2022.RRGR.417
I 277-2022 Marti (Bern, SP) Die politische Neutralität von HSK-Kursen sicherstellen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 277-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: Geschäftsnummer: 2022.RRGR.417
Eingereicht am: 06.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Marti (Bern, SP) (Sprecher/in) Ali-Oesch (Thun, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 392/2023 vom 05. April 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Die politische Neutralität von HSK-Kursen sicherstellen
Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) bieten Kindern nicht deutscher Muttersprache ab dem Kindergartenalter ergänzenden Unterricht zur Volksschule. Dieser soll die Erstsprache sowie Hintergrundwissen über die Herkunftsregion vermitteln. Die Kurse sind wertvoll, weil die Erstsprache ein wichtiges Fundament für die persönliche Identität und das Erlernen weiterer Sprachen ist. Die Kurse fördern die interkulturelle Auseinandersetzung und dienen auch der Integration.
Der HSK-Unterricht wird von Botschaften der Herkunftsländer oder von Trägerschaften wie Elternvereinigungen organisiert und finanziert. Dabei regelt der Kanton die Zulassung der Anbieter und koordiniert das Angebot. Zudem stellen die Volksschulen Räumlichkeiten für den HSK-Unterricht zur Verfügung und informieren die Eltern über das HSK-Angebot. Die Bildungsdirektion empfiehlt den Besuch dieses Unterrichts.
Der Unterricht muss gemäss Vorgabe der Bildungsdirektion politisch und konfessionell neutral sein. Dazu verpflichten sich Trägerschaften gegenüber der Bildungsdirektion. Ob diese Neutralität in der Praxis in jedem Fall eingehalten wird, ist aber nicht gewährleistet. Es gibt Befürchtungen und Hinweise, dass Länder mit autoritären Regimes Einfluss nehmen auf Inhalte und die ideologische Ausrichtung der Kurse, etwa durch Abgabe von Unterrichtsmaterial oder durch die Auswahl von Lehrpersonen. Solche Hinweise werden oft nur unter vorgehaltener Hand gemacht, aus Angst vor Nachteilen oder Repressalien.
Zur Illustration zwei Medienberichte:
− https://www.srf.ch/news/schweiz/z-symbol-am-esaf-russischkurse-fuer-miqrantenkinderkommenunter-druck − https://www.srf.ch/news/reqional/bern-freiburg-wallis/sprachunterricht-fuer-kinder-schluss-miteinfluss-der-heimatlaender
Für den Kanton Bern stellt sich somit die Frage, wie die Einhaltung der vorgegebenen Standards auch in jedem Fall durchgesetzt werden kann. Eine Aufsichtsfunktion über den HSK-Unterricht durch den Kanton ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgegeben. Trotzdem muss der Kanton gewährleisten, dass ein von ihm aktiv gefördertes, ergänzendes Angebot zur Volksschule die geforderte Qualität und Neutralität einhält. Die Interpellantinnen bitten die Regierung darzulegen, wie der Kanton in dieser Sache vorzugehen gedenkt.
Rechtliche Vorgaben: Volksschulgesetz VSG Artikel 16a: «Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Harmos-Konkordats durch organisatorische Massnahmen und Beratung.»
Harmos-Konkordat, Artikel 4 Absatz 4: «Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).»
Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Hat die Bildungsdirektion Hinweise darauf, dass bei HSK-Kursen die politische, konfessionelle oder ideologische Neutralität in Frage gestellt wird?
2. Wie schätzt die Regierung die Gefahr der Beeinflussung von HSK-Schülerinnen und Schülern durch autoritäre Staaten und von ihnen ausgesuchte Lehrpersonen ein?
3. Wie geht der Kanton vor bei Hinweisen auf Nichteinhaltung der Vorgaben bezüglich Neutralität im HSK-Unterricht?
4. Aufgrund aktueller politischer Konflikte in verschiedenen Ländern und Regionen der Welt ist besondere Sorgfalt für den HSK-Unterricht gefragt. Wie fördert der Kanton diese Sorgfalt?
5. Wie überprüft der Kanton, ob insbesondere bei Staaten in politischen Konflikten ein neutraler HSK-Unterricht gewährleistet ist?
6. Besteht ein Austausch zwischen Bildungsdirektion und Gemeinden/Volksschulen zu diesen Themen? Gibt es eine Rückkoppelung der Erfahrungen vor Ort mit der Bildungsdirektion?
7. Wie unterstützt die Bildungsdirektion die Gemeinden und Volksschulen bei der Auseinandersetzung mit diesen Themen, insbesondere, wenn die Neutralität von HSK-Kursen in Frage gestellt wird? Wie ist das Vorgehen für Gemeinden/Volksschulen in solchen Fällen?
8. Welche weiteren Massnahmen sind aus Sicht des Kantons notwendig oder denkbar, um die Neutralität der HSK-Kurse zu fördern und zu gewährleisten? Sind bereits Umsetzungen geplant?
Antwort des Regierungsrates
Die von der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) anerkannten Trägerschaften von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) haben sich dem Kanton gegenüber zu konfessioneller, politischer und ideologischer Neutralität des Unterrichts und der eingesetzten Lehrpersonen verpflichtet. Die Auswahl und die Anstellung der Lehrpersonen sind Sache der Trägerschaften. Die anerkannten Trägerschaften sorgen dafür, dass Lehrpersonen, die neu eine Unterrichtstätigkeit aufnehmen, pädagogisch ausreichend qualifiziert sind, sowie über ausreichende Deutsch- bzw. Französischkompetenzen und die
Bereitschaft zur Weiterbildung verfügen. Der Kanton übt jedoch keine Aufsicht über die Kurse aus, da der Gesetzgeber dem Kanton keine Kompetenz für die Aufsicht über den HSK-Unterricht einräumt.
Zu Ziffer 1: Die BKD erhält sehr selten Hinweise, welche die politische, konfessionelle oder ideologische Neutralität zum Thema haben. Sie geht diesen wenigen Hinweisen nach und initiiert Gespräche zur Klärung auf der entsprechenden Ebene. Die BKD tauscht sich regelmässig mit den HSK-Verantwortlichen anderer Kantone aus und kennt die Herausforderungen, die sich bei HSK-Angeboten ergeben.
Zu Ziffer 2: Hinter dem in einer Vielzahl von mehrheitlich europäischen Ländern angebotenen Unterricht in Herkunftssprache und Kultur stehen zumeist Aussendepartemente und Botschaften. Der Regierungsrat geht davon aus, dass sie sich an die geltenden rechtlichen Vorgaben halten. Der Regierungsrat verfügt über keine Hinweise, dass (autoritäre) Staaten die HSK-Schülerinnen und -Schüler im Kanton Bern zu beeinflussen versuchen.
Zu Ziffer 3: Bei Meldungen von Auffälligkeiten oder besonderen Ereignissen durch Schulgemeinden oder Eltern geht der Kanton den Hinweisen nach und sucht das Gespräch mit der kantonalen Koordinationsperson des Angebotes, je nach Umständen auch mit der involvierten Lehrperson oder der Trägerschaft, je nach Setting auch unter Einbezug der Standortgemeinde. Für die Einordnung von Hinweisen kontaktiert er Gewährspersonen. Bei gravierenden Verstössen gegen die Vorgaben können der betreffenden Trägerschaft Auflagen gemacht werden. Falls die Missstände nicht behoben oder Auflagen nicht erfüllt werden, kann die Bildungsdirektion der Trägerschaft die Anerkennung entziehen, bzw. die Zusammenarbeitsvereinbarung aufkünden (vgl. auch Ziffer 5).
Zu Ziffer 4: Im Kontakt mit den kantonalen Koordinationspersonen je Sprache wird die Herausforderung eines politisch, konfessionell und ideologisch neutralen Unterrichts immer wieder thematisiert und auch explizit mit einzelnen Personen angesprochen. Weiter verfügen gerade langjährig in der Schweiz lebende Personen aus Ländern, die in politischen oder kriegerischen Konflikten standen oder stehen oftmals über ein hohes Bewusstsein bezüglich heikler Themen im Miteinander.
Zu Ziffer 5: Damit eine Trägerschaft die Anerkennung erhält, muss sie den Nachweis erbringen, dass sie politisch und konfessionell neutral sowie in ihrer Sprachgemeinschaft breit abgestützt und nicht gewinnorientiert ist. Die Lehrpersonen müssen über ein Lehrdiplom oder über eine gleichwertige pädagogische Ausbildung im Herkunftsland oder in der Schweiz sowie über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau B1 gemäss gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen. Alle HSK- Lehrpersonen müssen zudem eine Weiterbildung für HSK-Lehrpersonen an der PHBern absolvieren. Zudem muss die Trägerschaft aufzeigen, dass ihr Lehrplan mit dem Rahmenlehrplan für HSK-Kurse vereinbar ist. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, ähnlich wie die Kantone Zürich und Basel-Stadt und -Land, auf der Grundlage eines strukturierten Dossiers und Gesprächen, ob die interessierten Trägerschaften die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen. Im Gegensatz zu Zürich und Basel ist das Prozedere nicht rechtlich verankert und wird mit einer Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen. Nebst dem Austausch mit den HSK-Verantwortlichen anderer Kantone und der EDK setzt man auch auf Gewährspersonen, die teilweise selber aus den entsprechenden Ländern oder Gebieten stammen. Zu einer Aufsicht und damit zu einer regelmässigen Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungskriterien durch die Trägerschaften nach der Erteilung der Anerkennung hat der Kanton vom Gesetzgeber keinen Auftrag erhalten. Er wird lediglich auf Hinweise hin aktiv (vgl. Ziffer 3). Damit der Kanton
eine eigentliche Aufsicht ausüben könnte, wäre eine entsprechende explizite gesetzliche Grundlage notwendig.
Zu Ziffer 6: Es gibt keinen institutionalisierten Austausch zwischen der BKD und Gemeinden/Volksschulen zu diesem Thema. Jedoch steht die BKD insbesondere mit grossen Gemeinden mit Zentrumsfunktion, die selber über eine Ansprechperson HSK verfügen, im Austausch und pflegt auch den Kontakt mit anderen Stellen wie Fachstellen für Integration. Einige wenige Gemeinden pflegen ihrerseits regelmässig Kontakt mit den Trägerschaften, die in ihrer Gemeinde HSK-Unterricht durchführen.
Zu Ziffer 7: Gemeinden können sich mit ihren Beobachtungen oder Fragen an die BKD wenden. Bei Meldungen wählt die BKD das in Ziffer 3 beschriebene Vorgehen.
Zu Ziffer 8: Solange die Finanzierung der HSK-Angebote durch die Herkunftsländer oder allein durch die Eltern erfolgt, sind der Einflussnahme des Kantons Grenzen gesetzt. Aufgrund der erwähnten Massnahmen unter Ziffern 3 bis 5 geht der Regierungsrat davon aus, dass die HSK-Kurse im Kanton Bern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Insofern erachtet der Regierungsrat keine weiteren Massnahmen als notwendig.
Verteiler ‒ Grosser Rat