2023.BKD.3344
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 748/2023 28. Juni 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung). Stellungnahme des Kanton Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 13. April 2023 haben Sie uns zur Stellungnahme zu obgenannter Verordnungsänderung eingeladen. Der Kanton Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme:
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung).
Die Revision klärt die Ausführung von gefährlichen Arbeiten durch Jugendliche ab 15 Jahren in Brückenangeboten wie z.B. der Vorlehre. Damit der Gesundheitsschutz der Jugendlichen gewahrt bleibt, muss der Betrieb dafür entweder über eine Bildungsbewilligung verfügen oder eine Ausnahmebewilligung beim Kanton einholen.
Zu den einzelnen Bestimmungen stellt der Kanton Bern folgenden Antrag:
Antrag zu Artikel 4b Absatz 2
Im Kanton Bern ist die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes der Bildungs- und Kulturdirektion zusammen mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Wahrung des Gesundheitsschutzes der Jugendlichen verantwortlich. Diese Zusammenarbeit verläuft reibungslos und die Abteilung Betriebliche Bildung hat bis anhin die Überprüfung der Vorlehrbetriebe, welche über keine Bildungsbewilligung nach dem Berufsbildungsgesetz verfügen, vor Ort abgeklärt. Stellen sich bei der Abklärung Fragen zu den gefährlichen Arbeiten, so wird das Arbeitsinspektorat regelmässig beigezo-
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.06.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 269793 I Geschäftsnummer: 2023.BKD.3344 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
gen. Sowohl die Abteilung Betriebliche Bildung wie auch das Arbeitsinspektorat sind der Meinung, dass diese Arbeitsteilung weiterhin so belassen werden soll, weshalb die folgende Änderung für Art. 4b Abs. 2 des Entwurfs vorgeschlagen wird.
«Das kantonale Berufsbildungsamt kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahre für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a,b,d und e erfüllt sind. Es kann vor der Erteilung der Ausnahmebewilligung das Arbeitsinspektorat anhören und die Ausnahmebewilligung befristen und mit Auflagen versehen. [...1»
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seines Anliegens.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.06.20231 Version: 16 I Dok.-Nr.: 1294485 1 Geschäftsnummer: 2023.BKD.3344 2/2