Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.349

I 221-2022 Lerch (Langenthal, SVP) Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf: Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen wird teilweise als ungerecht und als zu hoch empfunden. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 221-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.349

Eingereicht am: 21.10.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Lerch (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Wenger (Meikirch, SVP) Elsaesser (Kirchberg BE, FDP) Weitere Unterschriften: 3

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 529/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf: Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen wird teilweise als ungerecht und als zu hoch empfunden

Per 1. Januar 2022 sind das neue Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG, BSG 213.319) und die dazugehörige Verordnung (KFSV; BSG 213.319.1) in Kraft getreten. Darin ist auch die Kostenbeteiligung von unterhaltspflichtigen Personen geregelt (Art. 35 ff. des Gesetzes und Art. 33 ff. der Verordnung). Bereits gibt es erste Reaktionen aus der Bevölkerung zum neuen Erlass: So stösst die teilweise massive Erhöhung der Kostenbeteiligung von unterhaltspflichtigen Personen (im Einzelfall deutlich mehr als Faktor 3) bei vielen Betroffenen auf Unverständnis. Diese Kostenbeteiligung stützt sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts ab, und es werden auch Einkommensbestandteile von Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen einbezogen, was zu Ungerechtigkeiten führen kann. Es sind in der Regel gerade die Unterhaltspflichtigen, die bereits ein enormes Engagement aufbringen und grosse Entbehrungen in Kauf zu nehmen haben. Eine derartig ausgeprägte Kostenbeteiligung wird bei Aufgaben in vergleichbaren Bereichen kaum in dieser Konsequenz umgesetzt. Dies wird von vielen Behinderten und ihren Angehörigen als diskriminierend empfunden.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie haben sich das neue Gesetz und die Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf bisher in der Praxis bewährt? Haben die Verwaltung und/oder der Regierungsrat bereits Rückmeldungen erhalten?

2. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Sachverhalt, dass die Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtiger sehr deutlich angehoben worden ist (einkommens- und vermögensabhängig), was die eh schon stark geforderten Unterhaltspflichtigen (in der Regel die Eltern) zusätzlich stark belastet und einschränkt?

3. Erachtet der Regierungsrat den unter Punkt 2 angesprochenen Sachverhalt als im Einklang stehend mit der UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, von der Schweiz 2014 ratifiziert) und diversen Grundrechten der Bundesverfassung (BV, SR 101) wie etwa Artikel 8 (Rechtsgleichheit) oder Artikel 19 (Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht)?

Antwort des Regierungsrates

1. Wie haben sich das neue Gesetz und die Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf bisher in der Praxis bewährt? Haben die Verwaltung und/oder der Regierungsrat bereits Rückmeldungen erhalten?

Das neue Gesetz und die Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG bzw. KFSV) haben sich bisher in der Praxis grundsätzlich bewährt. Das Kantonale Jugendamt (KJA) verfolgt als zuständige Stelle der kantonalen Verwaltung die Entwicklung aktiv mit und steht mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren, z. B. Sozialdienste, Einrichtungen, Verbände sowie mit betroffenen Eltern im Austausch. Aufgrund der dabei geführten Gespräche und Rückmeldungen hat das KJA bezüglich der Frage der Beteiligungspflicht an den Kosten einer stationären Leistung ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Personen mit übergeordnetem Recht geprüft. Im Weiteren hat das KJA einen Bericht zur Überprüfung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichten bei einer externen Stelle in Auftrag gegeben. Die durch Bericht und Gutachten erlangten Resultate werden bei der Beantwortung der Fragen 2 und 3 kurz erläutert.

2. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Sachverhalt, dass die Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtiger sehr deutlich angehoben worden ist (einkommens- und vermögensabhängig), was die eh schon stark geforderten Unterhaltspflichtigen (in der Regel die Eltern) zusätzlich stark belastet und einschränkt?

Die Bemessung der Kostenbeteiligung unterhaltspflichtiger Personen stützt sich seit dem 1.1.2022 auf das massgebende Einkommen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit. Die wirtschaftliche Haushaltseinheit umfasst neben der beitragspflichtigen Person unter Um ständen weitere Personen (Art. 36 Abs. 2 Bst. a-d KFSV). Dabei gilt es zu beachten, dass die neuen Bemessungsgrundlagen nicht in allen Fällen zu einer höheren Kostenbeteiligung führen.

Unterhaltspflichtige mit zwei Kindern und mit einem massgebenden Jahreseinkommen von 100 000 Franken beteiligen sich an den Kosten einer Vollzeitunterbringung etwa in gleichem Mass wie vor Inkrafttreten des KFSG, als die Beteiligung 30 Franken pro Tag betrug. Unterhaltspflichtige mit einem massgebenden Jahreseinkommen unter 100 000 Franken müssen sich gegenüber der früheren Regelung weniger stark an den Kosten beteiligen. Dies ist im Sinne der mit der neuen Bestimmung verbundenen Ziele, dass die finanzielle Belastung nicht zu erheblichen Einschränkungen der Lebensstellung führen oder die Familien gar an die wirtschaftliche Existenzgrenze bringen soll.

Um eine Aussage in Bezug auf andere Berechnungsarten des Kantons zu erhalten, wurde in einem von externer Stelle erstellten Bericht die Modellierungsart der Kostenbeteiligung nach

KFSV mit derjenigen der einkommensabhängigen Betreuungsgutscheine gemäss der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) verglichen. Der Bericht zeigt auf, dass sich die beiden Berechnungsmodelle grundsätzlich nicht 1:1 miteinander vergleichen lassen, dass jedoch eine weniger progressiv ausgestaltete Erhöhung der Kostenbeteiligung nach KFSG eine Annäherung an das Modell der Betreuungsgutscheine bringen würde. Zugleich würde eine solche Anpassung jedoch zu geringeren Beiträgen unterhaltspflichtiger Personen und damit zu Mindereinnahmen beim Kanton führen.

3. Erachtet der Regierungsrat den unter Punkt 2 angesprochenen Sachverhalt als im Einklang stehend mit der UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, von der Schweiz 2014 ratifiziert) und diversen Grundrechten der Bundesverfassung (BV, SR 101) wie etwa Artikel 8 (Rechtsgleichheit) oder Artikel 19 (Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht)?

Bereits im Zuge der Erarbeitung des Gesetzes über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf war durch eine Anwaltskanzlei ein Gutachten zu verschiedenen Rechtsfragen erstellt worden. Dieses setzte sich unter anderem mit der Rechtmässigkeit einer Kostenbeteiligung auseinander und bejahte diese. Auf Grund verschiedener Anfragen im ersten Halbjahr 2022 hat das Kantonale Jugendamt im Sommer 2022 erneut ein Gutachten spezifisch zu Fragen im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung von Unterhaltspflichtigen von Kindern mit Behinderungen bei Prof. Dr. iur. Thomas Gächter in Auftrag gegeben. Dieses kommt – gleich wie das frühere Gutachten – zum Schluss, dass die Kostenbeteiligung mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht.

Zentral ist, dass die Kosten für die Unterbringung unabhängig von den Kosten für die Beschulung in einer besonderen Volksschule betrachtet werden. Das Angebot der besonderen Volksschule muss unentgeltlich sein und eine Kostenbeteiligung wäre unzulässig. Dies ist durch das Volksschulgesetz sichergestellt, welches keine Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Personen vorsieht. Die in Art. 34 f. KFSG und in Art. 32 f. KFSV vorgesehene Kostenbeteiligung an den stationären Leistungen bezieht sich im Falle einer Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule nur auf die Unterbringung und die mit der Betreuung und Pflege verbundenen Kosten. Dass von den Leistungsbeziehenden oder den unterhaltspflichtigen Personen Kostenbeteiligungen erhoben werden dürfen, ist durch Art. 276 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB gedeckt. So fallen Kosten für Kindesschutzmassnahmen und insbesondere Kosten für Unterbringungen in die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 276 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.