2022.RRGR.304
M 186-2022 Fuchs (Bern, SVP) Das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Kanton Bern vollständig publizieren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 186-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.304
Eingereicht am: 05.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in) Schneider (Biel/Bienne, SVP) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 165/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Kanton Bern vollständig publizieren
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Der Satz «Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen.» wird aus Artikel 164 Absatz 2 des Steuergesetzes gestrichen.
2. Das Verzeichnis gibt Auskunft über den Namen der Institution, ihren Sitz (Gemeinde), die Art der Steuerbefreiung («voll» oder «teilweise») und das Jahr, in dem die Institution als steuerbefreit erklärt worden ist.
Begründung:
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis über die wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen. Im Verzeichnis sind nur Institutionen aufgeführt, die ihren Sitz im Kanton Bern haben. Die Liste ist jedoch nicht vollständig. Grund dafür ist namentlich der Umstand, dass sämtliche Institutionen ihren Eintrag im Verzeichnis jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung sperren lassen dürfen. Dies hält auch das Steuergesetz unter Artikel 164 Absatz 2 so fest. Aus Sicht der Motionäre ist dieser Passus nicht mehr zeitgemäss. Politische Debatten verlangen heute zunehmend mehr Transparenz in Bereichen der Steuern oder der Finanzierung von politischen Organisationen. Aus diesem Grund wäre es gerechtfertigt, dass das Verzeichnis der steuerbefreiten juristischen Personen einerseits vollständig, andererseits auch umfassender und ohne Einschränkungen publiziert wird.
Antwort des Regierungsrates
Das bernische Steuergesetz (StG; BSG 661.11) bestimmt in Artikel 164 Absatz 2 StG 1, dass die kantonale Steuerverwaltung ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen zu veröffentlichen hat, wobei die betroffenen juristischen Personen ihren eigenen Eintrag durch eine schriftliche Mitteilung sperren lassen können.
Die Steuerverwaltung hat die entsprechende Liste auf ihrer Website publiziert und aktualisiert die Einträge regelmässig. 2 Die Liste ist im Zusammenhang mit geleisteten Spenden von Bedeutung, da Spenden an juristische Personen, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, im gesetzlichen Rahmen steuerlich abziehbar sind. Das veröffentlichte Verzeichnis erlaubt den Bürgerinnen und Bürgern so auch im Voraus festzustellen, ob geplante Spenden steuerlich abziehbar sind oder nicht.
Die Publikation eines Verzeichnisses steuerbefreiter Institutionen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken bedeutet eine Durchbrechung des gesetzlich vorgesehenen Steuergeheimnisses (Art. 153 StG) und soll deshalb – auch im Sinne des Datenschutzes – nur mit dem Einverständnis der betroffenen juristischen Person erfolgen. Denkbar ist, dass einzelne juristische Personen, die nicht auf Spenden angewiesen sind, aus individuellen Gründen eine Streichung aus dem Verzeichnis wünschen. In der Praxis ist dies bisher im Kanton Bern nie vorgekommen. Das Recht auf Sperrung des eigenen Namens erscheint unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung aber trotzdem weiterhin berechtigt.
Die von den Motionären erwähnten «politischen Organisationen» sollten von der vorliegenden Fragestellung übrigens nicht betroffen sein, denn politisch tätigen Institutionen wird in der Regel keine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gewährt. Nur wenn die politische Tätigkeit einer im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit klar untergeordnet ist, ist eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ausnahmsweise möglich.3
Der Regierungsrat beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung der Ziffer 1 der Motion.
Das publizierte Verzeichnis enthält die Namen sämtlicher Institutionen, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind. Zudem ist angegeben, wenn eine Institution nur teilweise wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit ist. Solche Institutionen verfolgen daneben noch Kultuszwecke oder anderweitige nicht steuerbefreite Zwecke. Da diese Institutionen verpflichtet sind, für die gemeinnützigen und öffentlichen Zwecke eine Spartenrechnung zu führen, ist es möglich, Spenden für die entsprechenden Tätigkeiten steuerlich in Abzug zu bringen, sofern die Spende ausdrücklich zur Unterstützung dieser Tätigkeiten geleistet wird.
Hinweise auf die Sitzgemeinde oder das Jahr einer Steuerbefreiung sind in der Liste nicht enthalten, da sie für die Spenderinnen und Spender in der Regel nicht von Bedeutung sind. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen werden diese Informationen deshalb nicht abgebildet. Zudem wäre eine Darstellung des Zeitpunktes der Steuerbefreiung wegen den häufigen Namenswechseln, Fusionen, Spaltungen, Tätigkeitsänderung etc. und den damit verbundenen Änderungen am Status (ganze Befreiung, teilweise Befreiung, Widerruf, erneute Befreiung etc.) sehr schwierig und – bei mehr als 4'000 aufgeführten Institutionen – sehr aufwändig. In Anbetracht
Vgl. Ziffer 3.1 des TaxInfo-Beitrags Vergabungsabzug: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Vergabungsabzug Vgl. Antwort zur Motion 185-2018 «Politische Ausgewogenheit bei der Vorteilsgewährung an politische Verbände»: https://www.gr.be.ch/de/start/gedes fehlenden Nutzens dieser Angaben erscheint der Aufwand als unverhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten ist.
Der Regierungsrat beantragt aus diesen Gründen auch die Ablehnung der Ziffer 2 der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat