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2022.STA.530

Gesetz über die politischen Rechte (PRG) (Änderung betreffend Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 1074 2023_06_STA_Gesetz über die politischen Rechte (PRG; Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 141.1 | 622.1 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 141.1 Gesetz über die politischen Rechte vom 05.06.2012 (PRG) (Stand 01.02.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter, Gemeinden

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Staatskanzlei

a leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen,

b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern,

b1 erfüllt zusammen mit der Finanzkontrolle die Aufgaben auf dem Gebiet der Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben. Die Regierungsstatthalterämter

a koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden,

b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,

c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.

3.5a Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Art. 49a Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die als politische Akteurinnen und Akteure im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder den Regierungsrat oder eine kantonale Volksabstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 30'000 Franken aufwenden. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle der Staatskanzlei auf der entsprechenden digitalen Plattform folgende Informationen melden:

a bis spätestens 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung

1 ihre budgetierten Einnahmen,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

2 monetäre und nichtmonetäre Zuwendun- 2 monetäre und nichtmone- 2 monetäre und nichtmone- Antrag Kommissionsgen, die in den letzten zwölf Monaten täre Zuwendungen, die in täre Zuwendungen, die in mehrheit vor der Wahl oder Abstimmung erfolgt den letzten zwölf Mona- den letzten zwölf Mona- oder zugesichert worden sind und den ten vor der Wahl oder Ab- ten vor der Wahl oder Ab- Wert von 5000 Franken pro Zuwenderin stimmung erfolgt oder zu- stimmung erfolgt oder zu- oder Zuwender und Kampagne über- gesichert worden sind gesichert worden sind schreiten, und den Wert von 5000 und den Wert von 5000 9000 Franken pro Zu- 7000 Franken pro Zu- Rückweisung an die Kommission mit wenderin oder Zuwender wenderin oder Zuwender folgender Auflage: und Kampagne über- und Kampagne über- Vögeli (GLP) schreiten, schreiten, Die Kommission soll die Schwelle für die Offenlegung von monetären und nichtmonetären Zuwendungen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl oder Abstimmung erfolgt oder zugesichert worden sind, überprüfen. Namentlich ob ein Verhältnis analog der nationalen Gesetzgebung zweckmässiger wäre.

b bis am Tag der Wahl oder Abstimmung unverzüglich

1 Kampagnen und Zuwendungen, die neu offenlegungspflichtig sind,

2 die Erhöhung von bereits offenlegungspflichtigen Zuwendungen,

c bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der Einnahmen.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen, die Zuwendungen und das Total der Einnahmen gemeinsam melden. Ihre Aufwendungen und die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind zusammenzurechnen.

Art. 49b Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates

Für die Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates gilt die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 49a mit den folgenden Schwellenwerten:

a Kampagnen: mehr als 50'000 Franken,

b Zuwendungen: mehr als 15'000 Franken.

Art. 49c Modalitäten der Offenlegungspflicht

Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind insbesondere der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten zur Meldung und Veröffentlichung der Informationen durch Verordnung.

Art. 49d Plausibilisierung und Veröffentlichung der gemeldeten Informationen

Die zuständige Stelle der Staatskanzlei

a plausibilisiert die gemeldeten Informationen,

b macht die politischen Akteurinnen und Akteure auf fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Informationen aufmerksam. Sie veröffentlicht die gemeldeten Informationen spätestens fünf Arbeitstage nach deren Eingang auf der digitalen Plattform.

Art. 49e Prüfung der Offenlegungspflicht

Die Finanzkontrolle

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a prüft bei den politischen Akteurinnen und Akteuren innerhalb eines Jahres nach der Wahl oder Abstimmung stichprobenweise die Einhaltung der Offenlegungspflicht,

b prüft insbesondere die Korrektheit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Sie kann

a Nachweise und Erklärungen zu den gemeldeten Informationen sowie zu den Aufwendungen der Kampagne und deren Finanzierung verlangen,

b Prüfungen vor Ort durchführen. Die geprüften politischen Akteurinnen und Akteure haben die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihr die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihr Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Art. 49f Berichterstattung

Die Finanzkontrolle erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und die Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie gibt den politischen Akteurinnen und Akteuren Gelegenheit, sich zum Entwurf der sie betreffenden Teile des Prüfungsberichts zu äussern und eine Stellungnahme abzugeben. Der Prüfungsbericht der Finanzkontrolle sowie die allfälligen Stellungnahmen der geprüften Akteurinnen und Akteure werden auf der digitalen Plattform veröffentlicht.

Art. 49g Verbot von anonymen Zuwendungen

Für die politischen Akteurinnen und Akteure ist die Annahme von anonymen monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 1000 Franken verboten. Wer eine verbotene anonyme Zuwendung erhält, muss

a die Herkunftsangaben gemäss Artikel 49c Absatz 1 ermitteln, oder

b die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle der Staatskanzlei gemeldet und abgeliefert werden.

Art. 49h Austausch mit kommunalen Behörden

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zuständige Stelle der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle können sich direkt mit den kommunalen Behörden austauschen, die für die Transparenz bei der Finanzierung von kommunalen Wahl- und Abstimmungskampagnen zuständig sind. Die Behörden gemäss Absatz 1 können einander Informationen wie namentlich Personendaten bekanntgeben, die für den Vollzug der Artikel 49a ff. oder des kommunalen Rechts für die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen erforderlich sind.

Art. 169

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen, die vorsätzlich Amtspflichten verletzen oder die fahrlässig Amtspflichten schwer verletzen, die ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft. Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3 geltend machen kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird Mit Busse bis zu 10 000 Geltendes Recht Antrag Kommissionsbestraft, wer vorsätzlich 2000 Franken wird bestraft, minderheit wer vorsätzlich

a eine Pflicht zur Offenlegung nach den a eine Pflicht zur Offenle- Geltendes Recht Artikeln 49a – 49d [Verweise gem. An- gung nach den Artikeln 49a trag Minderheit] verletzt, – 49c verletzt,

b eine Pflicht nach Artikel 49g neu [Verbot b eine Pflicht nach Artikel Geltendes Recht von anonymen Zuwendungen gemäss 49g verletzt. Antrag Mehrheit] verletzt.

Rückweisung an die Kommission Die Mitte (Kohli) Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, ein Sanktionenmodell zu prüfen, welches mit den rechtstaatlichen Grundsätzen im Einklang steht.

derung vom ■■.■■.■■■■ mung der Änderung vom ■■.■■.■■■■

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Rückweisung an die Kommission mit Der Regierungsrat erstat- Antrag Kommissionsfolgender Auflage: tet dem Grossen Rat spä- mehrheit FDP (Reinhard) testens zehn Jahre nach Rückweisung an die Kommission mit der Inkrafttreten Bericht über Auflage, eine sogenannte "Sunset-Klau- die Umsetzung sowie Mögsel" (befristete Gesetzgebung) einzu- lichkeiten zur Optimierung bauen. und Aufhebung der Gesetzgebung über die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen.

II.

Der Erlass 622.1 Kantonales Finanzkontrollgesetz vom 07.03.2022 (KFKG) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Aufgaben

Die Finanzkontrolle nimmt hauptsächlich die Aufgaben der Abschlussprüfung (Art. 13), der Finanzaufsicht (Art. 14) und der Meldestelle Missstände (Art. 40 bis 43) wahr. Sie führt die Prüfung der Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen gemäss den Ar- Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)1) durch.

1) BSG 141.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeit- Der Regierungsrat be- Antrag Kommissionspunkt des Inkrafttretens. stimmt den Zeitpunkt des mehrheit Inkrafttretens. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 30. März 2025 in Kraft.

Bern, 12. September 2024 Bern, 14. Oktober 2024 Bern, 30. Oktober

Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Bühler Der Präsident: Grupp rungsrates Der Generalsekretär: Trees Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer