Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.389

M 249-2022 Freudiger (Langenthal, SVP) Initiative und Innovation von Gemeinden und Regionen für eigene Fachkompetenz fördern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 249-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.389

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Freudiger (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Stucki (Stettlen, GLP) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Schwarz (Adelboden, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022

RRB-Nr.: 164/2023 vom 15. Februar 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1: Annahme Punkt 2. Ablehnung

Initiative und Innovation von Gemeinden und Regionen für eigene Fachkompetenz fördern

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Der Kanton fördert und unterstützt, dass Gemeinden für sich oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden (Sitzgemeindemodell, Gemeindeverband und dgl.) von der Möglichkeit Gebrauch machen, eigene leistungsfähige Fachstellen im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 BewD und Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a neuBauG zur Vereinbarkeit eines Bauvorhabens bzw. neu einer Planung mit dem Orts- und Landschaftsbild zu schaffen.

2. Der Kanton leistet zu diesem Zweck den Gemeinden bzw. gemeinderechtlichen Körperschaften, die eigene Fachstellen im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 BewD und Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a neuBauG geschaffen haben und betreiben, eine Abgeltung (ggf. in Form einer Pauschale); der Regierungsrat definiert deren Höhe.

Begründung:

Bereits gestützt auf das geltende Baugesetz können Gemeinden für ihr Gebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden eigene leistungsfähige kommunale Fachstellen schaffen zur Beurteilung eines Bauvorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild. In diesem Fall muss die OLK nicht mehr beigezogen werden im Bewilligungsverfahren (Art. 22a Abs. 2 BewD). Dieses

qualitätssichernde Verfahren auf Gemeindestufe gilt neu auch im Planungsverfahr en (Art. 10

Abs. 5 Bst. a neuBauG). Eine Gemeinde bzw. Gemeinden im Verbund (Gemeindeverband oder Sitzgemeindemodell), die selbst eine leistungsfähige örtliche Fachstelle schaffen, entlasten damit kantonale Behörden (insbesondere die OLK) und tragen insoweit auch zur Beschleunigung der Verfahren bei.

Die Erfahrungen mit diesen Fachstellen in den Gemeinden ist positiv und deren Arbeit qualitativ hochstehend. Entsprechend soll der Kanton solche Strukturen fördern und die Arbeit dieser Gemeindefachstellen, die den Kanton entlasten, auch abgelten. Die Abgeltung soll die Gemeinden bzw. gemeinderechtlichen Körperschaften grundsätzlich für den Aufwand bzw. die allfällige Benutzung kommunaler Infrastrukturen und/oder Beanspruchung von Personalressourcen entschädigen, der nicht im Rahmen der Verfahrenskosten an die Verfahrensparteien überbunden wird (insb. Aufwendungen für die Gründung/Auswahl der Fachstelle, für die Bereitstellung der Organisation und Infrastruktur, allenfalls organisatorische Bemühungen usw. usf.). Einer darüberhinausgehenden eigentlichen Anschubfinanzierung stellen sich die Motionäre nicht entgegen, Ziffer 2 verlangt dies aber auch nicht zwingend. Zweckmässigerweise hat der Regierungsrat die genaue Höhe der Abgeltungen festzulegen, denkbar könnte auch eine Abgeltung in Form jährlicher Pauschalen sein.

Begründung der Dringlichkeit: Mit der im Herbst 2022 beschlossen Revision des BauG wird die Stellung leistungsfähiger örtlicher Fachstellen nochmals gestärkt, indem diese nun auch im Planungsverfahren eine stärkere Stellung und Wertschätzung erfahren (kein OLK-Beizug bei örtlicher Fachstelle im Planungsverfahren). Eine dringliche Behandlung ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinden mit der Inkraftsetzung der Revision, schafft Synergiepotential und vermeidet Doppelspurigkeiten.

Antwort des Regierungsrates

Zu Punkt 1 Nachdem im Baubewilligungsverfahren bereits bisher sog. leistungsfähige örtliche Fachstellen anstelle der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) für die Beurteilung der Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit beigezogen werden konnten (Art. 22a Abs. 2 BewD), besteht diese Möglichkeit künftig auch im erstinstanzlichen Planerlassverfahren. Die entsprechende gesetzliche Grundlage hat der Grosse Rat mit der am 19. September 2022 beschlossenen Änderung des Baugesetzes (Art. 10 Abs. 5 [neu] BauG) geschaffen, welche voraussichtlich im Frühling 2023 in Kraft treten wird.

Die Gemeinden haben demnach die Wahl, ob für die Beurteilung der Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit eines Bauvorhabens oder Planungsgeschäfts die OLK als kantonale Fachkommission oder eine leistungsfähige örtliche Fachstelle beigezogen wird. Jede Gemeinde kann (muss aber nicht) allein oder gemeinsamen mit anderen Gemeinden eine leistungsfähige örtliche Fachstelle einsetzen. Im Sinn der Gemeindeautonomie verfügen die Gemeinden diesbezüglich also über Handlungsfreiheit. Allerdings muss die Leistungsfähigkeit von kommunalen Fachstellen bezogen auf die Fachkompetenz und Unabhängigkeit gewährleistet sein.

Auch wenn der Regierungsrat mit der OLK die kantonale Fachkommission für die Pflege der Orts- und Landschaftsbilder eingesetzt hat, die über ausgewiesene Fachkompetenz und Unabhängigkeit verfügt, steht er der Schaffung von leistungsfähigen örtlichen Fachstellen grundsätzlich offen gegenüber. Solche örtlichen Fachstellen müssen aber zwingend unabhängig sein und über die nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen, was – auch unter verwaltungsökonomischen Aspekten bzw. Kostenüberlegungen – für die Schaffung von gemeinsamen (überkommunalen) Fachstellen von mehreren Gemeinden sprechen dürfte. In diesem Sinn teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass leistungsfähige örtliche Fachstellen primär im Rahmen von gemeindeübergreifenden Zusammenarbeiten Sinn machen, um den Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit und Fachkompetenz Rechnung zu tragen. Der Regierungsrat ist bereit, die Anforderungen bezüglich Fachkompetenzen und Unabhängigkeit an leistungsfähige örtliche Fachstellen zu präzisieren und nimmt Punkt 1 der vorliegenden Motion in diesem Sinn entgegen.

Zu Punkt 2 Eine Kostenbeteiligung des Kantons in Form einer Abgeltung an die Gemeinden, die (freiwillig) allein oder zusammen mit anderen Gemeinden eine leistungsfähige örtliche Fachstelle einsetzen, lehnt der Regierungsrat ab, zumal mit der OLK eine kantonale Fachkommission für Belange des Orts- und Landschaftsbildschutzes existiert, die namentlich von kommunalen Baubewilligungs- und Planungsbehörden ohne weiteres beigezogen werden kann. Wenn Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, allein oder zusammen mit weiteren Gemeinden eine leistungsfähige örtliche Fachstelle für Belange des Orts- und Landschaftsbildes einzusetzen, haben sie gemäss Subsidiaritätsprinzip auch die Kosten dafür zu tragen. Eine Mitfinanzierung (auch unter dem Titel «interkommunale Zusammenarbeit») stellt für den Regierungsrat auch mit Blick auf die kantonale Finanzlage keine Option dar. Er lehnt Punkt 2 dementsprechend ab.

Verteiler ‒ Grosser Rat