Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.272

M 155-2022 Graber (Neuenstadt, SVP) Beseitigung der Ungleichbehandlung bei Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Vornamensänderung erhoben werden. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 155-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.272

Eingereicht am: 29.08.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 56/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Beseitigung der Ungleichbehandlung bei Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Vornamensänderung erhoben werden

Der Regierungsrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetze dahingehend zu ändern, dass die Gebühren für Vornamensänderungen von 300 Franken auf 75 Franken gesenkt werden und die übrigen Gebühren in diesem Bereich, die aus Gründen der Konsistenz erhoben werden müssen, angepasst werden.

Begründung:

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs kann «die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.»

In unserem Kanton muss das Gesuch für eine Namens- oder Vornamensänderung per Post beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Aufsichtsbehörde, Team Namensänderungen, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, eingereicht werden. Der Entscheid der zuständigen Behörde wird schriftlich eröffnet.

Die Gebühren für die Namensänderung betragen in der Regel: Änderung des Vornamens: 300 Franken, Änderung des Familiennamens: 600 Franken, Abklärung des Kindsinteresses bei minderjährigen Kindern: zusätzlich bis 375 Franken.

Es ist zu beachten, dass die Formulierung des Textes über die Erhebung von Gebühren durch die Verwendung von «in der Regel» offener ist als in anderen Kantonen. Zudem erheben einige Kantone höhere Gebühren.

In der Schweiz können seit dem 1. Januar 2022 alle Personen über 16 Jahren, die transgender sind oder eine Variation der Geschlechtsentwicklung aufweisen, die Angaben zu ihrem Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister schnell und einfach ändern lassen. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie die Zivilstandsverordnung und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen wurden entsprechend geändert. Die Gebühr für eine Vornamensänderung im Zusammenhang mit einer Geschlechtsumwandlung beträgt 75 Franken.

Diese Situation führt zu einer tiefgreifenden Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gebühren, die bei einer Vornamensänderung erhoben werden.

Lassen Sie uns diese schockierende Ungleichheit anhand eines Beispiels veranschaulichen.

Eine junge Frau namens «Danièle Rossel» möchte, dass ihr Vorname künftig «Danielle» geschrieben wird. Im Kanton Bern muss sie dafür eine Gebühr von 300 Franken bezahlen.

Wenn dieselbe Person ihr Geschlecht ändern und im Zivilstandsregister als Mann mit dem Namen «Daniel Rossel» geführt werden möchte, muss sie nur 75 Franken bezahlen.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht hinnehmbar. Es geht aber noch schlimmer: Wenn Danièle Rossel «Danielle Rossel» genannt werden möchte, könnte sie beispielsweise am 10. November 2022 eine Geschlechtsumwandlung beantragen, indem sie ihren neuen Vornamen «Daniel» angibt, und sich ein Jahr später umentscheiden, indem sie ein neues Gesuch an das zuständige Zivilstandsamt richtet und sich von nun an «Danielle Rossel» nennen möchte. Beide Schritte würden sie zusammen 150 Franken kosten. Zu einer solch paradoxen Situation darf es auf keinen Fall kommen.

Dasselbe gilt natürlich auch für einen Mann namens «Johannes Schmid», der sein Geschlecht ändern und «Johanna Schmid» sein möchte, es sich aber ein Jahr später anders überlegt und wieder ein Mann wird, diesmal unter dem Namen «Johann Schmid».

Leider sind solche Tricks nicht nur ein Hirngespinst. Im Kanton Luzern beantragte ein Mann eine Geschlechtsumwandlung, um ab dem Alter von 64 Jahren eine volle AHV-Rente zu erhalten. Die Luzerner Kantonsbehörden nahmen Anstoss an dieser Täuschung, konnten aber nichts dagegen unternehmen.

Um die gravierende Ungleichbehandlung bei den Gebühren für eine Vornamensänderung, je nachdem, ob sie mit einer Geschlechtsänderung einhergeht oder nicht, zu beseitigen, fordern wir den Regierungsrat auf, die entsprechende Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass die Gebühren für eine Vornamensänderung von 300 Franken auf 75 Franken gesenkt werden und die übrigen Gebühren, die in diesem Bereich erhoben werden, angepasst werden, um dem Grundsatz der Konsistenz gerecht zu werden. Die Annahme dieser Motion würde keine zusätzlichen Kosten verursachen und sich nur minimal auf die erhobenen Gebühren auswirken.

Antwort des Regierungsrates

Einleitend ist zu präzisieren, dass im Kanton Bern die Vornamensänderungsgebühr von 300 Fr in Fällen zur Anwendung gelangt, in denen ein neuer Vorname, wie z.B. von Marcel zu Patrick, bewilligt wird. Bei geringfügigen Vornamensänderungen, wie z.B. in der Motion erwähnt von Danièle zu Danielle oder von Johannes zu Johann, beträgt die Vornamensänderungsgebühr 150 Fr.

Ein aktuell angestellter Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass für eine Vornamensänderung auf einen neuen Vornamen die Gebühren zwischen 100 Fr. bis 670 Fr. variieren. Der schweizerische Durchschnittswert liegt bei 366 Fr. Der Kanton Bern bewegt sich somit unter dem schweizerischen Durchschnittswert. Bei geringfügigen Vornamensänderungen variieren die Gebühren in der Schweiz von 100 Fr. bis 670 Fr. Der schweizerische Durchschnittswert liegt bei geringfügigen Vornamensänderungen bei 294 Fr. Der Kanton Bern hat bei geringfügigen Vornamensänderungen somit schweizweit bereits heute eine der tiefsten Gebühren.

In der Motion wird die Erklärung des im Personenstandregister eingetragenen Geschlechts (Geschlechtserklärung mit gleichzeitiger Namenserklärung 1) und die (Vor)Namensänderung vermischt.2 Die beiden Verfahren beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesrechts.

So sind die Namenserklärungen mitsamt der angesprochenen Geschlechtserklärung bundesrechtlich als Spezialfälle geregelt.3 Es war die Absicht des Gesetzgebers, für eine Minderheit der Bevölkerung eine unbürokratische und kostengünstige Lösung zu ermöglichen. Diese Erklärungen sind in der Regel an eine einzige Voraussetzung geknüpft, die leicht und somit mit geringem Aufwand zu überprüfen ist. Die Erklärenden benötigen keine schriftliche Eingabe, sondern lediglich die Vereinbarung eines Termins beim Zivilstandsamt zwecks Abgabe der Erklärung. Ein Rechtsmissbrauch wird grundsätzlich nicht überprüft. Der Aufwand beträgt rund eine halbe Stunde, und die Gebühr ist bundesrechtlich in der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) geregelt. Die ZStGV geht bei Gebühren nach Zeitaufwand von einem (kostendeckenden) Stundenansatz von 150 Fr. aus. Insofern ist die Gebühr von 75 Fr. plausibel.

Im Gegensatz dazu sind (Vor)Namensänderungen in Artikel 30 ZGB geregelt. Die Abgabe einer Erklärung wie bei der Geschlechtserklärung ist ausgeschlossen. Der Antrag muss schriftlich mittels Gesuch eingereicht werden. Die achtenswerten Gründe für die Namensänderung müssen im Gesuch dargelegt und mit Belegen nachgewiesen werden. Bei der Erteilung von neuen Vornamen, bei denen ein Identitätswechsel erfolgt, gilt es den Rechtsmissbrauch mittels Straf- und Betreibungsregisterauszügen lückenlos zu überprüfen. Bei geringfügigen Vornamensänderungen fällt die Rechtsmissbrauchsüberprüfung weg, womit ein geringerer Aufwand entsteht. Die kantonale Namensänderungsbehörde ist verpflichtet, die achtenswerten Gründe zu überprüfen, zu würdigen und entsprechend einen Entscheid zu fällen. Der Namensänderungsentscheid muss nach Eintritt der Rechtskraft rechtskraftbescheinigt und dem Zivilstandsamt zur Beurkundung übermittelt werden. Bei Vornamensänderungen, bei denen ein neuer Vorname gewählt wird, beträgt der Aufwand im Durchschnitt zwei Stunden, womit die Gebühr von 300 Fr. – im Sinne eines kostendeckenden Stundenansatzes von 150 Fr. gemäss den Ausführungen im vorhergehenden Absatz – als kostendeckend betrachtet werden kann. Bei geringfügigen Vornamensänderung beträgt der Aufwand durchschnittlich eine Stunde, womit die Gebühr von 150 Fr. kostendeckend ist. Eine Vornamensänderungsgebühr von 75 Fr. wäre bei Weitem nicht kostendeckend, weil ein Vornamensänderungsverfahren nicht innert einer halben Stunde durchgeführt werden kann.

Art. 30b ZGB Art. 30 ZGB Art. 30b ZGB

Im Kanton Bern werden jährlich im Durchschnitt rund 300 Vornamensänderungsgesuche behandelt. Die Gebührenerträge zeigen sich wie folgt:

Gebühren-Total 270 Vornamensänderungen mit neuen Vornamen (CHF 300) CHF 81’000 30 Vornamensänderungen mit geringfügigen Änderungen (CHF 150) CHF 4’500 CHF 85’500 ./. 300 Vornamensänderung à CHF 75 (Annahme gemäss Motion) CHF - 22’500 Minderung Gebühreneinnahmen CHF - 63’000

Die Annahme dieser Motion würde sich mit einer Einnahmenminderung von rund 74% bei gleichbleibendem Aufwand nicht nur minimal auf die erhobenen Gebühren auswirken. Sie würde zu bedeutenden Einbussen im betroffenen Bereich führen.

Die Behandlung von Vornamensänderungsgesuchen kann – im Vergleich zu den Geschlechtserklärungen 4 – nicht als unbürokratischer und kostengünstiger Spezialfall für eine Minderheit der Bevölkerung betrachtet werden. Die Annahme der Motion ist unter Einhaltung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips nicht umsetzbar und daher abzulehnen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Art. 30b ZGB

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 30 and Art. 30b — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.