Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.GSI.2836

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) – Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) und Delegationsnormen an das EDI (Maximalrabatte). Schreiben des Kantons

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an:

  • Aufsicht-Krankenversicherung@bag.admin.ch

  • gever@bag.admin.ch

RRB Nr.: 53/2023 25. Januar 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) — Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) und Delegationsnormen an das EDI (Maximalrabatte) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und bringt die nachfolgenden Bemerkungen zur Vorlage an:

Erwägungen

1. Delegationsnormen an das EDI zur Festlegung der Maximalrabatte für die besonderen Versicherungsformen

Der Regierungsrat lehnt die Absicht des Bundes ab, auch für die besonderen Versicherungsformen maximale Prämienunterschiede zwischen den Prämienregionen pro Kanton festzulegen. Die Festlegung der Prämien ist bereits heute überreguliert und die Spielräume sollen nicht noch weiter eingeschränkt werden. Sollte der Bundesrat an der Delegation ans EDI festhalten, müssten die Kantone zwingend vorab konsultiert werden.

2. Ausführungsbestimmungen zur Änderung von Artikel 64a KVG betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht

Der Regierungsrat hatte im Rahmen der Vernehmlassung zur Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten die Stossrichtung der Vorlage unterstützt.1 Die nun vorliegenden Ausführungsbestimmungen sehen nun aber vor, dass ein Kanton Verlustscheine nur übernehmen kann, wenn er alle Verlustscheine übernimmt. Der Regierungsrat lehnt diese Auslegung des neuen Artikels 64a Absatz 5 KVG ab und hält an der Forderung fest, dass der Kanton

Vgl. RRB 1044/2020

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.10.2022 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 1816301 I Geschäftsnummer: 2022.GSI.2836 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

im Einzelfall (pro Betreibungsdossier) bestimmen können muss, ob ein Gläubigerwechsel stattfindet oder nicht. Kaum ein Kanton wird bereit sein, alle Verlustscheine zu übernehmen. Hingegen möchten die Kantone gezielt bei einzelnen Betroffenen die Verlustscheine übernehmen können, damit diese zu einem günstigeren Versicherer wechseln und weitere Prämienausstände vermieden werden könnten. Dies wäre auch im Interesse dieser von Verlustscheinen betroffenen Personen.

Der Regierungsrat weist zudem darauf hin, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sein wird, den bestehenden elektronischen Datenaustausch zum Artikel 64a KVG bis zum vorgesehenen Inkrafttreten vom 1. September 2023 respektive 1. Januar 2024 an den geänderten Artikel 64a KVG und die neue Regelung in der KVV anzupassen. Das Inkrafttreten der KVG- und KVV-Änderung ist daher frühestens auf den 1. September 2024 respektive 1. Januar 2025 festzulegen.

Der Entwurf der KVV lässt für den Vollzug zu viele Fragen offen, teils widersprüchlich und nicht vollziehbar und einige Regelungen können von verschiedenen Personen unterschiedlich verstanden und interpretiert werden. So wird der Vollzug generell und die Umsetzung im Datenaustausch zum Artikel 64a KVG ausserordentlich anspruchsvoll und aufwändig werden. Vor der Erstellung der definitiven Fassung der KVV sind daher Vertretungen der kantonalen Durchführungsstellen und der Krankenversicherer einzubeziehen, damit Missverständnisse vermieden werden. Dabei sollen insbesondere die Prozesse ausreichend klar und durchführbar definiert werden.

Des Weiteren sind die Begriffe «Forderungen» und «Verlustscheine» in der Vorlage nicht immer korrekt verwendet. Der gesamte Entwurf ist diesbezüglich sorgfältig zu überarbeiten. Bevor dies getan werden kann, muss geklärt werden, ob eine Abtretung der Forderungen vom Versicherer an den Kanton gemäss Artikel 64a Absatz 5 KVG bedeutet, dass der Verlustschein an den Kanton übergeht oder ob eine Abtretung von Forderungen auch in anderer Form möglich ist. Wenn die Verlustscheine abgegeben werden, muss geklärt werden, wie mit Bestandteilen umgegangen wird, welche die Kantone nicht finanzieren müssen (Bearbeitungsgebühren und bei Verlustscheinen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind, auch allfällige Forderungen aus dem VVG) und wie mit Teilzahlungen umzugehen ist, die für einen Verlustschein vor der Übergabe eingegangen sind.

Die weiteren, detaillierten Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen sind der Tabelle im Anhang zu entnehmen.

Im Fazit erachtet der Regierungsrat die Vorlage als noch nicht ausgereift und somit für den Vollzug problematisch und einige Rechtsunsicherheit mit sich bringend. Daher fordert er, zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren2 , dass insbesondere die Formulierungen der KVV-Bestimmungen zur Änderung entsprechend seiner Bemerkungen nochmals eingehend überprüft werden.

2 Vgl. Stellungnahme der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 25. November 2022

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.10.2022 I Version: 1 Dok.-Nr.: 1816301 I Geschäftsnummer: 2022.GSI.2836 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Beilage: Tabelle mit detaillierten Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.10.2022 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 1816301 I Geschäftsnummer: 2022.GSI.2836 3/3

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 64a — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on March 18, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.