Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.370

M 231-2022 Fuchs (Bern, SVP) Vereinswesen stärken, statt behindern! Widersinnige Einschränkungen für Lottoveranstalter sofort wieder abschaffen! Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 231-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.370

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in) Schneider (Biel/Bienne, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022

RRB-Nr.: 155/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Vereinswesen stärken - statt behindern! Widersinnige Einschränkungen für Lottoveranstalter sofort wieder abschaffen!

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Geldspielgesetz wie folgt anzupassen bzw. auszulegen:

Erwägungen

1. Für Kleinspiele werden Gutscheine wieder vollumfänglich zugelassen.

2. Es gibt keine Einschränkungen bei der Gewinnsumme (Anteil von Gutscheinen).

Begründung:

Schützengesellschaften, Kaninchenzüchtervereine, Musikgesellschaften, Hornusser, Fussballclubs, Jodler, Samariter usw. − das Berner Vereinsleben kämpft ums Überleben und kann vielerorts dank Lottos finanziell am Leben gehalten werden. Lottos sind im Kanton Bern Tradition. Seit 13 Jahren organisiert zum Beispiel der Lottoverein 51 in Worb Lottoabende. Der Verein zählt 240 Mitglieder, 70 Vereine aus der Gemeinde und der Umgebung richten ihre Vereinslottos über ihn aus. Zu gewinnen gab es bislang Coop-Gutscheine. Diese werden jedoch gemäss dem revidierten Geldspielgesetz künftig verboten. Erlaubt wären demnach nur noch Gutscheine des lokalen Gewerbes, und auch diese dürfen insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der Gewinnsumme ausmachen. Diese Einschränkungen gehen komplett wider den gesunden Menschenverstand. Auch stellt sich die Frage, ob der Kanton hier nicht klar gegen national es Recht verstösst, wenn er Gutscheinanbieter ungleich behandelt und selbstherrlich entscheidet, welche Firmen für Gutscheine berechtigt sind. Gutscheine sind klare Sachpreise (sie können auch nicht gegen Bargeld eingelöst werden!), und so erstaunt es denn auch nicht, dass alle umliegenden Kantone wie Solothurn, Freiburg oder Aargau das wichtige Vereinsleben nicht wie im Kanton Bern behindern, sondern unterstützen.

Die negativen Folgen dieser rein bernischen bürokratischen Regelung bzw. Auslegung tragen damit einerseits die Vereine, die ihre langjährigen Tätigkeiten einstellen müssen. Andererseits

leiden darunter auch die zahlreichen Teilnehmenden solcher Veranstaltungen, denen der soziale Austausch verunmöglich wird. Gerade bei Senioren können diese Events dazu beitragen, dass sie nicht vereinsamen. Für viele Familien ist es am Wochenende ein traditioneller generationenübergreifender Anlass, der mit der Mithilfe von Vereinsmitgliedern dazu beiträgt, ein vielfältiges Vereinsleben aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig boomen in den an den Kanton Bern angrenzenden Kantonen sogenannte Superlottos mit Gutscheinpreisen bis 1000 Franken. Bis zu 80 Prozent der Teilnehmenden stammen aus dem Kanton Bern. Diese Bevormundung von Bürgerinnen und Bürgern muss sofort aufhören und war auch nie im Sinne des neuen Geldspielgesetzes vorgesehen.

Begründung der Dringlichkeit: Die anstehende Lottosaison steht kurz bevor.

Antwort des Regierungsrates

Das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 1 legt einen Schwerpunkt auf den Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel und wurde unter dieser Prämisse im Jahr 2018 von der Schweizer Bevölkerung in einer Referendumsabstim - mung mit grosser Mehrheit angenommen.

Das BGS unterscheidet zwischen Grossspielen und Kleinspielen. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Art. 3 Bst. f BGS). Man spricht in der Folge von Kleinlotterien, lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturnieren. Das Bundesrecht legt die Minimalanforderungen an die Kleinspiele fest. Die Kantone können nur darüberhinausgehende, zusätzliche Bestimmungen vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen. Das Bundesrecht ist bei den Kleinspielen somit für alle Kantone bekanntlich verbindlich.

Kleinspiele sind bewilligungspflichtig (Art. 32 ff. BGS). Einzige Ausnahme bilden Kleinlotterien, «die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist» (vgl. Art. 41 Abs. 2 BGS). Diese Regelung trifft auf Lottos und Tombolas zu, die ausschliesslich Sachpreise als Gewinne anbieten. Hier beurteilt der Bundesgesetzgeber die Spielsuchtgefahr bedeutend geringer als bei anderen Geldspielen.

Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben hat die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) die Kantone im September 2022 in ihrer Funktion als Oberaufsicht darauf aufmerksam gemacht, dass Gutscheine und Edelmetalle, die als Gewinne bei bewilligungsfreien Lottos angeboten werden, unzulässig sind. Vertretbar seien einzig und vereinzelt Gutscheine vom lokalen Gewerbe. Der Kanton Bern hat anschliessend die verlangte Praxiskorrektur vorgenommen. Er sieht jedoch zugunsten der Veranstalter von einem vollständigen Verbot von Gutscheinen als Gewinne bei bewilligungsfreien Lottos/Tombolas ab und lässt einen Anteil Gutscheine des lokalen Gewerbes von maximal 20 Prozent der Gewinnsumme zu.

Anders verhält es sich bei bewilligungspflichtigen Kleinlotterien. Bei ihnen sind Gewinne in Form von Gutscheinen, Edelmetallen und auch Barpreisen zulässig; dafür müssen die Veranstalter aber die vom Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

SR 935.51

Der Regierungsrat hat viel Verständnis für das Anliegen der Motion und es ist in seinem Sinne, eine gute Lösung zu finden. Es ist dem Regierungsrat auch sehr bewusst, dass die Durchführung von Lottos für die Vereine eine relevante Finanzierungsquelle darstellt. Demzufolge wird derzeit mit den Veranstaltern die Möglichkeit geprüft, Lottos gesetzeskonform als Kleinlotterien zu bewilligen und damit weiterhin Gutscheine als Gewinne zu ermöglichen. Der Regierungsrat ist optimistisch, dass akzeptable Lösungen gefunden werden können. Der Regierungsrat möchte an dieser Stelle auch daran erinnern, dass gemeinnützige Vereine als alternative Finanzierungsquelle unter den Bedingungen der kantonalen Geldspielgesetzgebung Gesuche um Unterstützung beim Lotteriefonds und beim Sportfonds stellen können, darunter pro-Kopf-Beiträge im Bereich Breitensport, Jugend oder Volkskultur.

Auch wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, geht der Regierungsrat im Sinne des Vorgesagten davon aus, dass die in der Motion gestellten Forderungen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grundlagen umgesetzt werden können. Der Regierungsrat beantragt daher Annahme als Postulat.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Geldspiele, Art. 3, Art. 32, and Art. 41 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2023.