2022.WEU.6564
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 182/2023 22. Februar 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Grundsätzliche Bemerkungen
Der Regierungsrat anerkennt den Revisionsbedarf beim Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Wie im erläuternden Bericht dargelegt, hindert gerade die enge Auslegung des Begriffs «höhere leitende Tätigkeit» (Art. 3. Abs. 1 Bst. d des Arbeitsgesetzes) die flexible Handhabung des Arbeitsgesetzes für Start-up- Unternehmen. Die Ausnahme vom Geltungsbereich für Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis äusserst eng ausgelegt. Aufgrund dieser engen Auslegung fallen kaum Arbeitnehmende unter diese Ausnahme, was der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gerecht wird. Der Regierungsrat fände es deshalb zielführender, Art. 3. Abs. 1 Bst. d des Arbeitsgesetzes zu revidieren, als neue Sonderregelungen für spezifische Personengruppen oder gewisse Unternehmenstypen zu schaffen.
Bemerkungen zu Artikel 3
Der Regierungsrat bevorzugt den Antrag der Mehrheit. Er ist der Auffassung, dass betreffend das Mitarbeiterbeteiligungsnnodell der Umfang bzw. die Höhe einer Mitarbeiterbeteiligung auf Gesetzesstufe generell und auf Verordnungsstufe mit konkreten Zahlen präzisiert werden
müsste, ansonsten besteht die Gefahr der Umgehung.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.01.20231 Version: 3 I Dok.-Nr.: 261962 I Geschäftsnummer: 2022.VVEL1.6564 1/3
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Den Vorschlag der Minderheit lehnt der Regierungsrat ab. Er ist der Meinung, dass Kriterien, die häufigen Änderungen unterworfen sein können, sehr schlecht vollziehbar sind und zu Rechtsunsicherheit in den Unternehmen führen.
Bruttojahreseinkommen Bereits im Jahr 2016 wurde in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 73a geschaffen, der die Möglichkeit eines Verzichts auf die Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmende vorsieht. Diese Änderung sah ähnliche Kriterien vor, beispielsweise eine Grenze beim Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni) von 120 000 Franken. Die damaligen und heute noch aktuellen Kritikpunkte sind folgende: — Beim Grundlohn mit Boni kann das Bruttojahreseinkommen stark schwanken. Es stellt sich die Frage, welcher Zeitraum gilt, um zu beurteilen, ob das Bruttojahreseinkommen über bzw. unter 120 000 Franken liegt. Zudem ist dies im Vollzug nur aufwändig prüfbar. — Eine Lohngrenze über alle Branchen ist nicht sinnvoll, weil die Lohnhöhe je nach Branche stark variiert. In bestimmten Branchen erzielen bereits Sachbearbeitende ein Bruttojahreseinkommen von 120 000 Franken, während in anderen Branchen der Lohn der Geschäftsführenden darunter liegt.
Höherer Bildungsabschluss Das Kriterium höherer Bildungsabschluss als Alternative zur Bruttojahreseinkommensgrenze umfasst eine grosse Arbeitnehmendengruppe, und ist — gerade im Umfeld von Start-up-Unternehmen — nicht sehr zielgerichtet. Zudem dürfte die Zahl der betroffenen Arbeitnehnnenden in den nächsten Jahren noch zunehmen, da immer mehr Arbeitnehmende über einen höheren Bildungsabschluss verfügen. Es bleibt unklar, ob dies die Absicht des Parlaments ist.
Zustimmung zur Nichtanwendbarkeit des Arbeitsgesetzes Grundsätzlich bestehen in der Lehre Bedenken, ob Arbeitnehmende aufgrund des Subordinationsverhältnisses im Arbeitsrecht in die fehlende Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes einwilligen können. Vollzugstechnisch schwierig erweist sich der Rückzug der Zustimmung: Kann diese jederzeit erfolgen? Wie wird der aktuelle Status bezüglich Zustimmung im Unternehmen geprüft?
Bemerkungen zu Artikel 3a
Aus Sicht des Regierungsrats ist es wichtig, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzes zum Gesundheitsschutz (Art. 6, 35, 35a, 35b, 36 und 36a) weiterhin auf alle Arbeitnehmenden, auch diejenigen von Start-up-Unternehmen, angewendet werden. Mit diesem Vorbehalt befürwortet er den Antrag der Mehrheit.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.01.2023 Version: 171 Dok.-Nr.: 711955 1 Geschäftsnummer: 2022.VVEU.6564 2/3
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Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Staatskanzlei — Finanzdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.01.2023! Version: 171 Dok.-Nr.: 7119551 Geschäftsnummer: 2022.WEU.6564 3/3