Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.428

M 288-2022 Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Stärkung der Rechte der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Bewilligungspraxis von Mobilfunkantennen durch Kontrollmessungen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 288-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.428

Eingereicht am: 08.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) (Sprecher/in) Wenger (Meikirch, SVP) Müller (Innerberg, SP) Steiner (Boll, EVP) Baumann (Münsingen, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 326/2023 vom 22. März 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Stärkung der Rechte der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Bewilligungspraxis von Mobilfunkantennen durch Kontrollmessungen

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. für das sogenannte Bagatellverfahren (Meldeverfahren) für Mobilfunkantennen in einem kantonalen Gesetz eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten und

2. in einem kantonalen Gesetz eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, die sämtlichen einspracheberechtigten Personen den Anspruch verleiht, eine Messung der tatsächlichen Strahlenbelastung einer Mobilfunkantenne an OMEN auf Kosten der jeweiligen Betreiberin bzw. des jeweiligen Betreibers der Mobilfunkantenne zu verlangen, sofern seit der letzten bewilligten oder genehmigten Änderung keine Messung durchgeführt wurde

Begründung:

Für die Behandlung von Mobilfunkanlagen im Bagatellverfahren, d. h. ohne Baubewilligungsverfahren, braucht es eine Grundlage in einem kantonalen Gesetz. Die geänderte BSIG-Weisung vom 28. April 2022 (Bernische Systematische Information Gemeinden, BSIG-Nr. 7/725.1/11.1), mit der das sogenannte Bagatellverfahren (Meldeverfahren) eingeführt wurde, stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar bzw. kann sich auf keine Grundlage in einem kantonalen Gesetz stützen.

Trotzdem wird das Bagatellverfahren in der aktuellen Behördenpraxis gelebt. Eine Mobilfunkanlage muss die (Strahlungs-)Anlagegrenzwerte gemäss Bundesverordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) einhalten. Im Verfahren stellen die Behörden auf das

Standortdatenblatt der jeweiligen Anlage ab, das von den Mobilfunkanbietern selbst deklariert wird. Abnahmemessungen erfolgen jedoch nur, wenn der selbstdeklarierte Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss rechnerischer Prognose zu 80 Prozent erreicht wird. In den allermeisten Fällen können Mobilfunkanbieter den Betrieb einer Mobilfunkantenne also ohne Kontrollmessung und an den Anwohnenden vorbei umstellen, da es im Bagatellverfahren keine Publikation gibt. Die effektiven Anlagewerte werden von den Behörden in den allermeisten Fällen nicht nachgemessen. Zur Stärkung der Rechte der Anwohnerinnen und Anwohner muss im kantonalen Recht eine Grundlage geschaffen werden, die Anwohner innen und Anwohnern ungeachtet der prozentualen Ausschöpfung des selbstdeklarierten Anlagegrenzwerts den Anspruch verleiht, bei der Behörde eine Kontrollmessung zu verlangen, sofern seit der letzten bewilligten bzw. genehmigten Änderung keine Messung durchgeführt wurde. Eine rein rechnerische Prognose anhand der selbstdeklarierten Angaben der Mobilfunkanbietenden genügt nicht.

Antwort des Regierungsrates

Einleitend hält der Regierungsrat fest, dass Änderungen an bestehenden Mobilfunkanlagen baubewilligungspflichtig sind, wenn die Nutzungsordnung beeinflusst wird. In aller Regel stehen dabei die Auswirkung auf die Umwelt im Vordergrund. Das heisst, eine Änderung ist dann baubewilligungspflichtig, wenn sie zu einer zusätzlichen Umweltbeeinträchtigung führen kann.

Änderungen im Sinne der Verordnung des Bundesrats über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23.12.1999 (NISV) sind hingegen nicht in jedem Fall mit einer zusätzlichen Umweltbeeinträchtigung verbunden und erfordern deshalb nicht zwangsläufig eine Baubewilligung.

Zu Ziffer 1: Das Bagatellverfahren (Meldeverfahren) kommt bei Änderung an Mobilfunkanlage im Sinne der NISV zur Anwendung, bei denen keine Baubewilligungspflicht besteht, weil sich die Änderung im Rahmen der bereits baubewilligten Umweltauswirkungen bewegt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss der Inhaber einer Anlage der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage geändert wird. Jede Änderung im Sinne der NISV muss daher der zuständigen Behörde – dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) – mit einem entsprechenden Standortdatenblatt gemeldet werden. Das AUE prüft, ob die Voraussetzungen für ein Bagatellverfahren erfüllt sind. Jede Änderung im Sinne der NISV wird somit von der zuständigen Behörde anhand des entsprechenden Standortdatenblatts auf die Notwendigkeit einer Baubewilligung geprüft.

Mit Art. 11 Abs. 1 NISV besteht eine gesetzliche Grundlage für das Bagatellverfahren im Bundesrecht. Gestützt darauf kommt das Bagatellverfahren bereits seit Jahren zur Anwendung und wurde nicht durch die BSIG-Nr. 7/725.1/11.1 vom 28. April 2022 eingeführt. Eine zusätzliche Regelung im kantonalen Gesetz bringt aus Sicht des Regierungsrats keinen Mehrwert. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem Urteil vom 31. Januar 2023 jüngst bestätigt, dass für das Bagatellverfahren keine zusätzlichen kantonalen Bestimmungen erforderlich sind, da das Bagatellverfahren bereits durch das Bundesrecht geregelt ist.

Zu Ziffer 2: Soll eine Mobilfunkanlage neu erstellt oder eine bestehende Anlage geändert werden, kann die zukünftige Strahlenbelastung zwangsläufig nur berechnet und nicht gemessen werden, wie dies später bei der Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte erfolgt. Eine rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage wird daher gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt (BAFU) in der Regel eine Abnahmemessung durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird. Damit wird sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlage im ungünstigsten (das heisst im potenziell höchstbelastenden) Betriebszustand der Anlagegrenzwert tatsächlich eingehalten wird. Zusätzlich können zu einem späteren Zeitpunkt Kontrollmessungen ergänzend zur Abnahmemessung durchgeführt werden. Mit der Kontrollmessung wird die Strahlenbelastung im realen Betrieb der Anlage ohne Berücksichtigung des ungünstigsten Betriebszustands festgestellt.

Ob mit der Motion eine Kontroll- oder eine Abnahmemessung verlangt werden soll, ist nicht restlos klar. Unabhängig davon könnte ein Anspruch auf eine solche Messung für sämtliche einspracheberechtigten Personen einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge haben. Bei Mobilfunkanlagen im Siedlungsbereich sind in der Regel mehrere Hundert Personen einspracheberechtigt. Würde der Anspruch von einer erheblichen Zahl der potenziell Berechtigten tatsächlich geltend gemacht, wäre damit ein kaum zu bewältigender Aufwand für die Betreiberin oder den Betreiber der Mobilfunkantenne verbunden. Insofern ist fraglich, ob ein solcher Anspruch im kantonalen Recht mit dem Bundesrecht vereinbar wäre, da dadurch eine gute bzw. qualitativ hochstehende Versorgung mit Mobilfunkdiensten übermässig erschwert werden könnte. Zudem ist der verlangte Anspruch auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Ob eine Änderung einer Mobilfunkanlage in einem Baubewilligungsverfahren oder in einem Bagatellverfahren behandelt wird, hat keinen Einfluss auf die Unsicherheiten, die mit einer rechnerischen Prognose verbunden sind. Somit ist nicht einzusehen, weshalb ein Anspruch auf eine Kontrollmessung ungeachtet der prozentualen Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts nur nach einem Bagatellverfahren bestehen sollte. Hinzu kommt, dass Betroffene, die an der Korrektheit einer im Rahmen eines Bagatellverfahrens vorgenommenen rechnerischen Prognose im Standortdatenblatt zweifeln, bereits heute die Möglichkeit haben, dies in einem Baupolizeiverfahren geltend zu machen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Art. 11 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on November 1, 2023.