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2023.BKD.5740

Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV); Änderung

Rubrum

Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Änderung vom 22.11.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 430.251.0 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vom 28.03.2007 (LAV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 1 (geändert) Die Gewährung von Natural-, Gemeinde-, Funktions- und Arbeitsmarktzulagen sowie von Leistungs- und Innovationsprämien ist nicht zulässig. Vorbehal-

Art. 36a Abs. 3 (geändert) Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist pensionskassenpflichtig.

Art. 36b (neu) Zulagen für Klassenlehrkräfte Zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft wird eine monatliche Zulage ausgerichtet. Die monatliche Zulage beträgt 300 Franken pro Klasse und ist pensionskassenpflichtig.

Art. 45 Aufgehoben.

Art. 80 Kommissionen für Bildungsurlaube 1 Zusammensetzung (Überschrift geändert)

Art. 92 Abs. 1a (neu), Abs. 1b (neu), Abs. 2 (geändert) Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. Er wird erhöht a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt, b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften, c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache. Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

Anhänge Anhang 1A: zu Artikel 29 Absatz 1 (geändert) Anhang 2: zu Artikel 95 Absatz 1 (geändert) Anhang 4: zu den Artikeln 91 und 92 (geändert)

II.

1. Der Erlass 433.121 Mittelschulverordnung vom 07.11.2007 (MiSV) (Stand 01.08.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 73 Abs. 3 Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht a (geändert) zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, a1 (neu) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften, Art. 88 Abs. 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung k (geändert) die Finanzierung von Mensen und Internaten und die entsprechenden Kennzahlen, l (geändert) die Entschädigungen und Spesen sowie m (neu) das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wieder-einsteigenden Lehrkräften.

2. Der Erlass 435.111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 09.11.2005 (BerV) (Stand 01.02.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 47b Abs. 3 (geändert) Er wird erhöht a (geändert) zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt, b Aufgehoben. b1 (neu) zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften und Art. 141 Abs. 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung n (geändert) die Kostendeckungsgrade und Kennzahlen zu Mensen und Internaten, o (geändert) die Entschädigungen von Expertinnen und Experten, Fachpersonen und Präsidien, o1 (neu) das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften sowie

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer

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Anhang 1A zu Artikel 29 Absatz 1 (Stand 01.08.202418)

Erfüllte Ausbildungsanforderungen Schultyp, Schulstufe oder Fach Lehrdiplom Unterrichtsbereich Kindergarten alle Fächer im Regelunterricht am

1. seminaristisches Kindergartenpatent Co-Teaching Kindergarten Basisstufe alle Fächer im Regelunterricht an seminaristisches Kindergartenpatent

2. Cycle élémentaire der Basisstufe und am Cycle seminaristisches Primarlehrerpatent Co-Teaching élémentaire Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education Kindergarten alle Fächer im Regelunterricht am Lehrdiplom Stufenausbildung Kin- Basisstufe Kindergarten, an der Basisstufe dergarten und untere Klassen der

3. Cycle élémentaire und am Cycle élémentaire und Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU) Primarstufe alle Fächer an Regelklassen der Diplôme d'enseignement au degré Co-Teaching Primarstufe primaireBachelor of Arts in Primary Education Basisstufe alle Fächer im Regelunterricht an Lehrdiplom Stufenausbildung obere Cycle élémentaire der Basisstufe und am Cycle

4. Klassen der Primarstufe (3.–6. Primarstufe élémentaire und an Regelklassen Schuljahr) (OP) Co-Teaching der Primarstufe Primarstufe alle Fächer an Regelklassen der

5. seminaristisches Primarlehrerpatent Co-Teaching Primarstufe alle Fächer im Regelunterricht am Kindergarten Kindergarten, an der Basisstufe Basisstufe und am Cycle élémentaire und Cycle élémentaire alle Fächer an Regelklassen der Fachgruppenlehrerpatent

6. Primarstufe Primarstufedem Lehrdiplom ent- Haushaltungslehrerpatent ab 1995 Co-TeachingPrimarstufe sprechende Fächer an Regelklas- Co-Teaching sen des 1.–4. Schuljahres der Primarstufe alle Fächer an Regelklassen des Fachgruppenlehrerpatent Primarstufe

7. 5./6. Schuljahres der Primar- Haushaltungslehrerpatent ab Co-Teaching… stufe… 1995… dem Lehrdiplom entsprechende Primarstufe Arbeitslehrerpatent

8. Fächer an Regelklassen der Pri- Co-Teaching Haushaltungslehrerpatent bis 1994 marstufe dem Lehrdiplom entsprechende Primarstufe

9. Fächer an Regelklassen des 5./6. Fachpatent (SLA/BES) Co-Teaching Schuljahres der Primarstufe alle Fächer an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe Primarstufe

10. 1. Fremdsprache an der 3./4. Sekundarlehrerpatent Co-Teaching Klasse der Primarstufe (befristet bis 31. Juli 2018)

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Schultyp, Schulstufe oder Fach Lehrdiplom Unterrichtsbereich Master of Arts in Secondary Education Diplôme d'enseignement pour le degré secondaire I Master of Arts of Science in Secondary Education Sekundarstufe I alle Fächer an Regelklassen der

11. Diplôme d'enseignement pour le de- Co-Teaching Sekundarstufe I gré secondaire I et les écoles de maturité Sekundarlehrerpatent seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an Realklassen dem Lehrdiplom entsprechende Sekundarstufe I Arbeitslehrerpatent

12. Fächer an Regelklassen der Se- Co-Teaching Haushaltungslehrerpatent bis 1994 kundarstufe I dem Lehrdiplom entsprechende Fächer an Regelklassen der Se- Sekundarstufe I Haushaltungslehrerpatent ab 1995

13. kundarstufe I und alle Fächer an Co-Teaching Fachgruppenlehrerpatent Regelklassen der Realklassen der Sekundarstufe I Fachdiplom für die Sekundarstufe I dem Lehrdiplom entsprechendes Fachpatent (SLA/BES) Sekundarstufe I

14. Fach an Regelklassen der Sekun- Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom I Co-Teaching darstufe I Sportlehrer FH Bachelor of Sciences in Sports Master of Arts in Special Needs Education Besondere Klasse Spezial- alle Fächer (inkl. integrative För-

15. Diplôme d'enseignement spécialisé unterricht, Sonderschule derung) der Volksschule (Master of Arts [MA] in Special Needs Education) Besondere Klasse, Sonder- dem Lehrdiplom entsprechende Arbeitslehrerpatent Haushaltungs-

16. schule Fächer lehrerpatent Bachelor/Diplom in Logopädie bzw. Besondere Klasse, Spezial- dem Diplom entsprechende Fä- Sprachheilpädagogik

17. unterricht, Sonderschule cher Bachelor/Diplom in Psychomotoriktherapie Master of Arts in Secondary Educa- Berufsvorbereitendes

18. alle Fächer tion Schuljahr, Vorlehre Sekundarlehrerpatent Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspäda- Berufsvorbereitendes dem Lehrdiplom entsprechende

19. gogischer Qualifikation Schuljahr, Vorlehre Fächer Fachdiplom für die Sekundarstufe I Fachpatent (SLA/BES)

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Schultyp, Schulstufe oder Fach Lehrdiplom Unterrichtsbereich Studiengang «Lehrperson für allgemein bildenden Unterricht» (z. B. EHB) seminaristisches Primarlehrerpatent Berufsvorbereitendes mit Nachdiplomstudium (NDS) Un-

20. alle Fächer Schuljahr, Vorlehre terricht an Realklassen oder Certificate of advanced Studies (CAS) Jugendliche Berufswahlprozess begleitenUnterrichten in der Berufsvorbereitung und Vorlehre Berufsvorbereitendes Bildungsgang für Berufsbildnerinnen

21. Praktischer Unterricht Schuljahr, Vorlehre und Berufsbildner im Hauptberuf Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter berufspädagogischer Qualifikation Diplôme d'enseignement pour le Gymnasium, Fachmittel- dem Lehrdiplom entsprechende

23. degré secondaire I et les écoles de schule Fächer maturité Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II Diplom für das Höhere Lehramt (HLA) Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Handelsmittelschule, Be- dem Lehrdiplom entsprechende Qualifikation

24. rufsmaturitätsschule Fächer Diplom für das Höhere Lehramt (HLA) Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II dem Lehrdiplom entsprechende

25. Berufsfachschule Sportlehrer FH Fächer Bachelor of Sciences in Sports dem Lehrdiplom entsprechende

26. Berufsfachschule1 Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in Fächer Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer dem Lehrdiplom entsprechende

27. Berufsfachschule Qualifikation Fächer Diplom für das Höhere Lehramt (HLA) Bildungsgang für Berufsbildnerinnen

28. Berufsfachschule Praktischer Unterricht und Berufsbildner im Hauptberuf

Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer.

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Schultyp, Schulstufe oder Fach Lehrdiplom Unterrichtsbereich Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher Unterricht an Höheren Fachschulen) Diplom für das Höhere Lehramt (HLA) Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit Höhere Berufsbildung, Wei- dem Lehrdiplom entsprechende oder ohne integrierter berufspäda-

29. terbildung Fächer gogischer Qualifikation Diplôme d'enseignement pour le degré secondaire I et les écoles de maturité lom Universität mit berufspädagogischer Qualifikation

Anmerkungen: – Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit tertiärer Fachausbildung und Zertifikat BKU im Nebenberuf EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.mit DIK I oder Modul 2 EHB oder einer von der Erziehungsdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug. – Gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Diplome, die den im Anhang genannten entsprechen, sind gleich zu behandeln.

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Anhang 2 zu Artikel 95 Absatz 1 (Stand 01.08.202417)

Einstufung der Schulleitungsfunktion in Gehaltsklassen a) Schulleitung (Gesamtverantwortung, Führungsebene I) Schultyp Gehaltsklasse Komplexe Schulen der Sekundarstufe II und komplexe höhere Fachschulen 1Grosse Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Schulen der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen1Mittlere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Kleine Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 19 Volksschule 2 15 Spezialunterricht 12 15

Komplexe Schulen erfüllen mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien: – Berufsfachschule, in der eine Lehrwerkstätte mit Produktionsabteilung integriert ist – Berufsfachschule, deren Schulleitungspool grösser als 600 Prozent ist – zweisprachige Schule (Lehrkraft und Unterricht) – Berufsfachschule, die auch mindestens einen anerkannten Bildungsgang der höheren Berufsbildung führt Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber wird der Abschluss einer durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt. Bei fehlender Ausbildung erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.

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b) Weitere Schulleitungsfunktionen auf Sekundarstufe II und an höheren Fachschulen (Führungsebenen II und III) Schultyp Gehaltsklasse Führungsebene IISchulleitungsstellvertretung, grosse Schule der Sekundarstufe II und höhere 19/18/1720 Fachschulen Führungsebene III 16/15 Schulleitungsstellvertretung, mittlere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 19 Schulleitungsstellvertretung, kleinere Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen 18 Weitere Schulleitungsfunktionen an einer grossen Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Weitere Schulleitungsfunktionen an einer mittleren Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen Weitere Schulleitungsfunktionen an einer kleinen Schule der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen

Anmerkungen:

1. Die Gehaltsklassen der unter a) aufgeführten Funktionen können höchstens für eine Vollzeitstelle beansprucht werden.

2. Die Gehaltsklasse einer Schulleitungsstellvertretung kann höchstens für eine Vollzeitstelle beansprucht werden.

3. Stellvertretungsfunktionen werden eine Gehaltsklasse tiefer eingereiht.

Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 (Stand 01.08.202419)

Berechnung und Grundsätze für die Pools für die Volksschule

1. Ressourcen für Schulleitungen (Schulleitungspool)

1.1 Die Gemeinde definiert, welche Klassen und Unterrichtseinheiten mithilfe eines Schulleitungspools geleitet werden.

1.2 Mithilfe der Ressourcen des Schulleitungspools sind die individuellen Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Schulleitung zu erfüllen. Die Schulkommission umschreibt die Einzelheiten in einer Stellenbeschreibung.

1.3 Der Schulleitungspool wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: a × 0,062 + b × 0,106 + c × 0,194 = Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten a = Anzahl Auszubildende pro Schule b = Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lektionen für Spezialunterricht und Klassenlehrerlektion) c = Anzahl Lehrkräfte gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lehrkräfte für Spezialunterricht und exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)

Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.

Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.

Die Beschäftigungsgradprozente dieser Schulleitungspools werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.

Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:

+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools bis 60 Beschäftigungsgradprozente, +/– 6Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools ab 60 Beschäftigungsgradprozente. Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Schulleitungspools bei einer anderen Anzahl Schulwochen pro Jahr vor.

1.4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungspool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors a um 0,03 vergrössern.

1.5 Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf die einzelnen Schulleitungsmitglieder. Die Schulkommission kann dem Schulleitungspool zugewiesene Beschäftigungsgradprozente auf Antrag der Schulleitung in den Pool für Spezialaufgaben verschieben. Die verschobenen Beschäftigungsgradprozente werden mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Eine solche Verschiebung kann jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden.

1.6 Der Schulleitungspool wird unabhängig von der gewährten Altersentlastung berechnet.

2. Ressourcen für die Leitung Spezialunterricht (Leitungspool Spezialunterricht)

2.1 Mithilfe der Ressourcen des Leitungspools Spezialunterricht sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Leitungen für den Spezialunterricht zu erfüllen.

2.2 Diese werden von der zuständigen Schulkommission in einer Stellenbeschreibung oder einem Pflichtenheft beschrieben.

2.3 Der Leitungspool Spezialunterricht wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: d × 0,106 + e × 0,194 = Leitungspool Spezialunterricht in Beschäftigungsgradprozenten d = Anzahl Lektionen für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung e = Anzahl Lehrkräfte für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung (exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)

Massgebend für die Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.

Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.

Die Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.

Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:

+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht bis 60 Beschäftigungsgradprozente, +/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht ab 60 Beschäftigungsgradprozente.

Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht bei einer anderen Anzahl Schulwochen pro Jahr vor.

2.4 Den näheren Ablauf bezüglich Freigabe und Beanspruchung der Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht legt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung fest.

3. Ressourcen für Spezialaufgaben (Pool für Spezialaufgaben)

3.1 Der Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Er macht 60 Prozent des Schulleitungspools gemäss Ziffer 1.3 aus.

3.1a Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht den Pool für Spezialaufgaben auf Antrag der Schulleitung für die Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft mit fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse.

3.1b Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht auf ein von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor bewilligtes Gesuch der Schulleitung den Pool für Spezialaufgaben für die Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften – um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und – um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.

Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.

Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.

Die Unterstützung kann im ersten Jahr des selbständigen Unterrichts abgegolten werden. Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer anderen Schule unterrichten. Sie wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.

3.2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache in einzelnen Fächern durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren: – bis neun beteiligte Klassen um zusätzliche 3,5 Prozent pro Schule, – ab zehn beteiligte Klassen um zusätzliche 7 Prozent pro Schule.

3.3 Die Umwandlung der Beschäftigungsgradprozente des Pools für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools ist ausgeschlossen.

3.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Beschäftigungsgradprozente auf die einzelnen Lehrkräfte und legt die Aufgaben in Stellenbeschreibungen fest. Ausgenommen davon sind die Beschäftigungsgradprozente ge-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Support for the Victims of Crime, Art. 36b — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2024 and January 1, 2025.