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2022.WEU.5718

Amt für Wald und Naturgefahren; Forstkombimaschine für den Staatsforstbetrieb 2023. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 327/2023 Datum RR-Sitzung: 22. März 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2022.WEU.5718 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Amt für Wald und Naturgefahren; Forstkombimaschine für den Staatsforstbetrieb 2023 Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Für die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit sowie der Arbeitssicherheit, ist der Staatsforstbetrieb (SFB) auf gut ausgerüstete, dem Stand der Technik entsprechende und möglichst umweltfreundliche Maschinen angewiesen. Pro Stützpunkt verfügt der SFB deshalb über eine an das Einsatzgebiet angepasste Forstmaschine. Die Forstmaschine in der Region Mittelland mit Jahrgang 2012 hat ihre technische und wirtschaftliche Lebensdauer von acht Jahren bereits überschritten. Die Folgen sind steigende Unterhaltskosten und teure Betriebsunterbrüche. Der Ersatz ist erforderlich und geplant. In der Region Mittelland führt die Übertragung der vollmechanisierten Holzernte an private Forstunternehmen dazu, dass das betriebseigene Personal inkl. Lernende fast ausschliesslich in der spezialisierten, bodengestützten Holzernte (Nutzung von Lang- und Starkholz im motormanuellen Verfahren) eingesetzt wird. Die detaillierte Abklärung der wirtschaftlichen, technischen und ergonomischen Kriterien (inkl. Arbeitssicherheit) zeigte, dass die vorhandene Forstmaschine durch eine flexibel und effizient einsetzbare Forstmaschine ersetzt werden muss. Diese erweitert die Einsatzmöglichkeiten und damit die Auslastung; die Betriebskosten pro Maschinenstunde können gesenkt und die Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat und der Erteilung der Ausgabenbewilligung durch den Regierungsrat hat der Staatsforstbetrieb unter konsequenter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens eine Sechsrad-Forstkombimaschine ausgeschrieben. Diese verfügt über vier Rungenpaare mit einer Ladeflächenlänge von rund vier Metern, einem starken Rückekran, einem Forstgreifer sowie einer Doppeltrommelwinde mit einer Zugkraft von zwei mal 12 Tonnen und erfüllt damit alle gestellten Anforderungen. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die nötigen finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung bewilligt.

2. Rechtsgrundlagen

– Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11), Art. 41 – Finanzhaushaltsgesetz (FHG, BSG 620.0) vom 15. Juni 2022, Art. 27, Art. 30, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 – Finanzhaushaltsverordnung (FHaV, BSG 621.1) vom 16.11.2022, Art. 27 und Art. 36

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

– Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits (FHG Art. 33) – Einmalige und neue Ausgabe (FHG Art. 27 und Art. 30 Abs. 1)

4. Massgebende Kreditsumme

– Kosten gemäss Auftragsbestätigung vom 27.02.2023 CHF 527’000

Massgebende Kreditsumme CHF 527’000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Der genehmigte Objektkredit wird voraussichtlich durch folgende Zahlungen abgelöst: Rechnungsjahr: Jahr 2023 CHF 527’000 Konto: 506100000 Mobilien / Maschinen / Fahrzeuge Produktgruppe: 4435000001 Wald und Naturgefahren Profit Center: 4435030000 Staatsforstbetrieb Innenauftrag: 433100310300 Nutzwald (Holz) Die Ausgaben für die Forstspezialmaschine sind im Budget Staatsforstbetrieb 2023 mit 480'000 CHF enthalten. Die im Budget Staatsforstbetrieb nicht eingestellten Mittel werden innerhalb der WEU kompensiert.

In der Gesamtkantonalen Investitionsplanung (GKIP) ist die Forstmaschine mit Sachplanungsüberhang 30% gesamthaft mit 624'000 CHF enthalten. In den ergänzenden Angaben zur Ausgabenbewilligung (Beilage) finden sich die Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Folgekosten.

6. Begründung

Die Ausstattung der Forstequipe mit einer leistungsfähigen Forstmaschine, welche die technischen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen erfüllt, ist für die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Erbringung der Waldleistungen in der Region erforderlich. Sie ermöglicht eine sichere, umweltverträgliche Waldpflege und -verjüngung.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 41 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.