Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.385

M 245-2022 Die Mitte (Riem, Iffwil) Klare Bestimmungen für die Anwendung des Art. 9 ÖVG. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 245-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.385

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Die Mitte (Riem, Iffwil) (Sprecher/in) Die Mitte (Rothenbühler, Lauperswil) Die Mitte (Matti, Zweisimmen) Weitere Unterschriften: 8

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022

RRB-Nr.: 157/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Klare Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 9 ÖVG

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Artikel 9 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr ist zu überarbeiten.

2. Bei jeder Beitragsgewährung sollen sich die Gesuchsteller zukünftig anteilsmässig an den Investitionen beteiligen.

3. Mit einem Businessplan ist vor einer Beitragsgewährung aufzuzeigen, dass eine Investition wirtschaftlich sinnvoll ist.

Begründung: Artikel 9 ÖVG regelt die Leistung von Beiträgen für den touristischen Verkehr. Der Kanton kann ausnahmsweise Beiträge an Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen des touristischen Verkehrs gewähren. Es ist genauer zu definieren, nach welchen Kriterien die A-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden. Es ist zu klären, was «ausnahmsweise» bei der Beitragsgewährung bedeutet. Ebenso, nach welchen Kriterien Unternehmungen als «wesentlich» für eine Region definiert werden. Nach der Überweisung des Postulats 213-2021 (Starker Tourismus im Kanton Bern – Gleichbehandlung des touristischen Verkehrs) sind bisher keine Verbesserungen erkennbar.

Begründung der Dringlichkeit: Bevor weitere Beiträge durch den Grossen Rat bewilligt werden, sollten die Grundlagen der Beitragsgewährung nach Artikel 9 ÖVG geklärt werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann das Anliegen der Motionäre, eindeutige Kriterien und Anforderungen für die Beitragsgewährung an touristische Angebote im Eisenbahnverkehr und der Schifffahrt zu definieren, grundsätzlich nachvollziehen. Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) mit dem Artikel 9 wurde im Jahr 1994 in Kraft gesetzt. Der Artikel 9 gilt seither unverändert. Zielsetzung des Gesetzes ist es, die kantonale Unterstützung für den regionalen Personenverkehr zu regeln. Der touristische Eisenbahn- und Schifffsverkehr soll demnach nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen durch den Kanton gestützt werden. Artikel 9 des ÖVG erlaubt es dem Kanton, Beiträge an touristische Eisenbahn und Schifffahrtsangebote zu gewähren. Die Bedingung dafür ist, dass dies nur ausnahmsweise geschieht und die Angebote für eine Region von wesentlicher Bedeutung sind.

Die bisherige Praxis richtet sich nach diesen Vorgaben. Der Kanton hat beispielsweise die Schynige-Platte-Bahn als Teil der Berner Oberland-Bahn, die Brienz-Rothorn-Bahn und teilweise die Schifffahrt auf den Seen finanziell unterstützt. In der Praxis fallen insgesamt vier Unternehmen in den Geltungsbereich von Artikel 9 des ÖVG. Dazu gehören die beiden erwähnten Bahnen sowie die Bielersee Schifffahrtsgesellschaft und die BLS Schifffahrt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994 hat sich die Praxis der Beitragsgewährung entwickelt. In den letzten Jahren werden nur noch Beiträge an Investitionen gewährt, Betriebsbeiträge hingegen und Beiträge an Umstrukturierungen, die in früheren Jahren üblich waren, werden heute nicht mehr ausgerichtet. Die Investitionsbeiträge werden an Schiffe, Werften, Sanierungen und Depots geleistet. Zusätzlich hat der Kanton auch COVID-bedingte Defizithilfen bezahlt. In der aktuellen und der vergangenen Legislatur ist es bezüglich der Anzahl und des finanziellen Umfangs zu einer Häufung von Beitragsgesuchen beim Kanton gekommen. Diese sind von den zuständigen Stellen jeweils auch bewilligt worden. Die Gesuche wurden von den vier potenziellen Empfängerunternehmen unabhängig voneinander gestellt. Sie wurden mit der jeweils spezifischen Situation des jeweiligen Unternehmens begründet. Darunter waren teilweise grosse und kostenintensive Projekte (z.B. Werft oder Schiff).

Der Regierungsrat hält weiter fest, dass Beitragsgesuche immer gründlich und auf der Basis verschiedener Kriterien geprüft werden. Die von den Motionären geforderten Bedingungen wie ein Businessplan zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Beitrags und die Prüfung einer Eigenleistung werden im Rahmen der Prüfung bereits als Kriterium berücksichtigt.

Aus Sicht des Regierungsrats hat sich Art. 9 in der Umsetzung grundsätzlich bewährt. Er ist aber bereit, eine Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Im Vordergrund der Prüfung soll dabei insbesondere eine Präzisierung der Begriffe «ausnahmsweise» und «von wesentlicher Bedeutung» stehen sowie eine vertiefte Überprüfung der Kriterien für die Beitragsgewährung nach Art. 9 ÖVG.

Verteiler ‒ Grosser Rat