2023.BKD.188
Universität Bern; Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät; Beschluss über die Zulassungsbeschränkung für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin im Studienjahr 2024/2025: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität sowie des für die Durchführung des Eignungstests relevanten Prozentsatzes der Überschreitung der Anmeldezahlen. Verfügung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Ni.: 27/2024 Datum RR-Sitzung: 17. Januar 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2023.BKD.188 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Universität Bern; Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät; Beschluss über die Zulassungsbeschränkung für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin im Studienjahr 2024/2025: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität sowie des für die Durchführung des Eignungstests relevanten Prozentsatzes der Überschreitung der Anmeldezahlen. Verfügung
Erwägungen
1. Sachverhalt
Entsprechend der Meldung der Universität Bern an swissuniversities im Rahmen der schweizweiten Erhebung der Aufnahmekapazitäten in der Medizin sind die Kapazitäten für das Medizinstudium im Studienjahr 2024/2025 folgendermassen festzulegen: Hunnannnedizin: 320 Studienplätze, Zahnmedizin: 40 Studienplätze, Veterinärmedizin: 82 Studienplätze.
Gemäss der Empfehlung des Hochschulrates der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) der vergangenen Jahre soll der Prozentsatz für die Überschreitung der Anmeldungen wiederum auf 20 Prozent festgelegt werden. Wird dieser Prozentsatz überschritten, sollen Eignungstests durchgeführt werden.
Die Anzahl Anmeldungen zum Medizinstudium steht jeweils bei Ablauf des entsprechenden Anmeldetermins fest. Dieser wurde auf den 15. Februar 2024 festgelegt.
Der Hochschulrat der SHK wird den Universitäten mit Zulassungsbeschränkung unverzüglich nach diesem Anmeldetermin die Beschränkung des Zugangs zum Medizinstudium empfehlen, wenn die Anmeldungen die festgelegten Kapazitäten um 20 Prozent überschreiten.
Die Studierendenschaft der Universität Bern (SUB) wurde gestützt auf Artikel 29e Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) über die Absicht des Regierungsrates, Zulassungsbeschränkungen zu beschliessen, angehört. Sie nahm am 09. Oktober 2023 Stellung.
Sie bedauert eine erneute Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, da sie diese grundsätzlich ablehnt, und äussert sich zu den heute praktizierten Eignungstests sowie zur gesetzlich festgelegten Kostentragungspflicht für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter.
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2. Erwägungen / Begründung
2.1 Formelles
Diese Verfügung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Artikel 29c, 29d, und 29e UniG sowie Artikel 17 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1).
2.2 Materielles
Der Regierungsrat kann unter den Voraussetzungen von Art. 29c UniG die Zulassung für die Studiengänge der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränken (Art. 29e UniG). Für das Medizinstudium ist die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung für das Studienjahr 2024/2025 gestützt auf die Anmeldezahlen der letzten Jahre im Verhältnis zu den nachfolgend festgelegten Kapazitäten voraussichtlich unumgänglich. Dies trotz einer markanten Erhöhung der Aufnahmekapazitäten an verschiedenen Schweizer Universitäten ab dem Herbstsemester 2018, welche auf das Sonderprogramm 2017-2020 „Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin" des Bundesrates zurückzuführen ist. Diese Erhöhung der Ausbildungskapazität an verschiedenen Universitäten hat gesamtschweizerisch rund 300 neue Studienplätze geschaffen, was die Nachfrage aber nach wie vor bei Weitem nicht abzudecken vermag. Für das Studienjahr 2023/2024 überschritten die Anmeldungen an der Universität Bern die zur Verfügung stehenden Plätze trotz der 100 neuen Studienplätze um gut das Dreieinhalbfache (1125 Anmeldungen) und es ist aktuell nicht mit einem Rückgang der Anmeldezahlen zu rechnen.
Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 UniV jährlich die Aufnahmekapazität für das erste Jahr der Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin fest.
In der Humanmedizin wurde die Ausbildungskapazität an der Universität Bern per Herbstsemester 2018/2019 gemäss Absprache mit dem Regierungsrat und in Koordination mit den anderen Universitäten der Schweiz von 220 auf 320 Studienplätze erhöht. Damit leistete der Medizinalstandort Bern im Rahmen des oben erwähnten Sonderprogramms des Bundesrats sowohl kantonal wie auch gesamtschweizerisch einen massgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Anzahl neu ausgebildeter Ärztinnen und Ärzte. Eine weitere Erhöhung der Aufnahmekapazität ist derzeit nicht möglich. Entsprechend bleibt die Aufnahmekapazität in der Humanmedizin in diesem Jahr gleich.
In der Zahnmedizin konnte die Aufnahmekapazität auf das Herbstsemester 2020/2021 um 5 Studienplätze erhöht werden. Diese Erhöhung der Studienplatzzahl erfolgte vor dem Hintergrund, dass gesamtschweizerisch ein Bedarf an mehr gut ausgebildeten Zahnmedizinerinnen und -medizinern besteht. Dabei möchte die Universität Bern eigenen Nachwuchs ausbilden und fähige Berufsleute nicht noch mehr aus dem Ausland rekrutieren. Möglich wurde die Erhöhung dank der Erneuerung der Behandlungseinheiten in der Studentenklinik sowie der Modernisierung der Sterilisation im Sommer 2018. Dadurch besteht an den Zahnmedizinischen Kliniken Bern eine gut eingerichtete Infrastruktur mit 40 voll ausgerüsteten Ausbildungsplätzen, die maximal ausgelastet werden. Eine weitere Erhöhung der Studienplätze für Zahnmedizin ist derzeit nicht möglich. Entsprechend bleibt die Aufnahmekapazität in diesem Jahr gleich.
Auch in der Veterinärmedizin besteht gesamtschweizerisch Bedarf an mehr gut ausgebildeten Veterinärmedizinerinnen und -medizinern. So fordert etwa die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte eine namhafte Aufstockung der Ausbildungsplätze. Dass dies eine effektive
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Problematik darstellt, wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Anzahl an Anerkennungen von ausländischen tiermedizinischen Diplomen im Vergleich zu den jährlich vorhandenen Studienplätzen grösser ist. Die beiden Universitäten Bern und Zürich decken also nicht den gesamtschweizerischen Bedarf an Tierärztinnen und Tierärzten abl. Im Herbstsemester 2019/2020 wurde im Hinblick auf die Einführung des neuen Curriculums bereits eine Erhöhung der Studierendenzahl von 70 auf 76 Studienplätze vorgenommen; damals war jedoch noch nicht restlos geklärt, wie das neue Curriculum genau aussehen würde. Im Herbstsemester 2021/2022 startete das neue, nunmehr fünfeinhalbjährige Curriculum. Mit weiter fortgeschrittener Detailplanung wurde festgestellt, dass aufgrund der vorhandenen Kapazitäten noch ein kleiner Spielraum für einige zusätzliche Studienplätze besteht. Entsprechend wurde die Kapazität im vergangenen Jahr um weitere 6 Studienplätze (total 82 Studienplätze) erhöht. Durch neu konzipierte Hörsäle können die grösseren Studierendenzahlen im Bachelorstudiengang bewältigt werden. Trotz der klaren Bekennung zur Präsenzuniversität können die neuen digitalen Möglichkeiten, die sich unter der Corona-Situation bewährt haben, zudem in gewissen Fällen hilfreich sein und mögliche infrastrukturelle Engpässe entschärfen. Eine weitere Erhöhung der Studienplätze ist derzeit nicht möglich. Die Kapazitäten bleiben folglich auch in der Veterinärmedizin gleich wie im Vorjahr.
Damit legt der Regierungsrat die Kapazitäten folgendermassen fest: Humanmedizin: 320 Studienplätze, Zahnmedizin: 40 Studienplätze, Veterinärmedizin: 82 Studienplätze.
Der Regierungsrat legt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 UniV für die entsprechenden Bachelorstudiengänge zudem den für den Eignungstest relevanten Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen fest. Ein Eignungstest wird erst durchgeführt, wenn die Anzahl Anmeldungen die Aufnahmekapazität um den festgelegten Prozentsatz überschreitet (Art. 17 Abs. 2 UniV). Dieser Prozentsatz wird vom Regierungsrat gemäss der Empfehlung des Hochschulrats der SHK wiederum auf 20 Prozent festgelegt. Die entsprechende Festlegung basiert auf Erfahrungswerten bezüglich der Rückzugsquote und hat sich bis anhin bewährt.
Die gesetzlichen Bedingungen gemäss Art. 29c Abs. 1 UniG für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sind bei einer Überschreitung der oben genannten Aufnahmekapazitäten um 20 Prozent erfüllt:
- Die Universität hat den grösstmöglichen Beitrag zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen geleistet: In der Humannnedizin erfolgte ab dem Herbstsemester 2018/2019 eine markante Aufstockung der Studienplätze. Sowohl in der Zahn- als auch in der Veterinärmedizin wurden infrastrukturelle resp. strukturelle Anpassungen (Erneuerung der Behandlungseinheiten und Modernisierung der Sterilisation resp. neues Curriculum) stets umgehend genutzt, um die Studienplätze in den vergangenen Jahren sukzessive zu erhöhen,
- weder die Ressourcen des Kantons noch die Klinikplätze lassen eine weitere Erhöhung der Kapazitäten zu,
- ohne Zulassungsbeschränkung könnte ein ordnungsgemässes Studium der Medizin bei einer Überschreitung der festgelegten Kapazitäten um 20 Prozent nicht mehr gewährleistet werden und
- die Koordination mit den anderen Universitäten ist insofern gewährleistet, als sowohl das Zulassungs- wie auch das Zuteilungsverfahren zentral durch swissuniversities erfolgt.
Statistiken Tierärztinnen/Tierärzte (admin.ch)
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Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist daher zwingend, wenn die Anmeldezahlen 20 Prozent der festgelegten Kapazitäten überschreiten.
2.3 Anhörung der Studierendenschaft der Universität Bern (SUB)
Die Anhörung der SUB führt zu keinen Erkenntnissen, welche geeignet sind, vorliegend auf die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen im Falle einer Kapazitätsüberschreitung zu verzichten. Die SUB äussert grundsätzliche Kritik an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zulassungsbeschränkungsmöglichkeit für die Bereiche Medizin und Sportwissenschaft. Die entsprechende Auseinandersetzung ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erfolgt. Namentlich wird vorliegend die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass vorgängig von der Universität alle möglichen Massnahmen zu treffen sind, um die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden.
Der SUB erscheinen zudem die bis anhin praktizierten Eignungstests nicht geeignet, um die Abschlusschancen von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern einzuschätzen. Es sollten auch Innovationspotential und soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eignungstest für das Medizinstudium zu den bestevaluierten Tests auf dem Gebiet der Studieneignung gehört. Es liegen in diesem Zusammenhang zahlreiche Untersuchungen aus Deutschland vor, die Bestätigung durch die Befunde aus der Schweiz und Österreich fanden. Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) verfasste im Auftrag der SHK einen Bericht, in welchem das Zulassungsverfahren für das Medizinstudium im Hinblick auf Inhalt und Methodik überprüft wurde. Dieser Bericht wurde dem Schweizerischen Hochschulrat 2017 zur Kenntnis gebracht und bestätigte, dass das bis anhin praktizierte Verfahren gesamthaft die Anforderungen der Fairness, Objektivität, Wissenschaftlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit am besten erfüllt und beibehalten werden soll. Eine Optimierung in Form von persönlichen Interviews wäre mit äusserst hohen Kosten verbunden. Entsprechend entschied die SHK, bis auf Weiteres am bisherigen Eignungstest festzuhalten. Auch der Regierungsrat hält den heute praktizierten Eignungstest nach wie vor für den besten Weg, um die rechtsgleiche Behandlung aller Studienanwärterinnen und Studienanwärter gewährleisten zu können.
Schlussendlich äussert die SUB Kritik an der in der Universitätsverordnung vorgesehenen Überwälzung der Kosten für die Eignungstests auf die Studienanwärterinnen und Studienanwärter (Art. 20 UniV). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids des Regierungsrates und daher nicht massgeblich.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin im Studienjahr 2024/2025 wird die maximale Aufnahmekapazität, unter Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät, folgendermassen festgelegt:
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.01.20241 Version: 221 Dok.-Nr.: 1373956 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.188 4/5
Humanmedizin: 320 Studienplätze
Zahnmedizin: 40 Studienplätze
Veterinärmedizin: 82 Studienplätze
2. Wird die maximale Aufnahmekapazität gemäss Ziffer 1 gestützt auf die Anmeldezahlen um mindestens 20 Prozent überschritten, führt die Universität im betreffenden Studiengang einen Eignungstest durch.
4. Eröffnung
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Publikation schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion
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