Integration sowie weitere soziale Leistungsangebote.

Die Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf umfassen gemäss Artikel 26 SLG insbesondere die folgenden Bereiche: a Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehörige b Gesundheitsförderung und Prävention 1 c Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex) d Tagesstätten e Pflegeheime

Gemäss Artikel 25 SLG sorgt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf. Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chronisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen. Die Leistungsangebote dienen folgendem Zweck: a die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern, b die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unterstützen.

Der Kanton ist zuständig für die Bereitstellung und Finanzierung von Leistungsangeboten. Gemäss SLG werden den Gemeinden keine Aufgaben übertragen. Im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie können die Gemeinden selber finanzierte Angebote bereitstellen. Die GSI kann Leistungsverträge mit Institutionen abschliessen, die spezialisierte Pflege in der stationären Altersbetreuung und Alterspflege oder als Tagesstätten Entlastungsangebote für pflegende Angehörige anbieten.

Im Bereich Alter und Pflege

Im Bereich der Spitex schliesst der Kanton mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern einen Leistungsvertrag ab, um die Versorgungssicherheit mit pflegerischen Leistungen i n einem Versorgungsperimeter sicherzustellen.

2. Rechtsgrundlagen

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um neue Ausgaben gemäss Artikel 30 Absatz 1 sowie teilweise um gebundene Ausgaben gemäss Artikel 30 Absatz 2 FHG und mehrheitlich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 28 FHG. Gemäss Artikel 129 Absatz 1 SLG ist der Grosse Rat für deren Bewilligung zuständig.

4. Massgebende Kreditsumme

Die massgebende Kreditsumme beträgt für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 total CHF 107.18 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 10%). Dabei ist voraussichtlich folgende Mittelverteilung vorgesehen:

Rahmenkredit 2024 - 2027 Leistungsangebote Jahr Jahr Jahr Jahr Total Zahlen in Mio. CHF (Kantonsaufwendungen) 2024 2025 2026 2027 Tagesstätten 4.00 4.00 4.00 4.00 16.00 Palliativpflege / Gerontopsychiatrische Langzeitpflege 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Case Management / Übergangspflege (integrierte Versorgung) 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 ALS-Patientinnen und ALS-Patienten 0.80 0.80 0.80 0.80 3.20 Versorgungssicherheit Spitex 10.55 10.55 11.00 11.00 43.10 Versorgungspflicht Hauswirtschaft 1.60 1.60 1.60 1.60 6.40 Pilotprojekt Lehre Fachfrau / Fachmann Betreuung Fachrichtung Menschen im Alter (FaBe MiA) 0.04 0.04 0.04 0.04 0.16 Spezialisierte Mobile Palliativ-Dienste (MPD) 3 4.50 4.50 5.00 5.00 19.00 Modellversuche4 / Beiträge 2.50 2.50 2.50 2.50 10.00 Reserveposition Rahmenkredit (rund 10%) 2.31 2.31 2.35 2.35 9.32 Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf 26.30 26.30 27.29 27.29 107.18

Die Position «Palliativpflege/Gerontopsychiatrische Langzeitpflege» wurde zum Kapitel «Besondere Massnahmen und Modellversuche (Artikel 78 f. SLG) verschoben, da es thematisch dort anzusiedeln ist. Die Beträge sind in den aktuellsten Planzahlen nicht eingestellt, werden von der GSI im kommenden Planungsprozess 2023 jedoch beantragt. Gemäss Artikel 77ff SLG

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Verpflichtungskredit in Form eines Rahmenkredits für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 zu Lasten verschiedener Konten und der Produktgruppe Gesundheitsversorgung. Der Kredit ist mit Ausnahme der Reserve sowie der MPD Beträge im Voranschlag 2024 und im Finanzplan 2025 – 2027 eingestellt.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ

Die GSI ist für die Mittelverwendung und den Vollzug dieses Beschlusses zuständig.

Der Kredit untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu eröffnen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 22, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32, and Art. 34 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.
  • Gesetz über die sozialen Leistungsangebote, Art. 25, Art. 26, Art. 77ff, Art. 78, and Art. 129 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024 and September 1, 2026.