Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2022.RRGR.432

M 292-2022 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Mehr Kohärenz bei der Energiebeschaffung durch ÖV-Unternehmen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 292-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.432

Eingereicht am: 08.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Haudenschild (Niederbipp, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 385/2023 vom 05. April 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Mehr Kohärenz bei der Energiebeschaffung durch ÖV-Unternehmen

Das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen1 wird wie folgt geändert:

Erwägungen

1. Im Kanton Bern tätige ÖV-Unternehmen, die direkt oder indirekt mehrheitlich vom Kanton, von kommunalen oder regionalen Körperschaften (insb. Gemeinden) getragen werden und Energie am freien Markt beschaffen, dürfen Aufträge, die in engem Zusammenhang mit der Energiebeschaffung stehen, insbesondere die Aufwandentschädigung für die Energiebeschaffung und den Einkauf von Herkunftsnachweisen, nicht als separate Aufträge behandeln, sondern müssen diese mit der eigentlichen Energiebeschaffung bündeln.

2. Die Energiebeschaffung durch ÖV-Unternehmen gemäss Ziffer 1 an einer Warenbörse und gegebenenfalls der gebündelte Auftrag gemäss Ziffer 1 werden, soweit nötig in Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB 2, im ordentlichen bzw. selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ausgeschrieben, sobald die entsprechenden Schwellenwerte in Anhang A2 zur IVöB überschritten sind. Schreiben ÖV-Unternehmen im Verbund aus, bleibt eine einmalige Ausschreibung zulässig.

Begründung:

Die Aussicht auf eine mögliche Energiemangellage liess in den letzten Monaten insbesondere die Strompreise ansteigen. Auf dem freien Markt war der Anstieg teils massiv, für manche Unternehmen sogar existenzbedrohend. Auch wenn die Lage sich scheinbar etwas entspannt hat, ist die Gefahr keinesfalls gebannt. Im Winter 2023/2024 könnte der Energiemangel sogar noch zu einem grösseren Problem werden als im Winter 2022/2023. 3

Hohe Energiepreise betreffen auch den Kanton Bern und andere Gemeinwesen – nicht nur in ihrer Rolle als Energiebezüger, sondern auch als Träger öffentlicher Unternehmen. Es liegt in ihrem Interesse, dass öffentliche Unternehmen, an denen sie wesentlich beteiligt sind, ihren Energiebedarf günstig decken. Das gilt besonders für Unternehmen, die im Bereich des öffentlichen Verkehrs tätig sind. Dies aus mehreren Gründen:

Wie die CORONA-Krise zeigte, muss die öffentliche Hand in Krisensituationen notfalls finanziell aushelfen, wenn ÖV-Unternehmen in Schieflage geraten. 4 Angesichts der Systemrelevanz des öffentlichen Verkehrs dürfte dies auch in einer Energiemangelkrise so kommen, bzw. es wird bereits konkret in Betracht gezogen. 5

Wie die Interpellation 162-2022 zutage förderte, versäumte es ein bedeutendes, im Kanton Bern tätiges ÖV-Unternehmen, seinen Strombezug für den kommenden Winter rechtzeitig vertraglich abzusichern.6 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Unternehmen durch einen politischen Beschluss davon abgehalten wurde, seinen Stromliefervertrag öffentlich auszuschreiben. 5

In erwähntem Fall musste das betreffende ÖV-Unternehmen die Strombeschaffung in einem komplizierten Beschaffungskonstrukt in mehrere Aufträge splitten, um nicht beschaffungsrechtsbrüchig zu werden: 7 Die reine Strombeschaffung konnte alsdann mit dem Schlupfloch der freihändigen Vergabe bei der Beschaffung an einer Warenbörse gerechtfertigt werden. Wie sich jetzt zeigt, setzte die politisch motivierte Vorgabe in die operativ-unternehmerische Verantwortung das ÖV-Unternehmen unnötigen wirtschaftlichen Risiken aus. Das gewählte Konstrukt ist im Ergebnis zudem weder im Sinne des Kantons, noch ist es im Sinne der Grundidee des öffentlichen Beschaffungsrechts. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 IVöB und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a IVöBG darf der Regierungsrat «die Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB auf weitere Auftraggeber oder Aufträge» erlassen. Der Grosse Rat kann eine derartige Erweiterung folglich auch direkt im Gesetz festhalten.

Die Motionärinnen und Motionäre sind offen dafür, dass ihre Forderung auch auf andere öffentliche Unternehmen angewandt wird. Vorliegend wird sie aber nur für ÖV-Unternehmen gestellt, da dort der Handlungsbedarf am grössten ist. Beschaffen ÖV-Unternehmen ihre Energie im Verbund (wie z. B. die Meterspurbahnen via RAILplus AG), so bleibt eine einmalige öffentliche Ausschreibung im Verbund, wie heute praktiziert, weiterhin hinreichend.

Antwort des Regierungsrates

Die Motionäre fordern eine Anpassung des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Vor dem Hintergrund der angestiegenen Energiepreise sollen die finanziellen Risiken für die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Strombeschaffung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs minimiert werden. Konkret sollen ÖV-Unternehmen im Kanton Bern, die mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragen werden,

Vgl. https://www.watson.ch/schweiz/international/689942905-winter-2023-2024-koennte-zu-groesserer-herausforderung-werden. Vgl. z. B. das zweite Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid -19-Krise (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210064). Die Unterstützung betrifft auch den touristischen Verkehr, bspw. die touristische Schifffahrt, vgl. https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=a357b03d-0b87-41e5-9cfa-8fa9f0f64e6e. Vgl. https://www.bernerzeitung.ch/bernmobil-ist-in-finanzieller-notlage-730860009534. Vgl. Interpellation «Welche Massnahmen fassen ÖV-Unternehmen angesichts einer möglichen Energiemangellage ins Auge?», Frage 3 (https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=9c21dda186754b78b2999 Vgl. https://www.bernmobil.ch/DE/Unternehmen/Medien/Medienmitteilungen/?oid=10147&lang=de&seite=2&detailmitteilung=1136&jahr=2019& mitteidazu verpflichtet werden, die Aufträge im Zusammenhang mit der Energiebeschaffung zu «bündeln». Zudem sollen betroffene Unternehmen künftig Strombeschaffungen über den gesetzlichen Schwellenwerten nicht mehr freihändig an einer Strombörse tätigen dürfen.

Der Regierungsrat hält einleitend fest, dass es gemäss den vorliegenden Informationen keine Anzeichen dafür gibt, dass bernische Transportunternehmen das Beschaffungsrecht bei den Strombezügen verletzt haben. Die steigenden Energiepreise führen aber zu Mehrkosten bei den Transportunternehmungen und daraus folgert ein erhöhter Abgeltungsbedarf zulasten der Besteller (Bund und Kantone). Die den Bestellern verrechneten Energiekosten basieren auf Prognosen der Unternehmungen für die folgenden Offertjahre; sie werden in die Offerten an die Besteller eingerechnet. Bei der Strombeschaffung gehen die Unternehmen unter Respektierung des Beschaffungsrechts unterschiedlich vor: Während die meisten den Strom öffentlich ausschreiben und einen prognostizierten Preis erhalten, ist auch das Modell eines Bezuges an der Strombörse eine Möglichkeit. Dieses zweite Modell wird nur vereinzelt praktiziert, obwohl es in den letzten Jahren eine wirtschaftlich attraktive Möglichkeit darstellte. Die veränderte Situation der steigenden Strompreise hat dazu geführt, dass die Transportunternehmungen ihre Strombeschaffung überprüfen, sodass auch in Zukunft ein möglichst wirtschaftlicher und beschaffungsrechtlich korrekter Strombezug erreicht werden kann. Bei beiden Modellen ist mit steigenden Stromkosten zu rechnen.

1. Gemäss den verlangten Gesetzesänderungen müssten sämtliche Leistungen einer Beschaffung «gebündelt» werden. Dabei stellt sich die Frage, wie konkret die Motionäre eine solche «Bündelung» definieren. Folgende Varianten sind denkbar:

ÖV-Unternehmen vergeben Strombeschaffungsaufträge und damit verbundene Unterstützungsaufträge (a) durch gleichartige überschwellige Beschaffungsverfahren, also in Zusammenrechnung der Auftragswerte gemäss Art. 15 Abs. 3 IVöB, (b) in ein und demselben Beschaffungsverfahren oder (c) an ein und dasselbe Unternehmen.

Alle Varianten würden dazu führen, dass ÖV-Unternehmen die Flexibilität verlieren, einzelne Aufträge den jeweils dafür am besten geeigneten Unternehmen zu vergeben. Dies führt zu einer Verteuerung der Beschaffung, was weder im Sinn der Motionäre noch im Interesse des Kantons ist. Aus Sicht des Regierungsrats ist deshalb der Nutzen der vorgeschlagenen Änderung nicht gegeben.

2. Das Ziel des öffentlichen Beschaffungsrechts ist es, faire, transparente und wirtschaftliche öffentliche Beschaffungen sicherzustellen (Art. 2 IVöB). Dies wird normalerweise durch öffentliche Ausschreibungen umgesetzt. Wenn die nachgefragte Leistung aber an einer Warenbörse gehandelt wird, an der sich viele Käuferinnen und Verkäuferinnen gegenüberstehen, sodass sich jederzeit ein aktueller Marktpreis ergibt, dann stellt der Mechanismus der Börse die Transparenz, Fairness und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung sicher. Eine öffentliche Ausschreibung und der damit verbundene beidseitige Aufwand bringen damit keinen Vorteil mehr. Daher erlaubt Art. 21 Abs. 2 Bst. g IVöB ausdrücklich die freihändige Beschaffung von Leistungen an einer Warenbörse. Dies ist entgegen der Meinung der Motionäre kein «Schlupfloch», sondern aus Sicht des Regierungsrates eine sinnvolle gesetzliche Regelung.

Hinzu kommt, dass die verlangten Gesetzesänderungen zu einem Widerspruch zur IVöB führen. Die verlangten Gesetzesänderungen sprengen den Rahmen von Ausführungsbestimmungen nach Art. 63 Abs. 4 IVöB. Mit der Umsetzung der Motion würde sich nichts daran ändern, dass die ÖV-Unternehmen und ihre Strombeschaffungen der IVöB unterstellt sind.

Aus Sicht des Regierungsrats ist eine Änderung des gesetzlichen Rahmens mit dem Ziel, ein in Einzelfällen angewendetes gesetzeskonformes Beschaffungsmodell (freihändige Strombeschaffung an einer Strombörse) zu verbieten, weder verhältnis- noch zweckmässig. Auch ist es für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar, wieso den öffentlichen Auftraggebern und ihren Lieferantinnen die Möglichkeit genommen werden soll, ihre Beschaffungen durch die Nutzung einer Warenbörse effizienter auszugestalten.

Verteiler ‒ Grosser Rat