Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.403

I 263-2022 Ritter (Burgdorf, GLP) Bewilligungsfreie Solaranlagen in Wohnzonen, an Balkonen oder auf Terrassen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 263-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.403

Eingereicht am: 04.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ritter (Burgdorf, GLP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 389/2023 vom 05. April 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bewilligungsfreie Solaranlagen in Wohnzonen, an Balkonen oder auf Terrassen

Der Grosse Rat hat die Motion 172-2022 (2022.RRGR.291) «Solaranlagen an Fassen erlauben» einstimmig und diskussionslos überwiesen.

Die Umsetzung des Anliegens wirft, mit Bezug zur regierungsrätlichen Antwort auf den überwiesenen Vorstoss, folgende Fragen auf:

Erwägungen

1. Das Bundesrecht sieht in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes vor, dass «das kantonale Recht […] bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen [kann], in denen auch andere Solaranlagen [als solche auf Dächern] ohne Baubewilligung erstellt werden können...». Der Gesetzestext schliesst nach der Lesart des Interpellanten nicht einfach aus, dass auch Wohnzonen und erst recht gemischte Wohn- und Gewerbezonen unter diese Bestimmung fallen können, wenn auch wohl nicht alle. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Lesart? Ist er bereit, auch in Wohnzonen Solaranlagen zumindest in der Regel für bewilligungsfrei zu erklären?

2. Weshalb ist der Regierungsrat der Meinung, dass für eine (teilweise oder sogar weitgehende) Bewilligungsfreiheit solcher Solaranlagen in Wohnzonen und in gemischten Wohn- und Gewerbezonen im konkreten Fall (in der konkreten Zone) die Gemeinden zuständig sein müssten? Es ist nämlich für Hausbesitzerinnen gerade besonders störend, dass die Frage kommunal verschieden geregelt und noch unterschiedlicher gehandhabt wird. Das Bundesrecht äussert sich ja in aller Regel nicht zur Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinde.

3. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Ansicht, dass zunehmend Solaranlagen auf den Markt kommen, bei denen fraglich ist, ob sie überhaupt noch unter den baurechtlich etablierten

Begriff «Bauten und Anlagen» im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes fallen? Zu denken ist beispielsweise an Solarziegel bzw. Solarfassadenelemente, die «diskret» in bestehende Bauten eingelassen werden. Wo ist die «untere» Grenze, unter der kaum noch von einer «Anlage» im Sinne des Bundesrechts gesprochen werden kann, und was ist der baurechtliche Status solcher «Solarbauteile»?

4. Wie soll aus Sicht des Regierungsrates baurechtlich mit Solarzellen umgegangen werden, die nicht eigentlich «an Fassaden» befestigt werden, wie im überwiesenen Vorstoss formuliert ist, sondern an anderen Teilen des Bauwerks, z. B. aufgehängt an Balkongeländern? Wie verhält es sich mit freistehenden Solarmodulen auf Balkonen oder auf Terrassen?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat verweist im Kontext dieser Interpellation auf die Ausführungen in seiner Antwort zu M 173-2022 und beantwortet die aufgeworfenen Fragen wie folgt:

1. Das Bundesrecht sieht in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes vor, dass «das kantonale Recht […] bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen [kann], in denen auch andere Solaranlagen [als solche auf Dächern] ohne Baubewilligung erstellt werden können...». Der Gesetzestext schliesst nach der Lesart des Interpellanten nicht einfach aus, dass auch Wohnzonen und erst recht gemischte Wohn- und Gewerbezonen unter diese Bestimmung fallen können, wenn auch wohl nicht alle. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Lesart? Ist er bereit, auch in Wohnzonen Solaranlagen zumindest in der Regel für bewilligungsfrei zu erklären?

Die Interpellanten halten zu Recht fest, dass der Gesetzestext von Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG nicht ausschliesst, dass auch gemischte Wohn- und Gewerbezonen sowie Wohnzonen unter diese Bestimmung fallen können. Der Regierungsrat hat sich auch in der Antwort zur eingangs erwähnten Motion 173-2022 «Solaranlagen an Fassen erlauben» (2022.RRGR.291) entsprechend geäussert, indem er schrieb: «Denkbar ist auch eine Liberalisierung der Bewilligungspflicht für Solaranlagen in einzelnen Wohn- und/oder gemischten Wohn-/Gewerbegebieten, sofern es dort kein einheitliches Bebauungsbild zu bewahren gilt.» Ob Solaranlagen ganz generell in Wohnzonen und gemischten Wohn- und Gewerbezonen für baubewilligungsfrei erklärt werden können, muss aber vertieft geprüft werden. Das Bundesrecht gibt den Kantonen die entsprechende Kompetenz nur für «ästhetisch wenig empfindliche» Bauzonen. Es scheint heikel, Wohnzonen und gemischte Zonen generell als «ästhetisch wenig empfindlich» einzustufen, da sich die ästhetische Qualität der Bebauung von Quartier zu Quartier unterscheiden kann.

Der Bund plant im Rahmen der Revision des Energiegesetzes die Einführung einer generellen Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen an Fassaden in allen Bauzonen und in der Landwirtschaftszone. In seiner Antwort zur Motion M 173-2022 hat sich der Regierungsrat bereit erklärt, nach Vorliegen des revidierten Energiegesetzes des Bundes das kantonale Baurecht in Abstimmung mit den Bundesvorgaben wo noch nötig dahingehend anzupassen, dass die Baubewilligungspflicht für Solaranlagen an Fassaden soweit wie möglich reduziert wird. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Anpassung wird auch vertieft geprüft werden, inwieweit in Wohnzonen und gemischten Zonen eine Baubewilligungsfreiheit vorgesehen werden kann.

2. Weshalb ist der Regierungsrat der Meinung, dass für eine (teilweise oder sogar weitgehende) Bewilligungsfreiheit solcher Solaranlagen in Wohnzonen und in gemischten Wohn - und Gewerbezonen im konkreten Fall (in der konkreten Zone) die Gemeinden zuständig

sein müssten? Es ist nämlich für Hausbesitzerinnen gerade besonders störend, dass die Frage kommunal verschieden geregelt und noch unterschiedlicher gehandhabt wird. Das Bundesrecht äussert sich ja in aller Regel nicht zur Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinde.

Sofern nicht der Bund im Rahmen der Revision des Energiegesetzes eine generelle Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen an Fassaden in allen Bauzonen statuiert, wird der Regierungsrat vertieft prüfen, inwieweit in Wohnzonen und gemischten Zonen eine Baubewilligungsfreiheit vorgesehen werden kann. Entsprechende kantonalrechtliche Festlegungen würden in der Baugesetzgebung erfolgen und somit für alle Gemeinden anwendbar sein. Da die Festlegung der Baubewilligungsfreiheit gemäss Art. 18a Absatz 2 Bst. a RPG nur für «ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen» erfolgen darf, wird eine solche Festlegung aber in gewissen Gebieten nicht möglich sein. Dies insbesondere in Schutzgebieten gemäss Art. 86 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Die Festlegung dieser Gebiete liegt in der Kompetenz der Gemeinden.

Sollte die vom Bund geplante Änderung von Art. 18a Abs. 1 RPG in Kraft treten und an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen baubewilligungsfrei werden, wird der Kanton soweit nötig in den Richtlinien über «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» näher festlegen, was als «genügend angepasst» gilt.

3. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Ansicht, dass zunehmend Solaranlagen auf den Markt kommen, bei denen fraglich ist, ob sie überhaupt noch unter den baurechtlich etablierten Begriff «Bauten und Anlagen» im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes fallen? Zu denken ist beispielsweise an Solarziegel bzw. Solarfassadenelemente, die «diskret» in bestehende Bauten eingelassen werden. Wo ist die «untere» Grenze, unter der kaum noch von einer «Anlage» im Sinne des Bundesrechts gesprochen werden kann, und was ist der baurechtliche Status solcher «Solarbauteile»?

Die von den Interpellanten angesprochenen «Solarbauteile» wie Solarziegel oder Solarfassadenelemente können jeweils nicht einzeln betrachtet werden (also nicht das einzelne Element). Die Gesamtheit der Elemente oder Ziegel, die zusammen Energie bzw. Wärme erzeugen, gilt als Anlage. Solarziegel oder -elemente, in Fassaden oder Dächern integriert, werden zudem zu einem Bestandteil des Gebäudes und gehören insofern zu einer Baute. Somit ist auch bei der Integration von Solarelementen in Dächern oder Fassaden eine Anlage bzw. eine Baute vorhanden. Der Einbau von Solarziegeln erfordert dann keine Baubewilligung, wenn der Einbau dem Dach «genügend angepasst» ist und kein Kulturdenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen ist (zur genügenden Anpassung vgl. die Richtlinien über «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»). Der Einbau von Fassadenelementen ist dagegen nach geltendem Recht baubewilligungspflichtig. Es besteht kein Unterschied, ob Solarelemente in die Fassade integriert oder darüber angebracht werden.

4. Wie soll aus Sicht des Regierungsrates baurechtlich mit Solarzellen umgegangen werden, die nicht eigentlich «an Fassaden» befestigt werden, wie im überwiesenen Vorstoss formuliert ist, sondern an anderen Teilen des Bauwerks, z. B. aufgehängt an Balkongeländern? Wie verhält es sich mit freistehenden Solarmodulen auf Balkonen oder auf Terrassen?

Gemäss geltendem Recht sind im Kanton Bern Solaranlagen an Balkongeländern baubewilligungspflichtig. Ebenso baubewilligungspflichtig sind freistehende Solaranlagen als Nebenanlagen zu Gebäuden, sofern sie eine Fläche von mehr als 10 m 2 aufweisen. Kleinere

Solarmodule/-anlagen, die als Nebenanlage zu einem Gebäude aufgestellt werden, benötigen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f Baubewilligungsdekret (Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, BewD; BSG 725.1) und den Richtlinien über «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» keine Baubewilligung, sofern sie eine Höhe von maximal 2.5 Meter ab Boden haben. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung der erwähnten Richtlinien waren kleine freistehende Solarmodule auf Balkonen oder Terrassen noch kein Thema und haben keine Berücksichtigung in den Richtlinien gefunden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BewD sind allerdings Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die ausdrücklich als bewilligungsfrei bezeichneten Vorhaben ebenfalls baubewilligungsfrei. Daher können freistehende Solarmodule mit maximal 10 m 2 Fläche auf Balkonen und Terrassen grundsätzlich bewilligungsfrei aufgestellt werden (ausser bei Baudenkmälern). Zu denken ist dabei beispielsweise an kleine «steckerfertige» Module, die auf dem Terrassenboden oder einem Balkontisch aufgestellt werden und bis zu 600 W direkt an eine normale Steckdose angeschlossen werden dürfen. Davon zu unterscheiden sind Module an Balkongeländern. Diese verändern das Erscheinungsbild der Fassadenansicht eines Gebäudes und sind daher analog zu Solaranlagen an Fassaden aktuell baubewilligungspflichtig. Der Regierungsrat geht jedoch davon aus, dass in naher Zukunft auf Bundesebene die Baubewilligungsfreiheit von genügend angepassten Solaranlagen an Fassaden statuiert wird. Wie bereits in der Antwort zu Ziffer 1 erwähnt, wird der Regierungsrat nach Vorliegen des revidierten Energiegesetzes des Bundes eine Anpassung des kantonalen Baurechts prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft werden, inwieweit Solarmodule an Balkongeländern als baubewilligungsfrei erklärt werden können.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 18a — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Baugesetz, Art. 86 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.