2022.WEU.7102
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 316/2023 22. März 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE)
Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 haben Sie uns zur Stellungahme zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Kanton Bern bedankt sich dafür und nimmt wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat begrüsst den vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE). Durch die vorgesehenen Registrierungs-, Melde-, und Veröffentlichungspflichten wird die Transparenz im Energiegrosshandelsmarkt erhöht und die Aufsicht verbessert. Die Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen und Marktmanipulation auf den Energiegrosshandelsmärkten (Strom und Gas) werden verboten und die Aufsicht hierfür an die Eidgenössische Elektrizitätsmarktkonnmission ElCom übertragen.
Der Regierungsrat begrüsst insbesondere, dass die vorgesehene gesetzliche Regelung mit der Regelung in der Europäischen Union in Einklang steht und sich an die Bestimmungen der EU- Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung 1227/2011) anlehnt. Bereits bisher sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an den europäischen Elektrizitätsgrosshandelsmärkten teilnehmen, gestützt auf Artikel 26abis bis 26c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verpflichtet, die Informationen und Daten welche das REMIT-System erfordert, auch der ElCom zur Verfügung stellen. Mit der neuen Regelung sollen die auch an Europäischen Energiegrosshandelsmärkten teilnehmenden Unternehmen nicht mehr strengeren Bestimmungen als die übrigen Marktteilnehmenden in der Schweiz unterliegen. Diese Gleichbehandlung der Marktteilnehmenden ist zu begrüssen.
Wir bitten Sie indes nochmals zu überprüfen, ob die noch bestehenden Unterschiede zu den Regelungen der EU wirklich sinnvoll und nötig sind. Dies gilt namentlich in Bezug auf Produkte
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.03.20231 Version: 2 I Dok.-Nr.: 263846 I Geschäftsnummer: 2022.WEU.7102 1/2
betreffend Regelenergie, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzesentwurfs als (meldepflichtige) schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gelten, während sie gemäss REMIT der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden lediglich auf Anfrage hin mitzuteilen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der REMIT-Durchführungsverordnung 1348/2014).
Zu den einzelnen Bestimmungen stellt der Kanton Bern folgenden Antrag:
Antrag zu Artikel 10 Absatz 3
«Die Aufsichtsabgabe wird nach der Bilanzsumme und dem Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energie grosshandelsprodukten oder, falls das Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energie grosshandelsprodukten nicht bekannt ist, nach dem Bruttoertrag festgesetzt.»
Begründung: Wir beantragen, die Bilanzsumme nicht als Bemessungsgrundlage für die Aufsichtsabgabe aufzuführen. Ansonsten würden bei vertikal integrierten Unternehmen, die neben der Energieproduktion und dem Energiehandel auch in anderen Branchen tätig sind, Abgaben erhoben, die nicht im Verhältnis zum Transaktionsvolumen stehen und welche keinen Zusammenhang zur Aufsichtstätigkeit der ElCom aufweisen. Davon wäre namentlich die auch im Dienstleistungsbereich tätige BKW AG betroffen, an der der Kanton Bern eine Mehrheitsbeteiligung hält.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.03.2023 Version: 17 I Dok.-Nr.: 731613 I Geschäftsnummer: 2022.WEU.7102 2/2