Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.316

I 198-2022 Marti (Bern, SP) Auswirkungen der Steuergesetzrevision im Rahmen der STAF-Massnahmen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 198-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.316

Eingereicht am: 13.09.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Marti (Bern, SP) (Sprecher/in) Rüfenacht (Burgdorf, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 202/2023 vom 22. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Auswirkungen der Steuergesetzrevision im Rahmen der STAF-Massnahmen

Per 1. Januar 2020 trat das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Im Kanton Bern erfolgte die Umsetzung der steuerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 3. März 2020 (Steuergesetzrevision 2021). Die entsprechenden Bestimmungen wurden rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Die STAF hatte zwingend die Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften zur Folge. Mit dem Wegfall der kantonalen Sondernormen kommen für die bisherigen Statusgesellschaften die ordentlichen Gewinnsteuersätze zum Tragen, was für diese zu einer Zunahme der Steuerbelastung führt. Die STAF sieht deshalb für die Kantone teils obligatorische, teils fakultative Entlastungsmassnahmen und eine Übergangsregelung vor.

Im Kanton Bern wurden die durch die STAF möglich gewordenen Entlastungsmassnahmen grösstmöglich ausgeschöpft. Unter anderem wurde die Möglichkeit eines steuerlichen «Überabzugs» um 50 Prozent für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand geschaffen. Somit kann der geschäftsmässig begründete Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Inland zu 150 Prozent abgezogen werden. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, Patente und vergleichbare Rechte in eine Patentbox einzubringen und die damit erzielten Gewinne mit einer Ermässigung von 90 Prozent zu versteuern. Gesamthaft wurde bei einer Anwendung der Patentbox sowie des Forschungs- und Entwicklungs(über)abzugs eine Entlastungsbegrenzung von 70 Prozent eingeführt.

Es stellen sich nun verschiedene Fragen, wie sich die verschiedenen Änderungen des Steuergesetzes aufgrund der STAF-Massnahmen auswirken.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie viele Firmen (aufgeschlüsselt in KMU und Grossunternehmen) haben von der steuerlichen Möglichkeit der Patentbox sowie vom Forschungs- und Entwicklungs(über)abzug Gebrauch gemacht?

2. In welchen Branchen wurden am meisten Abzüge (aufgeschlüsselt nach Abzug Patentb ox und Abzug Forschungs- und Entwicklungsaufwand) geltend gemacht?

3. Hat der Regierungsrat eine Übersicht über die Anzahl Patente, die Berner Firmen angemeldet haben, oder kann der Regierungsrat die Anzahl Patente abschätzen?

4. Welche finanziellen Auswirkungen auf die Steuererträge im Kanton Bern und in seinen Gemeinden hat die STAF seit deren Einführung (rückwirkend auf den 1. Januar 2020) je seitherigem Rechnungs- und Steuerjahr (2020 und folgende) aufgrund einer rein statischen Berechnung? Legen Sie bitte sowohl die allenfalls positiven (Besteuerung der Statusgesellschaften, Aufdeckung stiller Reserven gemäss Artikel 88a und 88b StG, Einhaltung der maximalen Entlastungsbegrenzung gemäss Artikel 90a StG) als auch und insbesondere die negativen Auswirkungen (Einführung der STAF-Instrumente wie Patentbox gemäss Artikel 85a und 85b StG, F&E-Überabzug gemäss Artikel 90 StG) dar.

5. Ab wann kann der Regierungsrat ein jährlich zu veröffentlichendes Reporting verbindlich sicherstellen, dass wiederkehrend für jedes Rechnungs- und Steuerjahr eine Berechnung gemäss Frage 4 detailliert nach Auswirkung aufzeigt?

Antwort des Regierungsrates

Die Steuergesetzrevision 2021 ist bezüglich der STAF-Massnahmen rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Aus den vorhandenen Auswertungen der Steuerverwaltung geht hervor, dass im Kanton Bern bisher rund 200 Unternehmen STAF-Ermässigungen beantragt haben.

Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2020 und 2021 sind noch nicht abgeschlossen. Zahlen zu den konkret gewährten Ermässigungen und den daraus resultierenden Entlastungen können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden. Insbesondere bei juristischen Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton Bern ist in vielen Fällen die Veranlagung im Sitzkanton abzuwarten, der die entsprechenden Werte im Anschluss an den Kanton Bern übermitteln wird.

Aufgrund des Veranlagungsfortschrittes werden detaillierte und belastbare Auswertungen zu den einzelnen Massnahmen (Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven, Überabzug für Forschung + Entwicklung, Patentboxen) voraussichtlich gegen Ende 2023 vorliegen.

Der Regierungsrat kann die gestellten Fragen vor diesem Hintergrund wie folgt beantworten:

1. Wie viele Firmen (aufgeschlüsselt in KMU und Grossunternehmen) haben von der steuerlichen Möglichkeit der Patentbox sowie vom Forschungs- und Entwicklungs(über)abzug Gebrauch gemacht?

Aus den bestehenden Auswertungen der Steuerverwaltung geht hervor, dass beim aktuellen Veranlagungsstand 195 STAF-Ermässigungen beantragt wurden.

Massnahmen Anzahl STAF- Summe Abzüge1 (in CHF Mio.) Ermässigungen Abschreibungen aufgedeckte stille Reserven 21 283,7 Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung 168 135,6 Ermässigung Patentbox 6 81,4 Total 195 500,7

Eine Aufschlüsselung nach KMU und Grossunternehmen ist nicht möglich, da die Unternehmen der Steuerverwaltung die Anzahl der Mitarbeitenden nicht bekanntgeben müssen.

2. In welchen Branchen wurden am meisten Abzüge (aufgeschlüsselt nach Abzug Patentbox und Abzug Forschungs- und Entwicklungsaufwand) geltend gemacht?

Aufgrund der bisher bekannten Anträge werden in den folgenden Branchen die meisten Abzüge geltend gemacht: Branche Anzahl Un- Abschrei- Zusatzabzug Ermässigun- Total ternehmen bung aufge- für F+E gen aus Re- (in TCHF) deckter stil- (in TCHF) duktion Paler Reserven tentbox (in TCHF) (in TCHF) Medizin-, Mess-, Steuer- und Rege- 21 -5 200 -20 900 -70 800 -96 900 lungstechnik, Optik Informatikdienste 17 -500 -7 800 0 -8 300 Maschinenbau 17 0 -33 100 -4 700 -37 800 Erbringung sonstiger Dienstleistungen, 12 -12 400 -6 000 0 -18 400 überwiegend für Unternehmen Herstellung sonstiger Erzeugnisse 11 0 -2 800 0 -2 800 Metallbearbeitung und Metallverarbei- 9 0 -1 500 0 -1 500 tung Rechts-, Steuer- und Unternehmensbe- 9 -22 500 -100 0 -22 600 ratung, Markt- u. Meinungsforschung, Beteiligungsgesellschaften Grosshandel mit Maschinen, Ausrüs- 8 -1 900 -13 500 0 -15 400 tungen und Zubehör Chemische Industrie 8 -16 200 -9 200 0 -25 400 Architektur- und Ingenieurbüros 8 0 -1 400 0 -1 400 Herstellung von Geräten der Elektrizi- 7 0 -3 300 0 -3 300 tätserzeugung u. -verteilung Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichten- 5 0 -3 900 0 -3 900 technik Erbringung von sonstigen persönlichen 5 0 -800 0 -800 Dienstleistungen Forschung und Entwicklung 4 0 -5 800 0 -5 800 Versicherungsgewerbe 4 -500 -7 800 0 -8 300 Sonstiges Baugewerbe 4 0 -600 0 -600 Übrige Branchen 45 -224 500 -17 100 -5 900 -247 500 Total 194 -283 700 -135 600 -81 400 -500 700

Unter Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 90a StG

3. Hat der Regierungsrat eine Übersicht über die Anzahl Patente, die Berner Firmen angemeldet haben, oder kann der Regierungsrat die Anzahl Patente abschätzen?

Nein. In der Schweiz waren per 31. Dezember 2021 total 146 716 Patente in Kraft. Sie teilen sich auf in 6623 nationale Patente und 140 093 europäische Patente. Im ersten Fall handelt es sich um Innovationen, welche direkt beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zum Patentschutz eingereicht wurden. Demgegenüber haben die weitaus grössere Anzahl Patente ihren Ursprung beim Europäischen Patentamt (EPA), diese sind auch in der Schweiz wirksam.2 Der Anteil Patente von bernischen Unternehmungen ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

4. Welche finanziellen Auswirkungen auf die Steuererträge im Kanton Bern und in seinen Gemeinden hat die STAF seit deren Einführung (rückwirkend auf den 1. Januar 2020) je seitherigem Rechnungs- und Steuerjahr (2020 und folgende) aufgrund einer rein statischen Berechnung? Legen Sie bitte sowohl die allenfalls positiven (Besteuerung der Statusgesellschaften, Aufdeckung stiller Reserven gemäss Artikel 88a und 88b StG, Einhaltung der maximalen Entlastungsbegrenzung gemäss Artikel 90a StG) als auch und insbesondere die negativen Auswirkungen (Einführung der STAF-Instrumente wie Patentbox gemäss Artikel 85a und 85b StG, F&E-Überabzug gemäss Artikel 90 StG) dar.

Die finanziellen Auswirkungen lassen sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht berechnen.

Im Vortrag zur Steuergesetzrevision 2021 hat der Regierungsrat Mindereinnahmen in der Höhe von 5 bis 15 Prozent der Gewinnsteuereinnahmen geschätzt. 3 Aufgrund des Veranlagungsfortschrittes werden detaillierte und belastbare Auswertungen zu den einzelnen Massnahmen (Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven, Patentboxen, Überabzug für Forschung + Entwicklung) voraussichtlich frühestens gegen Ende 2023 vorliegen.

Mindereinnahmen resultieren primär aus dem Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung und der Ermässigung beim Vorliegen einer Patentbox. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven führen demgegenüber zu einer Schmälerung der Mehreinnahmen, die aus der Aufhebung des besonderen Steuerstatus (als Domizilgesellschaften oder gemischte Gesellschaften) resultieren.

5. Ab wann kann der Regierungsrat ein jährlich zu veröffentlichendes Reporting verbindlich sicherstellen, dass wiederkehrend für jedes Rechnungs- und Steuerjahr eine Berechnung gemäss Frage 4 detailliert nach Auswirkung aufzeigt?

Entsprechende Berechnungen werden ab 2024 möglich sein.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Quelle: https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/publikationen/statistiken/patente Ziffer 8.3 des Vortrags des Regierungsrates an den Grossen Rat: https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/eeec6b1f214b41788cc2e56f971645ea-332/1/Antraege_Regierung%20und%20Kommission%20erste%20Lesung-de.pdf

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 85a, Art. 85b, Art. 88a, Art. 88b, Art. 90, and Art. 90a — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024.